Ehevertrag: Unternehmer müssen möglicherwiese dennoch die Altersvorsorge des anderen Ehegatten gewährleisten
Datum: Mittwoch, dem 05. Juni 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Um vorzubeugen, dass im Falle des Anspruchs auf Zugewinnausgleich das Unternehmen, die Unternehmensbeteiligung oder die freiberufliche Praxis Gegenstand des Anspruchs wird, kann ein Ehevertrag zwischen den Ehegatte vereinbart werden, welcher den Zugewinnausgleich ausschließt, und die gesetzliche Gütertrennung vereinbart. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann von dem zugewinnberechtigten Ehegatten beispielsweise dann geltend gemacht werden, wenn eine Scheidung erfolgt oder ein Ehegatte verstirbt.

Ein solcher Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann in einigen Fällen gegebenenfalls unangemessen sein, so wie im Falle der "Alleinverdiener-Ehe". Hier kann den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden, allein das betroffene Unternehmen, die Unternehmensbeteiligung oder die Praxis vom Zugewinnausgleich auszuschließen, das übrige Vermögen jedoch den Regelungen des Zugewinnausgleichs unterfallen zu lassen.

Soll zudem ein Ausschluss vom Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag sichergestellt werden, muss der Unternehmer oder Freiberufler jedoch die Altersvorsorge des anderen Ehegatten dadurch gewährleisten, dass er entweder eine Lebensversicherung abschließt oder dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände überträgt, die dazu geeignet sind, dessen Altersvorsorge zu sichern.

Zudem besteht für Ehegatten im Rahmen des Vertrages die Möglichkeit, eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch Festlegung eines Höchstbetrages festzuhalten. Gerade wenn ein Ehegatte besonders vermögend ist, wird solch eine Klausel häufig hinzugefügt.

Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall eines bestehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden. Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann Eheleute dahingehend beraten, wie sie sich mit einem Ehevertrag absichern können.

Der Rechtsanwalt berät darüber, wann die Vereinbarung einer Gütertrennung sinnvoll ist und welche Folgen sich daraus ergeben. Er kann Ehegatten bei Schwierigkeiten während der Scheidung unterstützen und sie bei der Abfassung des Ehevertrages beraten, damit schon bei Beginn der Ehe Risiken eingeschränkt werden können.

http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html

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(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)

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Ein solcher Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann in einigen Fällen gegebenenfalls unangemessen sein, so wie im Falle der "Alleinverdiener-Ehe". Hier kann den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden, allein das betroffene Unternehmen, die Unternehmensbeteiligung oder die Praxis vom Zugewinnausgleich auszuschließen, das übrige Vermögen jedoch den Regelungen des Zugewinnausgleichs unterfallen zu lassen.

Soll zudem ein Ausschluss vom Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag sichergestellt werden, muss der Unternehmer oder Freiberufler jedoch die Altersvorsorge des anderen Ehegatten dadurch gewährleisten, dass er entweder eine Lebensversicherung abschließt oder dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände überträgt, die dazu geeignet sind, dessen Altersvorsorge zu sichern.

Zudem besteht für Ehegatten im Rahmen des Vertrages die Möglichkeit, eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch Festlegung eines Höchstbetrages festzuhalten. Gerade wenn ein Ehegatte besonders vermögend ist, wird solch eine Klausel häufig hinzugefügt.

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