Unterhaltsbedarf bei volljährigen Kindern
Datum: Montag, dem 05. August 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das OLG entschied mit seinem Beschluss vom 29.05.2013 (Az.: 2 WF 98/13), dass sich der Bedarf eines volljährigen Kindes nicht dadurch verringern soll, dass es kostenfrei im Haus seiner Großmutter und ihres Ehepartners lebe. Das OLG ging davon aus, dass der Antragsteller einen bestimmten monatlichen Bedarf habe, da seine Lebenssituation eben nicht der eines Kindes im Haushalt der Eltern, sondern der eines Kindes mit eigenem Haushalt vergleichbar sei. Dem soll auch nicht entgegenstehen, dass er kostenfrei, d.h. ohne etwas für Verpflegung oder Wohnen zahlen zu müssen, dort lebe. Es bestehe auch keine Unterhaltspflicht der Großmutter, welche nicht leistungsfähig ist, in Bezug auf ihr Enkelkind.

Bei der Aufnahme des Enkelkindes in den Haushalt der Großmutter soll es sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln. Diese könne somit keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragsstellers haben, für welchen der Vater, welcher nach seinem Einkommen leistungsfähig ist, aufzukommen hat.

Ein Unterhaltsanspruch kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes entstehen. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie.

Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht bei Ehegatten und Lebenspartnern durch die Eheschließung bzw. die Schließung der Partnerschaft. Als Verwandte gerader Linie sind insbesondere Eltern und deren Kinder zu nennen. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch insbesondere nur gerechtfertigt, sofern der Anspruchsteller bedürftig ist und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Die Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person sind für Laien nicht immer leicht zu bestimmen. Nicht selten können hierdurch familiäre Streitigkeiten entstehen. Betroffenen ist daher anzuraten, keine Unterhaltsvereinbarungen ohne vorherige rechtliche Beratung zu schließen.

Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt - im Familienrecht ist es von Vorteil, sich an einen erfahrenen, im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, der in emotionalen Situationen einen kühlen Kopf bewahrt und die Interessen entsprechend vertritt.

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(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)

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Bei der Aufnahme des Enkelkindes in den Haushalt der Großmutter soll es sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln. Diese könne somit keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragsstellers haben, für welchen der Vater, welcher nach seinem Einkommen leistungsfähig ist, aufzukommen hat.

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Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht bei Ehegatten und Lebenspartnern durch die Eheschließung bzw. die Schließung der Partnerschaft. Als Verwandte gerader Linie sind insbesondere Eltern und deren Kinder zu nennen. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch insbesondere nur gerechtfertigt, sofern der Anspruchsteller bedürftig ist und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Die Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person sind für Laien nicht immer leicht zu bestimmen. Nicht selten können hierdurch familiäre Streitigkeiten entstehen. Betroffenen ist daher anzuraten, keine Unterhaltsvereinbarungen ohne vorherige rechtliche Beratung zu schließen.

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