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Köln News! An der Spitze ist es einsam! Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen

Veröffentlicht am Dienstag, dem 07. Dezember 2010 von Koeln-News-247.de


Köln Shops
Freie-PM.de: Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden. Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann - immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die "besten", "billigsten", "umweltfreundlichsten" etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz
In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als "beste" oder "billigste" anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

Problem
Vielfach ist die Grenze zwischen erlaubter und wettbewerbswidriger Werbung fließend; oftmals sind es auch nur einzelne Wörter oder Angaben, die zwischen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit entscheiden. Die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt", kann falsch sein - die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt seiner Preisklasse" kann dann schon wieder stimmen. Gerade Superlative und Vergleiche wollen also mit Bedacht eingesetzt werden, ansonsten kann eine Werbung auch aus reinem Versehen zu einem (abmahnbaren!) Wettbewerbsverstoß führen.

Das soll natürlich nicht heißen, dass ein Unternehmer, der in irgendeiner Form einen Spitzenplatz besetzt oder als Einziger eine bestimmte Leistung erbringt, damit keine Werbung machen darf - im Gegenteil, gerade hier soll das Wettbewerbsrecht diesen Unternehmern ermöglichen, den von ihnen errungenen Spitzenplatz "werbewirksam" zu verwerten, ohne dass andere sich unrechtmäßig mit diesen Lorbeeren schmücken.

Dementsprechend ist es natürlich eine diffizile Angelegenheit, Werbeaussagen so zu formulieren, dass sie einerseits Kunden anlocken, andererseits jedoch auch den Anforderungen des Wettbewerbsrechts genügen. Die genannten §§ 3, 5 UWG sind dabei selbst nicht sehr hilfreich, da die gesetzliche Formulierung doch recht allgemein gefasst ist. Wesentlich interessanter ist da schon die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die sich des Öfteren mit unzulässiger Alleinstellungswerbung zu befassen hatte. Um einen groben Überblick zu bieten, was in der Werbung unzulässig ist, sind im Folgenden zulässige und unzulässige Werbeaussagen aus diversen Urteilen übersichtlich zusammengefasst und erläutert.

Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmers
"Wir sind das beliebteste Unternehmen Deutschlands" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen im fraglichen Segment überhaupt nicht bundesweit anbietet (OLG Hamburg, 11.11.2009, 5 U 57/09).
"Deutschlands beliebtester Anbieter" kann dagegen zulässig sein, wenn das Unternehmen den deutschlandweit größten Kundenstamm in diesem Segment vorweisen kann, da der Verbraucher die Zahl der Kunden als Grundlage für diese Aussage sieht (LG Hamburg, 20.08.2008, 315 O 354/08).
"Eines der wachstumsstärksten Unternehmen der Branche" ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein großes Wachstum über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht nur innerhalb eines Jahres - nachgewiesen werden kann (OLG Köln, 13.01.2006, 6 U 126/05).
"Wir haben Standards gesetzt" ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsbehauptung, sofern kein absoluter Vorrang dieser Standards behauptet wird (OLG Hamburg, 06.05.2004, 3 U 116/03).
"Wir sind Technologieführer" ist dagegen die Behauptung einer absoluten Spitzenstellung und ist wettbewerbswidrig, wenn diese Stellung nicht nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, 29.03.2001, 3 U 222/00; vgl. a. LG Hamburg, 18.04.200, 312 O 194/00).
"1a Unternehmen" ist eine irreführende Bezeichnung, wenn entgegen der Realität beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Prädikat "1a" sei von einem kompetenten Dritten verliehen worden (OLG Düsseldorf, 21.11.2006, 20 U 14/06).
Alleinstellung hinsichtlich der Qualität von Produkt oder Leistung
"Schnellster Anbieter bundesweit" ist irreführend, sofern das Unternehmen mit seiner Leistung nicht tatsächlich jeden anderen Anbieter flächendeckend überbieten kann und die Leistung jederzeit abrufbar ist (LG Köln, 25.09.2008, 84 O 15/08).
"Für Sie kämpft niemand so wie wir!" ist eine zulässige Aussage, da über den tatsächlichen Erfolg des Werbenden in seinem Tun nichts Konkretes ausgesagt wird (OLG Hamburg, 23.11.2006, 3 U 110/06).
"Wir gehören zur Leistungsspitze" ist grundsätzlich keine Alleinstellungswerbung, sondern bewirbt lediglich die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe einer Branche (OLG Hamburg, 05.02.2004, 3 U 51/03).
"Das bessere Produkt" ist dagegen eine wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung, sofern das Produkt dem Angebot der Konkurrenz nicht nachweisbar preislich und technisch überlegen ist (OLG Hamburg, 28.06.2001, 3 U 40/01).
"Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine irreführende Spitzenstellungswerbung, da der Verbraucher die reklamehafte Übertreibung erkennen könne (so das KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10).
Die Aussage "Maximum Speed" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software sei eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010, Az. U 193/09).
Alleinstellung hinsichtlich des Preis-Leistungs-Niveaus
"Der beste Preis der Stadt" ist natürlich immer dann eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn ein Konkurrent nachweisen kann, im gleichen Zeitraum und für das gleiche Produkt einen niedrigeren Preis geboten zu haben (OLG Köln, 21.10.2005, 6 U 106/05; vgl. a. OLG Hamburg, 24.01.2007, 5 U 204/05).
"Unschlagbar billig" ist keine nichtssagende Übertreibung, sondern eine nachprüfbare Behauptung; es gilt das gleiche wie für den "besten Preis der Stadt" (OLG Hamm, 16.09.2004, 4 U 108/04).
"Wir haben unsere Preise mit der Konkurrenz verglichen, und wir waren tatsächlich die Billigsten" ist eine unzulässige Aussage, da sie aufgrund fehlender konkreter Angaben zu Zeit und Umfang des Vergleichs intransparent ist (LG Leipzig, 17.08.2006, 5 O 4757/05).
"Gelddifferenz zurück, wenn Sie woanders billiger kaufen" ist dagegen weder intransparent noch ein wettbewerbswidriger Vergleich zur Konkurrenz (OLG Hamburg, 24.02.2005, 3 U 203/04).
"Echte Tiefpreisgarantie - wir zahlen den Differenzbetrag einfach aus" ist ebenso wie "Gelddifferenz zurück" eine zulässige Aussage (OLG Bremen, 06.05.2004, 2 U 106/03; 19.02.2004, 2 U 94/03).
Die bloße Verwendung des Wortes "Sparen" in der Werbung ist keinesfalls wettbewerbswidrig, da es lediglich günstige, jedoch nicht gerade die günstigsten Preise suggeriert (LG Düsseldorf, 22.11.2002, 38 O 131/02; LG Köln, 27.09.2002, 81 O 125/02; LG Hamburg, 09.06.2000, 416 O 107/00).
"Nagelkosmetikprodukte bei rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." ist eine zulässige Aussage, da es lediglich eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt sei (Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10).
Alleinstellung hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte
"Dienstleister mit weltweiter Spitzenstellung" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen zwar international, aber nur im deutschsprachigen Raum tätig ist (LG Hannover, 30.06.2009, 18 O 193/08).
"Weltweit die Nummer 1" kann bei einem Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns jedoch zulässig sein, wenn die Vorstellung des Verbrauchers sich an der Verbreitung des Mutterkonzerns orientiert (OLG Frankfurt, 07.11.2002, 6 U 12/00).
Alleinstehende Kombinationen aus einem Regions- bzw. Ortsnamen und einer Unternehmensform können wettbewerbswidrig sein, da sie eine Spitzenstellung im genannten Wirtschaftsraum suggerieren; die Verwendung kann außerdem sittenwidrig sein, denn hierdurch der Ruf oder die Verdienste der genannten Region angeeignet werden soll (OLG Stuttgart, 16.03.2006, 2 U 147/05; OLG Hamm, 18.03.2003, 4 U 14/03; LG Dortmund, 24.10.2002, 18 O 70/02).
"Wir liefern überall in der Region" ist eine Irreführung, wenn tatsächlich geographische Lieferungslücken bestehen und darauf nicht gesondert hingewiesen wird (OLG Oldenburg, 29.04.2004, 1 U 121/03).
"Wir liegen im deutschen Durchschnitt vorn" ist eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen nur in einigen Ballungsräumen anbietet (OLG Köln, 18.12.2009, 6 U 60/09; vgl. a. oben unter "Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmens").
"Das erste Unternehmen im Ort" ist, selbst wenn historisch richtig, mit Vorsicht zu genießen, da der Verbraucher aus dem Wort "erste" auch eine qualitative Spitzenstellung ableiten könnte (OLG Bremen, 11.01.2007, 2 U 107/06).
Kommentar
Zugegeben, das Ganze wirkt ein wenig undurchsichtig. Wenn die oben dargestellten Urteile aber im Kontext mit den bereits erwähnten §§ 3, 5 UWG betrachtet werden, sollte der Wille des Gesetzgebers klar werden: Allzu reißerische "Marktschreierei" soll eingedämmt werden, der Wettbewerb soll auch hinsichtlich der Werbung fair bleiben, und vor allem soll der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Mit anderen Worten: Je näher sich die in der Werbung aufgestellten Behauptungen an der Realität orientieren, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Werbung den lauteren Wettbewerb verletzt.

Derartige Verletzungen sollte sich ein Unternehmer auch nach Möglichkeit nicht leisten; neben ausgesprochen schlechter Publicity kann die Folge auch eine Flut von Abmahnungen sein, die den Abgemahnten letztlich Zeit, Geld und Nerven kosten. Und dabei muss es nicht immer böse Absicht sein, die hinter einer solchen Verletzung steckt; der Fehlerteufel lauert hier oftmals im Detail, deshalb sollten Werbeslogans und ähnliche Aussagen immer gründlich überlegt und vorsichtig formuliert werden.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
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Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden. Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann - immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die "besten", "billigsten", "umweltfreundlichsten" etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz
In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als "beste" oder "billigste" anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

Problem
Vielfach ist die Grenze zwischen erlaubter und wettbewerbswidriger Werbung fließend; oftmals sind es auch nur einzelne Wörter oder Angaben, die zwischen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit entscheiden. Die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt", kann falsch sein - die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt seiner Preisklasse" kann dann schon wieder stimmen. Gerade Superlative und Vergleiche wollen also mit Bedacht eingesetzt werden, ansonsten kann eine Werbung auch aus reinem Versehen zu einem (abmahnbaren!) Wettbewerbsverstoß führen.

Das soll natürlich nicht heißen, dass ein Unternehmer, der in irgendeiner Form einen Spitzenplatz besetzt oder als Einziger eine bestimmte Leistung erbringt, damit keine Werbung machen darf - im Gegenteil, gerade hier soll das Wettbewerbsrecht diesen Unternehmern ermöglichen, den von ihnen errungenen Spitzenplatz "werbewirksam" zu verwerten, ohne dass andere sich unrechtmäßig mit diesen Lorbeeren schmücken.

Dementsprechend ist es natürlich eine diffizile Angelegenheit, Werbeaussagen so zu formulieren, dass sie einerseits Kunden anlocken, andererseits jedoch auch den Anforderungen des Wettbewerbsrechts genügen. Die genannten §§ 3, 5 UWG sind dabei selbst nicht sehr hilfreich, da die gesetzliche Formulierung doch recht allgemein gefasst ist. Wesentlich interessanter ist da schon die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die sich des Öfteren mit unzulässiger Alleinstellungswerbung zu befassen hatte. Um einen groben Überblick zu bieten, was in der Werbung unzulässig ist, sind im Folgenden zulässige und unzulässige Werbeaussagen aus diversen Urteilen übersichtlich zusammengefasst und erläutert.

Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmers
"Wir sind das beliebteste Unternehmen Deutschlands" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen im fraglichen Segment überhaupt nicht bundesweit anbietet (OLG Hamburg, 11.11.2009, 5 U 57/09).
"Deutschlands beliebtester Anbieter" kann dagegen zulässig sein, wenn das Unternehmen den deutschlandweit größten Kundenstamm in diesem Segment vorweisen kann, da der Verbraucher die Zahl der Kunden als Grundlage für diese Aussage sieht (LG Hamburg, 20.08.2008, 315 O 354/08).
"Eines der wachstumsstärksten Unternehmen der Branche" ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein großes Wachstum über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht nur innerhalb eines Jahres - nachgewiesen werden kann (OLG Köln, 13.01.2006, 6 U 126/05).
"Wir haben Standards gesetzt" ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsbehauptung, sofern kein absoluter Vorrang dieser Standards behauptet wird (OLG Hamburg, 06.05.2004, 3 U 116/03).
"Wir sind Technologieführer" ist dagegen die Behauptung einer absoluten Spitzenstellung und ist wettbewerbswidrig, wenn diese Stellung nicht nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, 29.03.2001, 3 U 222/00; vgl. a. LG Hamburg, 18.04.200, 312 O 194/00).
"1a Unternehmen" ist eine irreführende Bezeichnung, wenn entgegen der Realität beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Prädikat "1a" sei von einem kompetenten Dritten verliehen worden (OLG Düsseldorf, 21.11.2006, 20 U 14/06).
Alleinstellung hinsichtlich der Qualität von Produkt oder Leistung
"Schnellster Anbieter bundesweit" ist irreführend, sofern das Unternehmen mit seiner Leistung nicht tatsächlich jeden anderen Anbieter flächendeckend überbieten kann und die Leistung jederzeit abrufbar ist (LG Köln, 25.09.2008, 84 O 15/08).
"Für Sie kämpft niemand so wie wir!" ist eine zulässige Aussage, da über den tatsächlichen Erfolg des Werbenden in seinem Tun nichts Konkretes ausgesagt wird (OLG Hamburg, 23.11.2006, 3 U 110/06).
"Wir gehören zur Leistungsspitze" ist grundsätzlich keine Alleinstellungswerbung, sondern bewirbt lediglich die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe einer Branche (OLG Hamburg, 05.02.2004, 3 U 51/03).
"Das bessere Produkt" ist dagegen eine wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung, sofern das Produkt dem Angebot der Konkurrenz nicht nachweisbar preislich und technisch überlegen ist (OLG Hamburg, 28.06.2001, 3 U 40/01).
"Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine irreführende Spitzenstellungswerbung, da der Verbraucher die reklamehafte Übertreibung erkennen könne (so das KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10).
Die Aussage "Maximum Speed" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software sei eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010, Az. U 193/09).
Alleinstellung hinsichtlich des Preis-Leistungs-Niveaus
"Der beste Preis der Stadt" ist natürlich immer dann eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn ein Konkurrent nachweisen kann, im gleichen Zeitraum und für das gleiche Produkt einen niedrigeren Preis geboten zu haben (OLG Köln, 21.10.2005, 6 U 106/05; vgl. a. OLG Hamburg, 24.01.2007, 5 U 204/05).
"Unschlagbar billig" ist keine nichtssagende Übertreibung, sondern eine nachprüfbare Behauptung; es gilt das gleiche wie für den "besten Preis der Stadt" (OLG Hamm, 16.09.2004, 4 U 108/04).
"Wir haben unsere Preise mit der Konkurrenz verglichen, und wir waren tatsächlich die Billigsten" ist eine unzulässige Aussage, da sie aufgrund fehlender konkreter Angaben zu Zeit und Umfang des Vergleichs intransparent ist (LG Leipzig, 17.08.2006, 5 O 4757/05).
"Gelddifferenz zurück, wenn Sie woanders billiger kaufen" ist dagegen weder intransparent noch ein wettbewerbswidriger Vergleich zur Konkurrenz (OLG Hamburg, 24.02.2005, 3 U 203/04).
"Echte Tiefpreisgarantie - wir zahlen den Differenzbetrag einfach aus" ist ebenso wie "Gelddifferenz zurück" eine zulässige Aussage (OLG Bremen, 06.05.2004, 2 U 106/03; 19.02.2004, 2 U 94/03).
Die bloße Verwendung des Wortes "Sparen" in der Werbung ist keinesfalls wettbewerbswidrig, da es lediglich günstige, jedoch nicht gerade die günstigsten Preise suggeriert (LG Düsseldorf, 22.11.2002, 38 O 131/02; LG Köln, 27.09.2002, 81 O 125/02; LG Hamburg, 09.06.2000, 416 O 107/00).
"Nagelkosmetikprodukte bei rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." ist eine zulässige Aussage, da es lediglich eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt sei (Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10).
Alleinstellung hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte
"Dienstleister mit weltweiter Spitzenstellung" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen zwar international, aber nur im deutschsprachigen Raum tätig ist (LG Hannover, 30.06.2009, 18 O 193/08).
"Weltweit die Nummer 1" kann bei einem Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns jedoch zulässig sein, wenn die Vorstellung des Verbrauchers sich an der Verbreitung des Mutterkonzerns orientiert (OLG Frankfurt, 07.11.2002, 6 U 12/00).
Alleinstehende Kombinationen aus einem Regions- bzw. Ortsnamen und einer Unternehmensform können wettbewerbswidrig sein, da sie eine Spitzenstellung im genannten Wirtschaftsraum suggerieren; die Verwendung kann außerdem sittenwidrig sein, denn hierdurch der Ruf oder die Verdienste der genannten Region angeeignet werden soll (OLG Stuttgart, 16.03.2006, 2 U 147/05; OLG Hamm, 18.03.2003, 4 U 14/03; LG Dortmund, 24.10.2002, 18 O 70/02).
"Wir liefern überall in der Region" ist eine Irreführung, wenn tatsächlich geographische Lieferungslücken bestehen und darauf nicht gesondert hingewiesen wird (OLG Oldenburg, 29.04.2004, 1 U 121/03).
"Wir liegen im deutschen Durchschnitt vorn" ist eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen nur in einigen Ballungsräumen anbietet (OLG Köln, 18.12.2009, 6 U 60/09; vgl. a. oben unter "Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmens").
"Das erste Unternehmen im Ort" ist, selbst wenn historisch richtig, mit Vorsicht zu genießen, da der Verbraucher aus dem Wort "erste" auch eine qualitative Spitzenstellung ableiten könnte (OLG Bremen, 11.01.2007, 2 U 107/06).
Kommentar
Zugegeben, das Ganze wirkt ein wenig undurchsichtig. Wenn die oben dargestellten Urteile aber im Kontext mit den bereits erwähnten §§ 3, 5 UWG betrachtet werden, sollte der Wille des Gesetzgebers klar werden: Allzu reißerische "Marktschreierei" soll eingedämmt werden, der Wettbewerb soll auch hinsichtlich der Werbung fair bleiben, und vor allem soll der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Mit anderen Worten: Je näher sich die in der Werbung aufgestellten Behauptungen an der Realität orientieren, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Werbung den lauteren Wettbewerb verletzt.

Derartige Verletzungen sollte sich ein Unternehmer auch nach Möglichkeit nicht leisten; neben ausgesprochen schlechter Publicity kann die Folge auch eine Flut von Abmahnungen sein, die den Abgemahnten letztlich Zeit, Geld und Nerven kosten. Und dabei muss es nicht immer böse Absicht sein, die hinter einer solchen Verletzung steckt; der Fehlerteufel lauert hier oftmals im Detail, deshalb sollten Werbeslogans und ähnliche Aussagen immer gründlich überlegt und vorsichtig formuliert werden.

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Köln (amtliche Schreibweise von 1900 bis 1919 Cöln, unter den Römern erst Oppidum Ubiorum, dann CCAA, Colonia Claudia Ara Agrippinensium, im Mittelalter auf Latein meist Colonia Agrippina und Deutsch Coellen und im Kölner Dialekt Kölle genannt) ist nach Einwohnern die viertgrößte, flächenmäßig die drittgrößte Großstadt Deutschlands sowie die größte Stadt Nordrhein-Westfalens. Seit dem 30. Juni 2010 ist es die vierte Millionenstadt Deutschlands.[4] Die Stadt ist für ihre 2000-jährige Geschicht ...

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  Das ist es ja, Penicillin wirkt ja bei einigen schon nicht mehr. Und von da bis zu MRSA ist nur noch ein kleiner Schritt. Ich war bei Freunden in Hamburg und hatte einen Unfall, als erstes macht ... (Dora39, 15.11.2020)

  Es gab mal eine Zeit da wollte Auschwitz-Heiko, bürgerlicher Name Heiko Maas, alle Gesetze der Nazizeit aus den deutschen Gesetzbüchern entfernen. Hat ihn wahrscheinlich die Fühsikerin zurück gep ... (Dora39, 08.04.2020)

  Wenn man bedenkt, dass es im Gastronomiegewerbe die größte Fluktuation gibt, dann muss man anerkennend sagen Hut ab. Das Restaurant hat allen Moden und Trends standgehalten und das in einer Belie ... (Hans-Peter, 23.01.2020)

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  Macht euch nur wieder lustig über Dinge deren Denkansatz ihr nicht durchdringt. Das mit den Muschis ist genial, denn wer an Muschis denkt, denkt an nichts anderes. Und wer Muschis malt kann nich ... (DaveD, 29.08.2019)

  Und es vergeht kein Wochenende an dem es nicht heißt, Hochzeitsgesellschaft blockiert Autobahn. Und? Nichts passiert, angeblich können die Blockierer nicht ausfindig gemacht werden. Naja, bis z ... (Otto76, 30.04.2019)

  NRW war mal ein Hauptgrund für den Länderfinanzausgleich. Zu Zeiten des Wirtschaftswunders lag die Wiege für Deutschlands Wohlstand hier in NRW. Als Kohle und Stahl woanders billiger hergestellt ... (DaveD, 05.11.2018)

  „Wer in letzter Zeit mal dort war“ sollte sich eigentlich denken können warum es dort so aussieht! Die ganze Region wurde kaputt gespart. Egal wo, es wurde gestrichen wo es geht, ob Infrastruktu ... (Dora39, 20.10.2018)

  Da lese ich - Die NRW-Landesregierung weitet ihr Programm zu Förderung der Elektromobilität aus. Ab dem 5. Februar 2018 fördert das Land die Errichtung von öffentlichen Ladesäulen und unterstützt ... (DaveD, 03.02.2018)

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 Veltins alkoholfrei Bei Feinkost-Albrecht ist gerade Veltins in Dose im Angebot: Pilsener, Radler und Alkoholfrei. Da eine Packung alkoholfrei schon aufgerissen und noch eine Dose übrig war hebe ich ... (Frank Bräuer, 02.9.2019)

 Haymans Old Tom Gin Gin ist nicht gleich Gin, das habe ich schon vor einer Weile realisiert. Und dann kam der Tipp, probiere mal Old Tom Gin. Old Tom Gin gibt es auch in allen Preislagen. ... (David Strecker, 01.6.2018)

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 Controlware erhält erneut die \'\'Great Place to Work\'\'-Auszeichnungen \'\'Beste Arbeitgeber ITK\'\' und \'\'Beste Arbeitgeber Hessen\'\' (PR-Gateway, 26.04.2024)


Dietzenbach, 24. April 2024 - Controlware wurde durch das internationale Forschungs- und Beratungsinstitut "Great Place to Work" auch 2024 mit den renommierten Qualitätssiegeln "Beste Arbeitgeber ITK" und "Beste Arbeitgeber Hessen" ausgezeichnet.



Die Vergabe des "Great Place to Work"-Siegels basiert auf anonymen und repräsentativen Befragungen der Mitarbeitenden und des Managements der teilnehmenden Unternehmen. Die Ergebnisse dieser Befragungen werden im Verhältni ...

 HDS GmbH revolutioniert die Heizungslandschaft Kölns (PR-Gateway, 25.04.2024)
Zeit für den Umstieg auf Wärmepumpen

In einer Zeit, in der die Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnt und die Energiekosten steigen, ist es an der Zeit, die Heizungslandschaft zu revolutionieren. HDS Stoecker, führendes Unternehmen für Heizung und Sanitär in Köln, läutet eine neue Ära ein, indem es den Umstieg auf Wärmepumpen fördert.



Der Umstieg von einer veralteten Heizungsanlage auf eine Wärmepumpe ist nicht nur eine ökologisch verantwortliche Entscheidung, sondern ...

 Kölner Eventagentur: Offizieller Partner der Wolkenburg (PR-Gateway, 24.04.2024)
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Ellen Kamrad, Eventplanerin aus Köln und Inhaberin der renommierten Agentur Menschen - Emotionen - Erlebnisse (MEE), ist seit Mitte 2023 offizielle Partnerin der Eventlocation Wolkenburg Köln im Bereich Teambuilding-Events. Diese spannende Kooperation verspricht eine einzigartige Kombination aus professioneller Organisation und dem reizvollen Ambiente der historischen Wolkenburg.



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Mittelstandsunternehmen unterliegen ab diesem Jahr der Berichtspflicht

Deutsche Unternehmen sollen ab diesem Jahr mit der Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts Auskunft über ihre Leistungen im Hinblick auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung geben. So sieht es eine EU-Richtlinie vor, die durch nationale Gesetze verpflichtend wird. Bislang mussten nur Großunternehmen einen solchen Report vorlegen. Mit dem Jahr 2024 betrifft dies aber auch alle Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbe ...

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Studie zur Arbeitszufriedenheit 2024

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 Virtual und Augmented Reality revolutionieren unser Leben (PR-Gateway, 18.04.2024)
advantegy lädt zum VR/AR-Praxis-Tag

Schwerte, 17. April 2024 - Virtuelle Welten erobern die reale Welt: Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR) eröffnen neue Dimensionen in unserem Leben. Mit dem VR/AR-Praxis-Tag am 14. Mai 2024 bietet die advantegy GmbH Teilnehmern die einzigartige Gelegenheit, von Experten zu lernen und die Möglichkeiten von VR/AR-Anwendungen sowie die notwendige Technologie hautnah zu erleben.



Den VR/AR-Praxis-Tag veranstaltet die advan ...

 \'\'Contergan ist Teil der deutschen Geschichte\'\' (PR-Gateway, 17.04.2024)
Künftige Dauerausstellung im Bonner Haus der Geschichte wird mit neuen Exponaten an den Conterganskandal erinnern

"Wir müssen das Thema wachhalten und die Erinnerung an den Conterganskandal bewahren", sagt Margit Hudelmaier. Sie ist selbst Betroffene und Mitglied des Vorstands der Conterganstiftung. "Der Skandal und seine Folgen gehören zur Geschichte der Bundesrepublik wie das Wirtschaftswunder, vor dessen geschichtlichem Hintergrund er sich ereignet hat." Tausende Schwangere hatten ...

 Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern (PR-Gateway, 17.04.2024)


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 Banken-IT: Pre-Migration Check von movisco für leichtere S/4HANA-Migration (PR-Gateway, 16.04.2024)
Strukturiertes Drei-Phasen-Modell des Banken-Beratungshauses erleichtert die S/4-Transformation

In vielen Banken und Unternehmen steht in nächster Zeit im Zuge der zwingenden Aktualisierung der ERP-Softwarelösung und des drohenden Wartungsauslaufs der Vorgängerversion eine Migration auf S/4HANA an. Das Upgrading auf die vierte Produktgeneration der "High Performance Analytic Appliance" (HANA) von SAP erweist sich dabei regelmäßig als aufwändig und von hoher Kritikalität. Dies gilt ger ...

 Aero-Domains: Von der Luftfahrt für die Luftfahrt (PR-Gateway, 12.04.2024)


Die Aero-Domain ist eine spezielle Top-Level-Domain, die exklusiv für die Luftfahrtbranche konzipiert wurde. Sie steht ausschließlich Mitgliedern der Luftfahrtgemeinschaft zur Verfügung. Dazu zählen Fluggesellschaften, die Flugzeugindustrie, Flughäfen sowie Piloten, Flugbegleiter, Luftfahrtstudenten, Modellflugzeugbauer und Segelflugvereine.



Diese Gruppen können unter der Aero-Domain belieb ...

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