Risikoaufklärung über Bauvorhaben durch Architekten und Statiker
Datum: Donnerstag, dem 27. Juni 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren. Der beantragte Bauvorbescheid wurde wohl mit der Begründung, dass Standsicherheit nicht sichergestellt sei, abgelehnt. Schließlich wurde der Klägerin allem Anschein nach die benötigte Baugenehmigung mit der Auflage, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen, erteilt. Daraufhin beauftragte die Klägerin wohl die Beklagten, eine Architektengesellschaft und den Statiker, damit, das Sanierungsvorhaben durchzuführen. Die Bodenuntersuchung wurde wohl von diesen nicht durchgeführt.

Schließlich brach nach ca. 1,5 Jahren ein Teil der Steilküste weg, woraufhin wohl zunächst eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin bezüglich des sanierten Altbaus und später dann eine Abrissverfügung erging.

Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche das Landgericht abgewiesen und welchen das Berufungsgericht stattgegeben habe. Der BGH habe das seitens der Beklagten angefochtene Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, sodass sich das Gericht der Vorinstanz nun damit zu beschäftigen habe, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Maßgeblich sei der Zeitpunkt bevor sich das entsprechende Risiko realisiert habe.

Der BGH führte aus, die Beklagten hätten ihre Pflichten bezüglich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt. Auch wenn die Klägerin die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich eine Gefährdung ergebe, bedeute dies nicht zugleich, dass sie sich dieser vollumfänglich bewusst war.

Möglicherweise treffe die Klägerin aber ein Mitverschulden, wenn sie nämlich die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und im Hinblick auf die Gefahrenlage in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.

Einen Architekten treffen viele Pflichten. Er hat gegenüber seinem Auftraggeber beispielsweise auch gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn nicht nur in technischen Bereichen, sondern auch bei offensichtlichen Rechtsfragen. Am besten lassen sich Architekten beizeiten von einem fachkundigen Anwalt beraten, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

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Schließlich brach nach ca. 1,5 Jahren ein Teil der Steilküste weg, woraufhin wohl zunächst eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin bezüglich des sanierten Altbaus und später dann eine Abrissverfügung erging.

Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche das Landgericht abgewiesen und welchen das Berufungsgericht stattgegeben habe. Der BGH habe das seitens der Beklagten angefochtene Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, sodass sich das Gericht der Vorinstanz nun damit zu beschäftigen habe, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Maßgeblich sei der Zeitpunkt bevor sich das entsprechende Risiko realisiert habe.

Der BGH führte aus, die Beklagten hätten ihre Pflichten bezüglich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt. Auch wenn die Klägerin die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich eine Gefährdung ergebe, bedeute dies nicht zugleich, dass sie sich dieser vollumfänglich bewusst war.

Möglicherweise treffe die Klägerin aber ein Mitverschulden, wenn sie nämlich die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und im Hinblick auf die Gefahrenlage in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.

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