Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen - Markenrecht
Datum: Montag, dem 02. Dezember 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Entscheidung des Landgerichts (LG) Braunschweig (Az.: 9 O 2637/12), hat das LG nun zur Geltung von Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen Stellung genommen, die diese zur Vermarktung ihrer Produkte getroffen haben. Nach der Auffassung des Gerichts sollen Abgrenzungsvereinbarungen, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten. Ferner soll sich nach der Auffassung des Gerichts aus der im Fall zu beurteilenden Abgrenzungsvereinbarung auch kein ordentliches Kündigungsrecht der Vertragspartner ergeben.

Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Abgrenzungsvereinbarung ging, die zwei Spirituosenhersteller zur Vermarktung ihrer Produkte geschlossen hatten. Mit einer Vereinbarung hatten diese geregelt welcher Hersteller welche Farben zur Vermarktung der Produkte nutzen darf. Die Klägerin kündigte 2009 den Vertrag und wies darauf hin, dass sich die Marktverhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Ein Kündigungsgrund der Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich aus dieser Veränderung des Marktes.

Neben der Auffassung des Gerichts, dass eine Abgrenzungsvereinbarung zeitlich unbegrenzt gelte, wies das Gericht auf darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall bereits keine Veränderung des Marktes vorliege. Für die Klägerin sei es ferner zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr insbesondere nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet.
Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.

Manchmal stellt die Vielfältigkeit des Markenrechts betroffene Unternehmen vor rechtliche Probleme. Das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben stellt oft eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten Unternehmen frühzeitig die Hilfe eines im Markenrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann dieser beratend zur Seite stehen.

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Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Abgrenzungsvereinbarung ging, die zwei Spirituosenhersteller zur Vermarktung ihrer Produkte geschlossen hatten. Mit einer Vereinbarung hatten diese geregelt welcher Hersteller welche Farben zur Vermarktung der Produkte nutzen darf. Die Klägerin kündigte 2009 den Vertrag und wies darauf hin, dass sich die Marktverhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Ein Kündigungsgrund der Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich aus dieser Veränderung des Marktes.

Neben der Auffassung des Gerichts, dass eine Abgrenzungsvereinbarung zeitlich unbegrenzt gelte, wies das Gericht auf darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall bereits keine Veränderung des Marktes vorliege. Für die Klägerin sei es ferner zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr insbesondere nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet.
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