Mögliche Probleme mit enterbten Schlusserben
Datum: Montag, dem 06. Mai 2013
Thema: Köln Infos


Mögliche Probleme mit enterbten Schlusserben

http://www.grprainer.com/Testament.html Bei der Errichtung eines Testaments sollten Ehepaare besonders berücksichtigen, wer mit dem Eintritt des Todesfalles tatsächlich Schlusserbe ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. I-15 W 134/12) soll jetzt in einem Fall entschieden haben, in dem die beiden leiblichen Töchter des Ehemanns im Ehevertrag eines Ehepaares als Schlusserben eingesetzt worden sein sollen. Mit dem Tod des Vaters soll eine seiner zwei Töchter ihren Pflichtteil eingefordert haben. Damit soll die Andere als Schlusserbin übrig geblieben sein. In der Folgezeit soll die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes den Ehevertrag zugunsten ihrer eigenen leiblichen Tochter abgeändert haben. Daraufhin soll es zu einem Konflikt zwischen der ursprünglich als Alleinerbin übrig gebliebenen leiblichen Tochter des Ehemanns und der leiblichen Tochter der Ehefrau gekommen sein, weil die leibliche Tochter der Ehefrau der ausgeschiedenen Schwester die Erbschaft des hälftigen Schlusserbteils streitig machen wollte.

Laut dem OLG soll die ursprüngliche Schlusserbin einen Anspruch auf die Erteilung eines Erbscheins haben, in dem sie als Alleinerbin zu bezeichnen sei. Nach dem gemeinschaftlichen Willen des Ehepaares sollte der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes ein erbrechtlicher Vorteil zukommen, den die Ehefrau nicht ohne weiteres nachträglich hätte ändern dürfen.

Setzen sich Eheleute in einem Testament wechselseitig als Erben ein und werden die Kinder sodann zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt, sollte berücksichtigt werden, dass unter Umständen mit dem Eintritt des Todesfalles eines Elternteils auch dessen Bruder oder Schwester einen Pflichtteil einfordern könnte.

Für den verbleibenden Schlusserben ergibt sich eine Unsicherheit hinsichtlich des verbleibenden Schlusserbteils. Deshalb sollten Ehepaare bei der Errichtung eines Testaments besonders berücksichtigen, wer mit dem Eintritt des Todesfalles tatsächlich Schlusserbe ist.

Damit die von einem Ehepaar bestimmten Schlusserben im Erbfall die Erbschaft ohne Probleme antreten können, sollten Ehepaare vor der Aufsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments, einen im Familien- und Erbrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ergeben sich zahlreiche Probleme, beispielsweise, dass der überlebende Elternteil grundsätzlich nicht dazu befugt ist, den gemeinsam errichteten Erbvertrag nach dem Tod des Ehepartners wieder zu ändern. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt kann bei der Aufsetzung des letzten Willens alle Konstellationen durchdenken.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Laut dem OLG soll die ursprüngliche Schlusserbin einen Anspruch auf die Erteilung eines Erbscheins haben, in dem sie als Alleinerbin zu bezeichnen sei. Nach dem gemeinschaftlichen Willen des Ehepaares sollte der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes ein erbrechtlicher Vorteil zukommen, den die Ehefrau nicht ohne weiteres nachträglich hätte ändern dürfen.

Setzen sich Eheleute in einem Testament wechselseitig als Erben ein und werden die Kinder sodann zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt, sollte berücksichtigt werden, dass unter Umständen mit dem Eintritt des Todesfalles eines Elternteils auch dessen Bruder oder Schwester einen Pflichtteil einfordern könnte.

Für den verbleibenden Schlusserben ergibt sich eine Unsicherheit hinsichtlich des verbleibenden Schlusserbteils. Deshalb sollten Ehepaare bei der Errichtung eines Testaments besonders berücksichtigen, wer mit dem Eintritt des Todesfalles tatsächlich Schlusserbe ist.

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