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Köln News! Mobile Shopping - M-Commerce mit Recht? - Teil 4 - Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

Veröffentlicht am Freitag, dem 08. Oktober 2010 von Koeln-News-247.de


Köln Shops
Freie-PM.de: Die Gesetze sind das eine, die Gerichte das andere. Was die Rechtsprechung zu den aktuellen Rechtsfragen im Bereich des M-Commerce sagt, dürfte den Online-Händlern überhaupt nicht schmecken. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 26. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Was die Gerichte sagen
Die Gesetze bestimmen die Regelen, die Gerichte sprechen Recht. Zum Abschluss der kleinen Serie zum Thema Mobile Shopping/M-Commerce gibt die IT-Recht Kanzlei einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema. Wie sehen die Gerichte die mit dem M-Commerce verbundenen rechtlichen Probleme? Wofür müssen Online-Händler tatsächlich rechtlich einstehen? Unter anderem diese Fragen waren bereits Inhalt gerichtlicher Entscheidungen, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

Das LG Köln vom 06.08.2009 (Az.: 31 O 33/09)
Bereits Mitte 2009 hatte sich das LG Köln mit den "Kinderkrankheiten" des M-Commerce / Mobile Shopping zu beschäftigen. Das Urteil zeigt exemplarisch, worin die rechtlichen Risiken für Händler tatsächlich zu sehen sind.

Worum ging es genaü
Zwei konkurrierende Online-Händler boten bei Ebay ähnliche Produkte an. Eine Abmahnung des einen gegen den anderen wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften beim Verkauf von Produkten über das WAP-Portal von Ebay führte letztlich zum Streit vor Gericht. Das Grundproblem war, dass Ebay - wohl ohne Wissen der Online-Händler - die allgemein ins Ebay-Verkaufssystem eingestellten Artikel automatisch über das Ebay-WAP-Portal angeboten hatte. Bei einer technischen Umstellung des Ebay- WAP-Portals geriet einiges durcheinander, so dass die - in der Internet-Version von Ebay rechtlich einwandfrei dargestellten - Pflichtangaben im Sinne des im neuen WAP-Portal überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht umfassend genug dargestellt wurden. Dies betraf u.a. die Belehrung über das Widerrufsrecht sowie die Impressumsangaben. Der letztlich klagende Händler nahm daraufhin seine Produkte aus dem entsprechenden Angebot bei Ebay (und somit auch aus dem Ebay-WAP-Portal) raus und mahnte den anderen Händler, der dies nicht tat, ab. Daraufhin kam es zu dem Gerichtsstreit.

Was sagt das Gericht dazü
Das Urteil ist in dreierlei Hinsicht interessant.

Die Verantwortlichkeit des Händlers
Zum einen betont das Gericht, dass jeder Händler selbst für das eigene Handeln und somit auch für den Verkauf seiner Produkte im Internet verantwortlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Händler einen eigenen Online-Shop (in Form einer eigenen Homepage) betreibt oder seine Produkte über eine fremde Plattform wie Ebay anbietet. In beiden Fällen haftet der Händler uneingeschränkt für die Einhaltung der rechtlich relevanten Vorschriften, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht. Ein Verschulden des Händlers ist dabei irrelevant. Dies bedeutet, dass ein Händler auch dann wirksam abgemahnt werden kann, wenn er von den Rechtsverstößen gar nichts weiß oder wissen kann, weil er keine Kenntnis darüber hat, dass seine Produkte, die er an für sich nur bei der Internet-Version von Ebay zum Verkauf angeboten hat, automatisch von Ebay zusätzlich über das WAP-Portal angeboten werden. Insoweit gilt ein objektiver Maßstab des Wettbewerbsrechts. Somit ist ein Händler wettbewerbsrechtlich angreifbar, wenn er durch sein Handeln objektiv gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Auch Unmöglichkeit schützt vor Strafe nicht
Der Beklagte war der Meinung, er müsse auch deshalb nicht für den objektiven Wettbewerbsverstoß haften, weil er zu einer wettbewerbskonformen Präsentation seines ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen sei. Hier zu intervenieren und einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, sei ihm unmöglich gewesen.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Ob der der Unternehmer persönlich in der Lage sei, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, sei für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich. Der Händler haftet somit allein deshalb, dass er seine Produkte bei Ebay eingestellt hat.

Kein missbräuchliches Verhalten der Konkurrenz
Aus allgemein wettbewerbsrechtlicher Sicht ist interessant, dass das Gericht die Hürde für sog. rechtsmissbräuchliches Verhalten recht hoch ansetzt. Nach § 8 Absatz 4 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Genau dies hatte der beklagte Händler dem Kläger vorgeworfen. Der Beklagte war der Auffassung, der Kläger hätte sich aus dem rechtlich problematischen WAP-Portal zurückgezogen und dann die Chance genutzt, unliebsamen Konkurrenten zu schaden, indem er sie abmahnt. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Es meinte, es erscheine vielmehr nachvollziehbar, dass der Kläger durch Abmahnungen und/oder gerichtliches Vorgehen gegen Dritte dafür Sorge getragen habe, dass sich auch seine Mitbewerber den gesetzlichen Vorgaben beugen und ebenso wie er verfahren würden.

Das OLG Hamm vom 20.05.2010 (Az.: I-4 U 225/09)
Wie bereits in einem früheren Artikel der Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema M-Commerce hatte sich in diesem Jahr das OLG Hamm mit der Thematik zu beschäftigen.

Worum ging es genaü
Der Fall scheint eine Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln (siehe oben) - womöglich sogar mit den gleichen Parteien - zu sein. Im Zentrum stehen diesmal allerdings keine rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem WAP-Portal von Ebay, sondern der Ebay-App für Endgeräte des Herstellers Apple (etwa "Apple iPhone"). Da es in der Vergangenheit zu zahlreichen, von immer derselben Partei initiierten Rechtsstreitigkeiten (die Rede ist von insgesamt 14 Abmahnungen) gekommen ist, wirft die andere Partei dieser vor, rechtsmissbräuchlich zu handeln und ihr schaden zu wollen.
Daneben geht es inhaltlich (wie schon im Urteil des LG Köln, siehe oben) neben der Verantwortlichkeit von Händlern für ihre Angebote im Internet um die Frage, welche rechtlichen Anforderungen die Verbraucherschutzvorschriften an die Online-Händler stellen, wenn diese ihre Produkte über neue Verkaufsplattformen wie WAP-Portale oder Apps absetzen wollen.

Was sagt das Gericht dazü
Die Haftung der Händler
Dazu äußerte sich das Gericht wie folgt:

Die Antragsgegnerin (ein Online-Händler) haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme. Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht (mehr) an. Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden." (Tz. 41 des Urteils)

Verstoß gegen die verbrauchschutzrechtlichen Informationsvorschriften
Hierzu meinte das Gericht:

Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

- Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden.

- Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat.

- Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist." (Tz. 40 des Urteils)

Kein Bagatellverstoß
Das Gericht sah zudem keinen - wettbewerbsrechtlich irrelevanten - Bagatellverstoß darin, dass die Verkaufsangebote auf den Apps nicht rechtlich einwandfrei angezeigt wurden. Hierzu führte das Gericht aus:

Bei einem solchen Verstoß gegen maßgebende Verbrauchervorschriften steht auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Absatz 1 UWG nicht in Frage. Es ist gerade Sinn der Ausweitung der F-Angebote, dass auch die beliebten Apple-Endgeräte von Verbrauchern zum sofortigen Kauf benutzt werden. Diesen werden dann wesentliche Schutzrechte vorenthalten." (Tz. 46 des Urteils)

Fazit
Aus den beiden Entscheidungen des LG Köln und des OLG Hamm geht deutlich hervor, dass Online-Händler im Zuge der technischen Weiterentwicklung der Möglichkeiten des Verkaufs von Produkten im Internet einem nicht unerheblichen rechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Sie haften alleine deshalb, weil sie Produkte im Internet anbieten, unabhängig davon, ob sie wissen oder es beeinflussen können, dass der Betreiber der Plattform, über den sie ihre Produkte ihren Kunden anbieten (z.B. Ebay) die zwingenden Gesetze einhält oder ein Einhalten dieser Gesetze überhaupt (technisch) möglich ist.

Online-Händler sollten daher dringend beobachten und kontrollieren, in welcher Form und in welchem Rahmen ihre Produkte angeboten werden, wenn sie die Produkte über eine fremde Plattform verkaufen. Sollten Händler dabei Rechtsverstöße feststellen, so müssen sie abwägen: wollen sie jedes rechtliche Risiko vermeiden, müssen sie die Produkte aus dem entsprechenden rechtlich problematischen Shop bzw. der Plattform abziehen, d.h. den Verkauf darüber stoppen; wollen sie zur Avantgarde des technischen Fortschritts gehören und ihre Produkte trotz des rechtlichen (insbesondere Abmahn-)Risikos weiterhin dort anbieten, sollten sie wenigstens bei den entsprechenden Plattformbetreibern (wie z.B. Ebay) darauf hinwirken, dass die Plattform an die Gesetzeslage angepasst werden.

Den 27. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet können Sie voraussichtlich am 8.10.2010 an dieser Stelle lesen!

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de



Die Gesetze sind das eine, die Gerichte das andere. Was die Rechtsprechung zu den aktuellen Rechtsfragen im Bereich des M-Commerce sagt, dürfte den Online-Händlern überhaupt nicht schmecken. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 26. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Was die Gerichte sagen
Die Gesetze bestimmen die Regelen, die Gerichte sprechen Recht. Zum Abschluss der kleinen Serie zum Thema Mobile Shopping/M-Commerce gibt die IT-Recht Kanzlei einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema. Wie sehen die Gerichte die mit dem M-Commerce verbundenen rechtlichen Probleme? Wofür müssen Online-Händler tatsächlich rechtlich einstehen? Unter anderem diese Fragen waren bereits Inhalt gerichtlicher Entscheidungen, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

Das LG Köln vom 06.08.2009 (Az.: 31 O 33/09)
Bereits Mitte 2009 hatte sich das LG Köln mit den "Kinderkrankheiten" des M-Commerce / Mobile Shopping zu beschäftigen. Das Urteil zeigt exemplarisch, worin die rechtlichen Risiken für Händler tatsächlich zu sehen sind.

Worum ging es genaü
Zwei konkurrierende Online-Händler boten bei Ebay ähnliche Produkte an. Eine Abmahnung des einen gegen den anderen wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften beim Verkauf von Produkten über das WAP-Portal von Ebay führte letztlich zum Streit vor Gericht. Das Grundproblem war, dass Ebay - wohl ohne Wissen der Online-Händler - die allgemein ins Ebay-Verkaufssystem eingestellten Artikel automatisch über das Ebay-WAP-Portal angeboten hatte. Bei einer technischen Umstellung des Ebay- WAP-Portals geriet einiges durcheinander, so dass die - in der Internet-Version von Ebay rechtlich einwandfrei dargestellten - Pflichtangaben im Sinne des im neuen WAP-Portal überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht umfassend genug dargestellt wurden. Dies betraf u.a. die Belehrung über das Widerrufsrecht sowie die Impressumsangaben. Der letztlich klagende Händler nahm daraufhin seine Produkte aus dem entsprechenden Angebot bei Ebay (und somit auch aus dem Ebay-WAP-Portal) raus und mahnte den anderen Händler, der dies nicht tat, ab. Daraufhin kam es zu dem Gerichtsstreit.

Was sagt das Gericht dazü
Das Urteil ist in dreierlei Hinsicht interessant.

Die Verantwortlichkeit des Händlers
Zum einen betont das Gericht, dass jeder Händler selbst für das eigene Handeln und somit auch für den Verkauf seiner Produkte im Internet verantwortlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Händler einen eigenen Online-Shop (in Form einer eigenen Homepage) betreibt oder seine Produkte über eine fremde Plattform wie Ebay anbietet. In beiden Fällen haftet der Händler uneingeschränkt für die Einhaltung der rechtlich relevanten Vorschriften, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht. Ein Verschulden des Händlers ist dabei irrelevant. Dies bedeutet, dass ein Händler auch dann wirksam abgemahnt werden kann, wenn er von den Rechtsverstößen gar nichts weiß oder wissen kann, weil er keine Kenntnis darüber hat, dass seine Produkte, die er an für sich nur bei der Internet-Version von Ebay zum Verkauf angeboten hat, automatisch von Ebay zusätzlich über das WAP-Portal angeboten werden. Insoweit gilt ein objektiver Maßstab des Wettbewerbsrechts. Somit ist ein Händler wettbewerbsrechtlich angreifbar, wenn er durch sein Handeln objektiv gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Auch Unmöglichkeit schützt vor Strafe nicht
Der Beklagte war der Meinung, er müsse auch deshalb nicht für den objektiven Wettbewerbsverstoß haften, weil er zu einer wettbewerbskonformen Präsentation seines ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen sei. Hier zu intervenieren und einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, sei ihm unmöglich gewesen.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Ob der der Unternehmer persönlich in der Lage sei, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, sei für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich. Der Händler haftet somit allein deshalb, dass er seine Produkte bei Ebay eingestellt hat.

Kein missbräuchliches Verhalten der Konkurrenz
Aus allgemein wettbewerbsrechtlicher Sicht ist interessant, dass das Gericht die Hürde für sog. rechtsmissbräuchliches Verhalten recht hoch ansetzt. Nach § 8 Absatz 4 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Genau dies hatte der beklagte Händler dem Kläger vorgeworfen. Der Beklagte war der Auffassung, der Kläger hätte sich aus dem rechtlich problematischen WAP-Portal zurückgezogen und dann die Chance genutzt, unliebsamen Konkurrenten zu schaden, indem er sie abmahnt. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Es meinte, es erscheine vielmehr nachvollziehbar, dass der Kläger durch Abmahnungen und/oder gerichtliches Vorgehen gegen Dritte dafür Sorge getragen habe, dass sich auch seine Mitbewerber den gesetzlichen Vorgaben beugen und ebenso wie er verfahren würden.

Das OLG Hamm vom 20.05.2010 (Az.: I-4 U 225/09)
Wie bereits in einem früheren Artikel der Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema M-Commerce hatte sich in diesem Jahr das OLG Hamm mit der Thematik zu beschäftigen.

Worum ging es genaü
Der Fall scheint eine Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln (siehe oben) - womöglich sogar mit den gleichen Parteien - zu sein. Im Zentrum stehen diesmal allerdings keine rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem WAP-Portal von Ebay, sondern der Ebay-App für Endgeräte des Herstellers Apple (etwa "Apple iPhone"). Da es in der Vergangenheit zu zahlreichen, von immer derselben Partei initiierten Rechtsstreitigkeiten (die Rede ist von insgesamt 14 Abmahnungen) gekommen ist, wirft die andere Partei dieser vor, rechtsmissbräuchlich zu handeln und ihr schaden zu wollen.
Daneben geht es inhaltlich (wie schon im Urteil des LG Köln, siehe oben) neben der Verantwortlichkeit von Händlern für ihre Angebote im Internet um die Frage, welche rechtlichen Anforderungen die Verbraucherschutzvorschriften an die Online-Händler stellen, wenn diese ihre Produkte über neue Verkaufsplattformen wie WAP-Portale oder Apps absetzen wollen.

Was sagt das Gericht dazü
Die Haftung der Händler
Dazu äußerte sich das Gericht wie folgt:

Die Antragsgegnerin (ein Online-Händler) haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme. Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht (mehr) an. Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden." (Tz. 41 des Urteils)

Verstoß gegen die verbrauchschutzrechtlichen Informationsvorschriften
Hierzu meinte das Gericht:

Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

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- Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat.

- Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist." (Tz. 40 des Urteils)

Kein Bagatellverstoß
Das Gericht sah zudem keinen - wettbewerbsrechtlich irrelevanten - Bagatellverstoß darin, dass die Verkaufsangebote auf den Apps nicht rechtlich einwandfrei angezeigt wurden. Hierzu führte das Gericht aus:

Bei einem solchen Verstoß gegen maßgebende Verbrauchervorschriften steht auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Absatz 1 UWG nicht in Frage. Es ist gerade Sinn der Ausweitung der F-Angebote, dass auch die beliebten Apple-Endgeräte von Verbrauchern zum sofortigen Kauf benutzt werden. Diesen werden dann wesentliche Schutzrechte vorenthalten." (Tz. 46 des Urteils)

Fazit
Aus den beiden Entscheidungen des LG Köln und des OLG Hamm geht deutlich hervor, dass Online-Händler im Zuge der technischen Weiterentwicklung der Möglichkeiten des Verkaufs von Produkten im Internet einem nicht unerheblichen rechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Sie haften alleine deshalb, weil sie Produkte im Internet anbieten, unabhängig davon, ob sie wissen oder es beeinflussen können, dass der Betreiber der Plattform, über den sie ihre Produkte ihren Kunden anbieten (z.B. Ebay) die zwingenden Gesetze einhält oder ein Einhalten dieser Gesetze überhaupt (technisch) möglich ist.

Online-Händler sollten daher dringend beobachten und kontrollieren, in welcher Form und in welchem Rahmen ihre Produkte angeboten werden, wenn sie die Produkte über eine fremde Plattform verkaufen. Sollten Händler dabei Rechtsverstöße feststellen, so müssen sie abwägen: wollen sie jedes rechtliche Risiko vermeiden, müssen sie die Produkte aus dem entsprechenden rechtlich problematischen Shop bzw. der Plattform abziehen, d.h. den Verkauf darüber stoppen; wollen sie zur Avantgarde des technischen Fortschritts gehören und ihre Produkte trotz des rechtlichen (insbesondere Abmahn-)Risikos weiterhin dort anbieten, sollten sie wenigstens bei den entsprechenden Plattformbetreibern (wie z.B. Ebay) darauf hinwirken, dass die Plattform an die Gesetzeslage angepasst werden.

Den 27. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet können Sie voraussichtlich am 8.10.2010 an dieser Stelle lesen!

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
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 Verlängerung des Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete (PR-Gateway, 02.04.2024)
Neue Petition für die unbefristete Verlängerung des Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete jetzt live und sammelt Unterschriften

Eine bedeutende Petition, die eine unbefristete Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete in Deutschland gemäß § 24 AufenthG fordert, wurde kürzlich gestartet und ist nun online für Unterstützer zugänglich. Angesichts der anhaltenden Krise in der Ukraine zielt diese P ...

 Mietverwaltung in professionellen Händen (PR-Gateway, 01.04.2024)
WHS - Professionell, effizient und kundenorientiert

Jede Immobilie, ganz gleich, ob es sich um eine reine Wohnanlage, eine Gewerbeimmobilie oder um ein gemischt genutztes Objekt handelt, ist auf ihre Art einzigartig und hat ganz eigene Anforderungen und Bedürfnisse. Die Verwaltung und Betreuung verschiedener Objekte bedarf daher neben dem Fachwissen auch das nötige Feingefühl. Mit über 70 Jahren Erfahrung ist die Wüstenrot Haus- und Städtebau (WHS) hierfür genau der richtige Partner.< ...

 Der U-Edge Pro Kehlnahtschleifer - Präzision in der Schweißnahtbearbeitung (PR-Gateway, 27.03.2024)
Ergonomisch, effizient, sauber - Next Level Schweißnahtbearbeitung mit dem LUKAS U-Edge Pro

Die Schweißnahtbearbeitung stellt eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der Metallverarbeitung dar. Um diesen Prozess zu optimieren und präzise Ergebnisse zu erzielen, präsentiert LUKAS-ERZETT stolz den U-Edge Pro Kehlnahtschleifer, eine der Top-Innovation des Jahres. Diese wegweisende Innovation bietet eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten für Werften und Stahlbau-Branchen, Behälterbau, C ...

 mobivention App Marketplace erfolgreich gestartet (PR-Gateway, 21.03.2024)
Positive Resonanz und erste konkrete Kundengespräche bestätigen den Bedarf an alternativer iOS App Distribution

Köln, 21. März 2024 - Nur wenige Tage nach dem offiziellen Start des mobivention App Marketplace stößt die innovative Plattform bereits auf reges Interesse am Markt. Mit In Kraft treten des DMA für den Apple iOS App Store am 07.03.2024 hat mobivention seinen alternativen App Marketplace als erstes Unternehmen weltweit gelauncht. Entsprechend groß ist das Interesse an dieser ...

 Die kundenorientiertesten Unternehmen Deutschlands 2024 - TOP SERVICE Auszeichnung (PR-Gateway, 14.03.2024)


Köln, 13.03.2024.



Im Anschluss an die alljährliche Periode der Analyse und Bewertung, freuen wir uns, die Auszeichnungsträger des "TOP SERVICE Deutschland 2024" bekannt zu geben. Auch in diesem Jahr fand die Vergabe der Preise wieder im feierlichen Rahmen im Kameha Grand Hotel Bonn statt, in welchem gestern Abend den Siegern die TOP SERVICE Deutschland Auszeichnungen überreicht wurden. Veranstaltet wurde die Zeremonie von der CR Management Consulting GmbH in Kooper ...

 \'\'Kölner Klopperei\'\': SK Gaming gewinnt gegen E WIE EINFACH bei Live Event der Prime League (PR-Gateway, 08.03.2024)


- Premiere: Erste League of Legends-Watchparty der Prime League in Köln

- E WIE EINFACH kompensiert CO2-Emissionen der Anreise und des gesamten Spiels unter "Greener Gaming"-Ansatz



Die "Kölner Klopperei" zwischen den E-Sport-Teams von E WIE EINFACH und SK Gaming war als Live-Event das Highlight des gestrigen Spieltags der Prime League. SK Gaming gewann das Spiel und festigte damit den Platz an der Tabellenspitze. Das Ligaspiel fand im Rahmen des 17. Spielt ...

 Nikolaus Gülich: charismatischer Verfechter für Recht und Gerechtigkeit (Philou_Muc, 19.11.2022)
Köln im 17. Jhd.
Korruption, Bestechlichkeit und illegale Machenschaften der Bürgermeister und Räte bestimmen das Leben der Menschen in Köln. Nikolaus Gülich lehnt sich dagegen auf und spaltet die Geister – die einen lieben, die anderen hassen ihn.

Im Frühjahr 1679 lässt Fürstbischof Ernst August von Osnabrück einen Kölner Kaufmannszug zur Leipziger Messe in Wiedenbrück von Soldaten abfangen, um mit ihnen als Geiseln von Köln die Begleichung einer Geldforderung zu erpresse ...

 Kleine Glocke (Glocke, 18.10.2022)
Die „Kleine Glocke“ ist die älteste Künstlerkneipe Kölns, was sich auch an den vielen Gemälden, Karikaturen und Zeichnungen zeigt, die hier die Wände schmücken. Mehr oder weniger bekannte Künstler haben auf diese Weise im letzten Jahrhundert ihre offenen Rechnungen beglichen.
Etwas versteckt zwischen Opernhaus und Fußgängerzone liegt das urige Restaurant und lädt zum gemütlichen ...

 Baugrundstück verkaufen (prmaximus, 01.07.2022)
Die Lage einer Immobilie trägt erheblich zur Wohnqualität der Bewohner bei. Deshalb ist die Wüstenrot Haus- und Städtebau (WHS) seit jeher auf der Suche nach den perfekten Baugrundstücken. Verkäufer profitieren beim Verkauf an die WHS mehrfach.

Egal ob in und um Stuttgart, München, Frankfurt am Main, Köln oder Dresden - die Suche nach geeigneten Baugrundstücken genießt bei der WHS einen hohen Stellenwert. Verkäufer, die ihr Grundstück an die WHS verkaufen, profitieren von zahlreichen Vort ...

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