Dienstwagen: Ein-Prozent-Regelung bleibt!
Datum: Donnerstag, dem 04. April 2013
Thema: Köln Infos


ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 04.04.2013

Es bleibt auch zukünftig bei der sog. "Ein-Prozent-Regelung" für die Besteuerung von Dienstwagen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem eindeutigen Urteil. Aus Sicht der obersten Finanzrichter ist die bestehende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich erklären ARAG Experten.

Der Fall
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekam. Bei dem Wagen handelte es sich um ein drei Jahre altes Gebrauchtfahrzeug, das der Arbeitgeber geleast hatte. Zu Beginn der Leasingzeit hatte der Wagen einen Wert von 32.000 Euro. Das Finanzamt setzte beim Kläger in Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" monatlich 814 Euro als geldwerten Vorteil an, weil sich der Bruttolistenpreis des Wagens auf 81.400 Euro belief. Das sah der Kläger nicht ein. Er meinte, das Finanzamt müsse statt des Neupreises den Gebrauchtwagenwert zugrundlegen.

Das Urteil
Der BFH wies seine Klage ab. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers liegt laut Aussage der Richter nicht nur darin, dass ihm ein Dienstwagen überlassen wird, sondern auch in der Übernahme sämtlicher Reparatur- und Benzinkosten, Versicherungsprämien und Steuern. Alle diese Anwendungen seien ohnehin nicht im Bruttolistenpreis abgebildet. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass die "Ein-Prozent-Regelung" als typisierende und pauschalierende Regelung individuelle Besonderheiten außer Acht lässt, so der BFH. Wolle der Arbeitnehmer das vermeiden, stehe ihm die Möglichkeit offen, die privat verursachten Kosten über ein Fahrtenbuch abzurechnen, ergänzen ARAG Experten (BFH, Az.: VI R 51/11).

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

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redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
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Es bleibt auch zukünftig bei der sog. "Ein-Prozent-Regelung" für die Besteuerung von Dienstwagen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem eindeutigen Urteil. Aus Sicht der obersten Finanzrichter ist die bestehende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich erklären ARAG Experten.

Der Fall
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekam. Bei dem Wagen handelte es sich um ein drei Jahre altes Gebrauchtfahrzeug, das der Arbeitgeber geleast hatte. Zu Beginn der Leasingzeit hatte der Wagen einen Wert von 32.000 Euro. Das Finanzamt setzte beim Kläger in Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" monatlich 814 Euro als geldwerten Vorteil an, weil sich der Bruttolistenpreis des Wagens auf 81.400 Euro belief. Das sah der Kläger nicht ein. Er meinte, das Finanzamt müsse statt des Neupreises den Gebrauchtwagenwert zugrundlegen.

Das Urteil
Der BFH wies seine Klage ab. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers liegt laut Aussage der Richter nicht nur darin, dass ihm ein Dienstwagen überlassen wird, sondern auch in der Übernahme sämtlicher Reparatur- und Benzinkosten, Versicherungsprämien und Steuern. Alle diese Anwendungen seien ohnehin nicht im Bruttolistenpreis abgebildet. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass die "Ein-Prozent-Regelung" als typisierende und pauschalierende Regelung individuelle Besonderheiten außer Acht lässt, so der BFH. Wolle der Arbeitnehmer das vermeiden, stehe ihm die Möglichkeit offen, die privat verursachten Kosten über ein Fahrtenbuch abzurechnen, ergänzen ARAG Experten (BFH, Az.: VI R 51/11).

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