Rückzahlungsforderungen von Schiffsfondsgesellschaften möglicherweise nicht rechtens
Datum: Mittwoch, dem 03. April 2013
Thema: Köln Infos


Rückzahlungsforderungen von Schiffsfondsgesellschaften möglicherweise nicht rechtens

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die internationale Schifffahrtskrise beschert in den letzten Jahren den Anlegern immer wieder schlechte Nachrichten. Dies kann sich auch auf bereits gezahlte Ausschüttungen negativ auswirken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der jüngsten Vergangenheit forderten Fondsgesellschaften, welche auf den Betrieb eines Containerschiffes als Gesellschaftszweck ausgerichtet sind, gegenüber ihren Anlegern vermehrt die Rückzahlung bereits erfolgter Ausschüttungen.

Zwei dieser Fälle lagen dem Bundesgerichtshof vor, der sie dem Anschein nach im Sinne der Anleger entschied (Urteile des BGH vom 12.03.2013, noch nicht veröffentlicht: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). So sind Fondsgesellschaften eines Schiffsfonds als GmbH & Co. KG längst nicht immer berechtigt, die bereits an die Anleger ausbezahlten Ausschüttungen zurückzufordern. Diese Urteile bedeuten für die ohnehin verärgerten Anleger möglicherweise einen kleinen Lichtblick im Kampf gegen die Fondsgesellschaften.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kommt es hier jedoch auf jeden Einzelfall separat an, eine Entscheidung anhand einer objektiven Auslegung des Gesellschaftervertrags kann und darf nicht erfolgen. Vielmehr muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob ein Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft besteht. Dieser entsteht im Zweifel nur dann - so das Gericht - wenn eine solche Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag explizit vorgesehen ist.

Soweit die Ansicht des BGH, welcher mithin die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen offensichtlich abwies, da sie im Gesellschaftsvertrag anscheinend nicht vorgesehen waren. Mit seiner Rechtsprechung in diesen Fällen zeigt der BGH womöglich, dass den Anlegern unter Umständen sehr wohl ein Recht zusteht, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zu behalten. Entscheidend für die Beurteilung eines möglichen Anspruches der Fondsgesellschaft dahingehend, die Ausschüttungen zurückzufordern, ist demnach wohl die juristische Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

Hierbei hilft Ihnen ein im Umgang mit Schiffsfonds versierter Rechtsanwalt. Juristischer Rat ist demnach in jedem Fall einzuholen, bevor Anleger der Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen von Seiten der Fondsgesellschaft womöglich nachkommen.

Auch bezüglich eventuell den Anlegern zustehender Schadensersatzansprüche ist die Prüfung durch einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt anzuraten. Dies insbesondere dann, wenn die Anleger bei Zeichnung der Schiffsfondsbeteiligung nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurden, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung handelt.

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750

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Nach Ansicht der Karlsruher Richter kommt es hier jedoch auf jeden Einzelfall separat an, eine Entscheidung anhand einer objektiven Auslegung des Gesellschaftervertrags kann und darf nicht erfolgen. Vielmehr muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob ein Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft besteht. Dieser entsteht im Zweifel nur dann - so das Gericht - wenn eine solche Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag explizit vorgesehen ist.

Soweit die Ansicht des BGH, welcher mithin die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen offensichtlich abwies, da sie im Gesellschaftsvertrag anscheinend nicht vorgesehen waren. Mit seiner Rechtsprechung in diesen Fällen zeigt der BGH womöglich, dass den Anlegern unter Umständen sehr wohl ein Recht zusteht, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zu behalten. Entscheidend für die Beurteilung eines möglichen Anspruches der Fondsgesellschaft dahingehend, die Ausschüttungen zurückzufordern, ist demnach wohl die juristische Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

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Auch bezüglich eventuell den Anlegern zustehender Schadensersatzansprüche ist die Prüfung durch einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt anzuraten. Dies insbesondere dann, wenn die Anleger bei Zeichnung der Schiffsfondsbeteiligung nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurden, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung handelt.

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