Zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern - Handelsrecht
Datum: Mittwoch, dem 27. November 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 224/12) zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern Stellung bezogen. Für den Fall, dass gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf eine Formularbestimmung verwendet wird, nach der der Handelsvertreter den Vertrag lediglich nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren und allein unter Einhaltung einer 12-Monats-Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen kann, soll diese Formularbestimmung unzulässig sein. Eine solche Formularbestimmung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei deshalb unwirksam. Der Handelsvertreter werde durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie halte deshalb schon der Inhaltskontrolle, die nach § 307 Abs. 1 BGB stattfinde, nicht stand.

Für das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis sollen nach Auffassung des BGH insbesondere auch andere Grundsätze gelten, als für ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis müsse schneller beendet werden können. Dies sei für die Sicherung der Existenz des Handelsvertreters von besonderer Bedeutung. Denn ein Handelsvertreter, der in einem Handelsvertreterverhältnis zunächst nebenberuflich tätig werde, soll nicht daran gehindert werden, in ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis bei einem konkurrierenden Unternehmen einzutreten.

Wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt und ständig vertraglich dazu verpflichtet ist, Geschäfte für andere Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tut, ist Handelsvertreter. Dem Handelsvertreter stehe während des Vertragsverhältnisses ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die sich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückführen lassen. Ein gesetzlich geregelter Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen einen Unternehmer, steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu, sofern der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.

Handelsvertreter oder Personen, die mit einem Handelsvertreter zusammenarbeiten wollen, sollten sich frühzeitig von einem im Handelsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Ein im Handelsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere dabei behilflich sein, Ausgleichs- und Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend zu machen, oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrages für den Einzelfall umfassend beraten.

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Für das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis sollen nach Auffassung des BGH insbesondere auch andere Grundsätze gelten, als für ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis müsse schneller beendet werden können. Dies sei für die Sicherung der Existenz des Handelsvertreters von besonderer Bedeutung. Denn ein Handelsvertreter, der in einem Handelsvertreterverhältnis zunächst nebenberuflich tätig werde, soll nicht daran gehindert werden, in ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis bei einem konkurrierenden Unternehmen einzutreten.

Wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt und ständig vertraglich dazu verpflichtet ist, Geschäfte für andere Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tut, ist Handelsvertreter. Dem Handelsvertreter stehe während des Vertragsverhältnisses ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die sich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückführen lassen. Ein gesetzlich geregelter Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen einen Unternehmer, steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu, sofern der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.

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