Anforderung an Preisdarstellung nach dem Wettbewerbsrecht
Datum: Donnerstag, dem 15. August 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Bochum hat mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: I-17 O 76/12) entschieden, dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" auf einer Internetseite den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen soll. Dies soll insbesondere deshalb gelten, weil die Seite nur sichtbar werde, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot könne somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird. Dies soll dazu führen, dass der Bestellvorgang auch eingeleitet werden könne, ohne dass der Reiter mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer angeklickt werden müsse.

Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wettbewerber auf einem Onlinemarktplatz einen Artikel zum Sofortkauf angeboten hat. Angaben im Hinblick auf die Mehrwertsteuer befanden sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis, sondern zunächst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den die Mehrwertsteuer betreffenden Punkt konnte man allein durch herunter scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichen. Außerdem gab es einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden". Durch ein Klicken auf das Feld "Sofort-Kaufen" konnte der Bestellvorgang somit eingeleitet werden, ohne dass in dem weiteren Verlauf des Bestellvorgangs ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer erfolgt wäre.

Grundsätzlich hat ein Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Der Hinweis muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein, außerdem leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Auch wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis nicht erforderlich ist, müssen die Informationen alsbald und leicht erkennbar sein. Es genügt auch, dass die Informationen gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, wenn diese noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Die Rechtsprechung im Internetrecht ist häufig bereits innerhalb einzelner Gerichte uneinheitlich. Denn die Gerichte stehen vor der Herausforderung, alle verschiedenen Bereiche des Mediums Internet mit den bislang geltenden Gesetzen in Einklang zu bringen. Die daraus resultierende divergierende Rechtsprechung führt zu hoher Verunsicherung vor allem bei gewerblichen Internetnutzern. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt synchronisiert die entsprechenden Rechtsgrundlagen und setzt die Interessen von Internetnutzern durch.

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Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wettbewerber auf einem Onlinemarktplatz einen Artikel zum Sofortkauf angeboten hat. Angaben im Hinblick auf die Mehrwertsteuer befanden sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis, sondern zunächst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den die Mehrwertsteuer betreffenden Punkt konnte man allein durch herunter scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichen. Außerdem gab es einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden". Durch ein Klicken auf das Feld "Sofort-Kaufen" konnte der Bestellvorgang somit eingeleitet werden, ohne dass in dem weiteren Verlauf des Bestellvorgangs ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer erfolgt wäre.

Grundsätzlich hat ein Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Der Hinweis muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein, außerdem leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Auch wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis nicht erforderlich ist, müssen die Informationen alsbald und leicht erkennbar sein. Es genügt auch, dass die Informationen gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, wenn diese noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

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