Filmrecht: Die Frage nach dem Urheber
Datum: Dienstag, dem 04. Juni 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz findet seinen Ursprung im Urhebergesetz (UrhG). Der Grundsatz besagt, dass derjenige Urheber ist, der Schöpfer ist. Gerade bezüglich der Frage nach dem Urheber eines Filmes ist es ausschlaggebend und maßgeblich, ob diese Person einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn dieser eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.

Urheber eines Films können im Allgemeinen sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Der Umfang des Urheberrechts ist abhängig von dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Weiterhin ist im Wesentlichen darin zu unterscheiden, ob es sich beim Urheberrecht um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielgebend das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.

Für die Bewertung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, liegt der maßgebende Zeitpunkt zwischen dem Beginn der Arbeiten zum Film und der Fertigstellung der Nullkopie. Dies scheint logisch, denn mit Beginn der Arbeiten startet die Herstellung des Filmes; mit der Fertigstellung der Nullkopie endet diese.

Wenn eine beteiligte Person bei der Filmherstellung eine Doppel- bzw. Mehrfachfunktion ausübt, ist die Urheberschaft nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Produzent auch die Funktion des Regisseurs in Anspruch nimmt. Es ist allerdings von Nöten, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt, und diese voneinander getrennt werden können. Für den Fall, dass eine separate Betrachtung der Leistungen unmöglich ist, kann entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage kommen.

Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.

Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier ist es hilfreich, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

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(Weitere interessante Drehbuch / Drehbücher News, Infos & Tipps gibt es hier.)

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Urheber eines Films können im Allgemeinen sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Der Umfang des Urheberrechts ist abhängig von dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Weiterhin ist im Wesentlichen darin zu unterscheiden, ob es sich beim Urheberrecht um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielgebend das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.

Für die Bewertung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, liegt der maßgebende Zeitpunkt zwischen dem Beginn der Arbeiten zum Film und der Fertigstellung der Nullkopie. Dies scheint logisch, denn mit Beginn der Arbeiten startet die Herstellung des Filmes; mit der Fertigstellung der Nullkopie endet diese.

Wenn eine beteiligte Person bei der Filmherstellung eine Doppel- bzw. Mehrfachfunktion ausübt, ist die Urheberschaft nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Produzent auch die Funktion des Regisseurs in Anspruch nimmt. Es ist allerdings von Nöten, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt, und diese voneinander getrennt werden können. Für den Fall, dass eine separate Betrachtung der Leistungen unmöglich ist, kann entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage kommen.

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