OLG Köln: Haftung von Eheleuten bei Urheberrechtsverletzungen
Datum: Dienstag, dem 18. Juni 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 16.5.2012 (Az.:6 U 239/11) soll das OLG Köln festgelegt haben, dass eine Internetanschlussinhaberin nicht pauschal für Urheberrechtsverletzungen des Ehemannes haften muss.

In dem konkreten Fall hatten die Kölner Richter sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen ihres verstorbenen Ehegatten belangt werden könne. Der Beklagten wurde wohl vorgeworfen, innerhalb eines kurzen Zeitraums, über den Internetanschluss der Beklagten, zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten zu haben. Darin sah die Klägerin, als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel, eine Urheberrechtsverletzung.

Die Beklagte stritt jedoch ab, diese Handlung vorgenommen zu haben, da der Internetanschluss hauptsächlich durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann genutzt worden sei. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagte wurde durch das Landgericht Köln zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.

Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch im Rahmen der Berufung ab und hob das Urteil des Landgerichtes auf.

Von Bedeutung sei gewesen, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung spreche wohl eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Da die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hatte, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Da ein solcher Beweis von der Klägerin nicht geführt werden konnte, war anzunehmen, dass der Ehemann der Beklagten Verletzer gewesen sei. Da der Beklagten auch keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden konnte, hob das Gericht das Urteil auf und wies die Klage ab.

Im Fall einer Urheberrechtsverletzung empfiehlt es sich stets, schnellstmöglich rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an richtig reagieren zu können. Ein im Urheberrecht tätiger Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten prüfen.

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In dem konkreten Fall hatten die Kölner Richter sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen ihres verstorbenen Ehegatten belangt werden könne. Der Beklagten wurde wohl vorgeworfen, innerhalb eines kurzen Zeitraums, über den Internetanschluss der Beklagten, zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten zu haben. Darin sah die Klägerin, als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel, eine Urheberrechtsverletzung.

Die Beklagte stritt jedoch ab, diese Handlung vorgenommen zu haben, da der Internetanschluss hauptsächlich durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann genutzt worden sei. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagte wurde durch das Landgericht Köln zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.

Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch im Rahmen der Berufung ab und hob das Urteil des Landgerichtes auf.

Von Bedeutung sei gewesen, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung spreche wohl eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Da die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hatte, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Da ein solcher Beweis von der Klägerin nicht geführt werden konnte, war anzunehmen, dass der Ehemann der Beklagten Verletzer gewesen sei. Da der Beklagten auch keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden konnte, hob das Gericht das Urteil auf und wies die Klage ab.

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