BGH: Verschärfung der Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
Datum: Montag, dem 08. April 2013
Thema: Köln Infos


BGH: Verschärfung der Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht

http://www.grprainer.com/Wirtschaftsstrafrecht.html Angeblich soll der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung verschärft haben. Dies soll insbesondere Steuersünder betreffen, welche Millionenbeträge nicht versteuert haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dementsprechende Erwägungen gehen anscheinend aus dem BGH-Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) hervor. Damit hat der BGH wohl ein Urteil eines Landgerichts wegen Rechtsfehler bei der Strafbemessung aufgehoben.

In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall soll ein Beschuldigter wohl Steuern in einem Millionenbetrag hinterzogen haben. Trotzdem soll dieser in der Folge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sein. Dabei hatte der BGH zuvor bereits in einem Grundsatzurteil ausgesprochen, dass bei einer Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen könne. Eine Bewährungsstrafe sei indessen nur möglich, sofern besondere Milderungsgründe vorliegen, welche eine derartige Bewertung rechtfertigen würden.

Das Landgericht soll nach rechtlicher Würdigung des konkreten Falls wohl zu dem Ergebnis gekommen sein, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliege. Nach Ansicht des BGH weise die Strafbemessung des Landgerichts hingegen durchgreifende Mängel auf. Er hält weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.

Da solche nach der Auffassung des BGH im konkreten Fall wohl nicht vorlagen, verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Betroffenen ist indes anzuraten, einen im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Verwicklungen in Wirtschaftsstrafverfahren und Wirtschaftsstraftaten entstehen häufiger und schneller, als man gemeinhin annimmt. Als Beschuldigter in einem Wirtschaftsstrafverfahren sehen Sie sich hochqualifizierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern gegenüber, die Ihre Verteidigung durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsanwalt unentbehrlich machen.

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen dabei als zuverlässige und qualifizierte Begleitung dienen. Dieser kann neben Ihrer Strafverteidigung zugleich strafrechtliche Gutachten erstellen oder hinsichtlich strafrechtlicher Compliance Themen beraten. Ferner wird ein Rechtsanwalt Sie über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufklären. Alles im allem kann ein Rechtsanwalt das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form für Sie vorbereiten, sodass Ihnen im Hinblick auf das folgende Strafverfahren alle Chancen offen stehen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall soll ein Beschuldigter wohl Steuern in einem Millionenbetrag hinterzogen haben. Trotzdem soll dieser in der Folge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sein. Dabei hatte der BGH zuvor bereits in einem Grundsatzurteil ausgesprochen, dass bei einer Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen könne. Eine Bewährungsstrafe sei indessen nur möglich, sofern besondere Milderungsgründe vorliegen, welche eine derartige Bewertung rechtfertigen würden.

Das Landgericht soll nach rechtlicher Würdigung des konkreten Falls wohl zu dem Ergebnis gekommen sein, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliege. Nach Ansicht des BGH weise die Strafbemessung des Landgerichts hingegen durchgreifende Mängel auf. Er hält weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.

Da solche nach der Auffassung des BGH im konkreten Fall wohl nicht vorlagen, verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

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