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Köln News! Geldgeschäfte im Online-Handel nur noch mit ZAG-Lizenz - iclear bietet rechtskonforme 'White Label' Lösung

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 20. Oktober 2011 von Koeln-News-247.de


Köln Infos
Koeln-News.Info - Köln Infos & Köln Tipps | iclear GmbH
Freie-PM.de: Mannheim, 20. Oktober 2011. Online-Plattformen, die als Vermittler zwischen Händlern und Kunden auftreten und dabei auch Zahlungen abwickeln, brauchen nach dem seit 01. November 2009 gültigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Bestätigt wurde das aktuell durch das Landgericht Köln. iclear (www.iclear.de) bietet diesen Plattformen nun eine Lösung.

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 81 O 91/11) eine entsprechende Einstweilige Verfügung gegen eine Lieferplattform bestätigt, die ohne Lizenz Kundengelder eingesammelt und an die angeschlossenen Lieferanten verteilt hatte. Das beklagte Unternehmen vermittelt Bestellungen von Fertiggerichten und wickelte bisher auch den Zahlungsverkehr ab.

In der Begründung des Landgerichts heißt es unter anderem: "Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird."

Bezug genommen wird hier auf das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, kurz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses Gesetz ist seit 01. November 2009 in Kraft, eine Übergangsregelung lief bis zum 30. April 2011. Seit dem 01. Mai 2011 also braucht jedes Unternehmen, das Zahlungen für Dritte abwickelt, dafür eine Lizenz.

iclear-Geschäftsführer Michael Sittek: "Das Urteil des Landgerichts Köln hat massive Folgen - nicht nur für die in diesem Fall beklagte Partei, sondern als Signalwirkung für die gesamte Online-Branche und alle, die Zahlungen für Dritte abwickeln. Unternehmen, die davon betroffen sind, stehen ohne Lizenz nicht nur auf juristisch schwankendem Boden, sie handeln klar gesetzeswidrig."

Die Lösung: Zahlungsabwicklung auslagern

iclear bietet betroffenen Online-Anbietern ohne entsprechende BaFin-Lizenz eine Lösung, die sie gegen das Risiko einer Einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Gefahr absichert, ihr Geschäft einstellen zu müssen. Dabei haben sie im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder sie binden iclear als technischen Dienstleister offen in ihren Online-Auftritt ein. Oder sie wählen die von iclear angebotene "White Label-Lösung", bei der iclear nur im Hintergrund für sie arbeitet.

Der Vorteil: Das jeweilige Unternehmen kann die Zahlungsabwicklung weiterhin im eigenen "Look and Feel" anbieten. Durch die Auslagerung der Dienstleistung befindet es sich aber rechtlich auf der sicheren Seite. Michael Sittek: "Mit dieser Dienstleistung sind wir meines Wissens derzeit der einzige Anbieter am Markt. Ein Online-Unternehmen, das diesen Weg geht, hat - neben der juristischen Seite - noch einen weiteren Vorteil: Es kann sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und sein Geschäft ungestört weiter betreiben und ausbauen."

Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Autor und ausgewiesener Experte im Online-Bereich, meint dazu: "Dieses Urteil macht klar: Wer als Vermittler von Waren und/oder Dienstleistungen auch Zahlungen entgegennimmt und sie an die Anbieter weiterleitet, ist nach der Definition des Gesetzgebers ein Zahlungsinstitut und damit den Bestimmungen des ZAG unterworfen. Online-Händler und -Portale, zu deren Geschäft eine solche Zahlungsabwicklung gehört, sollten sich, um juristischen Problemen aus dem Weg zu gehen, dringend für eine solche Abwicklung von Geldgeschäften eines eingeführten Lösungsanbieters bedienen. Im Zweifel sollte zudem Rechtsrat eingeholt werden, um teure Abmahnungen der Konkurrenz zu vermeiden."

Über Michael Rohrlich:

Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und Fachautor. Seine Schwerpunkte liegen auf den Gebieten des IT- und Onlinerechts sowie des Gewerblichen Rechtsschutzes. Bereits seit 1997 veröffentlicht er regelmäßig juristische Fachbeiträge in diversen Publikationen. Seit 2008 ist er für die Rechtstipps im iclear Newsletter zuständig.

Kontaktdaten:
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
Heinestr. 9
52146 Würselen
Tel.: 02405 - 1408040
Fax: 02405 - 1408041
E-Mail: info@ra-rohrlich.de
Internet: www.ra-rohrlich.de

Über iclear (www.iclear.de):

iclear ist das innovative Abrechnungssystem im Internet. Das System schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel und unterstützt die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang. Mehr als 6.000 Online-Händler bieten derzeit in Deutschland die Zahlung mit Hilfe von iclear an. Der Zahlungsanbieter sorgt als E-Geld-Agent von Tunz.com S.A. für eine sichere Abwicklung bei allen banküblichen Bezahlwegen und auch bei Zahlungen über Visa/MasterCard oder Online-Überweisungen wie giropay und die Zahlung per Rechnung.

Über iclear können Käufer im Internet Waren einfach, bequem und sicher bezahlen. Das System vermittelt dabei in Echtzeit zwischen den beteiligten Parteien und sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung. iclear schafft so Vertrauen in den Online-Handel und in die Bezahlung im Internet. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer der iclear GmbH sind Michael Sittek und Stephan Tieleman.
iclear GmbH
Michael Sittek
M2, 17
68161 Mannheim
+49 (0)621 / 1234 69-60

http://www.iclear.de

Pressekontakt:
digit media
Herbert Grab
Schulberg 5
72124 Pliezhausen
h.grab@iclear.de
07127 57 07 10
http://www.digitmedia-online.de

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Mannheim, 20. Oktober 2011. Online-Plattformen, die als Vermittler zwischen Händlern und Kunden auftreten und dabei auch Zahlungen abwickeln, brauchen nach dem seit 01. November 2009 gültigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Bestätigt wurde das aktuell durch das Landgericht Köln. iclear (www.iclear.de) bietet diesen Plattformen nun eine Lösung.

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 81 O 91/11) eine entsprechende Einstweilige Verfügung gegen eine Lieferplattform bestätigt, die ohne Lizenz Kundengelder eingesammelt und an die angeschlossenen Lieferanten verteilt hatte. Das beklagte Unternehmen vermittelt Bestellungen von Fertiggerichten und wickelte bisher auch den Zahlungsverkehr ab.

In der Begründung des Landgerichts heißt es unter anderem: "Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird."

Bezug genommen wird hier auf das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, kurz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses Gesetz ist seit 01. November 2009 in Kraft, eine Übergangsregelung lief bis zum 30. April 2011. Seit dem 01. Mai 2011 also braucht jedes Unternehmen, das Zahlungen für Dritte abwickelt, dafür eine Lizenz.

iclear-Geschäftsführer Michael Sittek: "Das Urteil des Landgerichts Köln hat massive Folgen - nicht nur für die in diesem Fall beklagte Partei, sondern als Signalwirkung für die gesamte Online-Branche und alle, die Zahlungen für Dritte abwickeln. Unternehmen, die davon betroffen sind, stehen ohne Lizenz nicht nur auf juristisch schwankendem Boden, sie handeln klar gesetzeswidrig."

Die Lösung: Zahlungsabwicklung auslagern

iclear bietet betroffenen Online-Anbietern ohne entsprechende BaFin-Lizenz eine Lösung, die sie gegen das Risiko einer Einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Gefahr absichert, ihr Geschäft einstellen zu müssen. Dabei haben sie im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder sie binden iclear als technischen Dienstleister offen in ihren Online-Auftritt ein. Oder sie wählen die von iclear angebotene "White Label-Lösung", bei der iclear nur im Hintergrund für sie arbeitet.

Der Vorteil: Das jeweilige Unternehmen kann die Zahlungsabwicklung weiterhin im eigenen "Look and Feel" anbieten. Durch die Auslagerung der Dienstleistung befindet es sich aber rechtlich auf der sicheren Seite. Michael Sittek: "Mit dieser Dienstleistung sind wir meines Wissens derzeit der einzige Anbieter am Markt. Ein Online-Unternehmen, das diesen Weg geht, hat - neben der juristischen Seite - noch einen weiteren Vorteil: Es kann sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und sein Geschäft ungestört weiter betreiben und ausbauen."

Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Autor und ausgewiesener Experte im Online-Bereich, meint dazu: "Dieses Urteil macht klar: Wer als Vermittler von Waren und/oder Dienstleistungen auch Zahlungen entgegennimmt und sie an die Anbieter weiterleitet, ist nach der Definition des Gesetzgebers ein Zahlungsinstitut und damit den Bestimmungen des ZAG unterworfen. Online-Händler und -Portale, zu deren Geschäft eine solche Zahlungsabwicklung gehört, sollten sich, um juristischen Problemen aus dem Weg zu gehen, dringend für eine solche Abwicklung von Geldgeschäften eines eingeführten Lösungsanbieters bedienen. Im Zweifel sollte zudem Rechtsrat eingeholt werden, um teure Abmahnungen der Konkurrenz zu vermeiden."

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Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und Fachautor. Seine Schwerpunkte liegen auf den Gebieten des IT- und Onlinerechts sowie des Gewerblichen Rechtsschutzes. Bereits seit 1997 veröffentlicht er regelmäßig juristische Fachbeiträge in diversen Publikationen. Seit 2008 ist er für die Rechtstipps im iclear Newsletter zuständig.

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