Kündigung wegen Verlust eines Doktortitels nicht möglich - Arbeitsrecht
Datum: Mittwoch, dem 04. Dezember 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2013 stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 2 Sa 950/13) fest, dass der Verlust eines Doktortitels allein keinen Grund für eine Kündigung darstelle. Im zugrundeliegenden Fall war ein Abteilungsleiter von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Zuvor hatte das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht zum Führen eines Doktortitels berechtigt sei. Dieser hatte den Titel an einer privaten US-Universität erworben und wehrte sich mit einer Klage gegen den Rauswurf. Maßgeblich für die Entscheidung des LAG seien vor allem die Umstände gewesen, aus denen sich keine arglistige Täuschung des Arbeitnehmers ableiten ließe.

Während des Verfahrens habe der Arbeitnehmer dem Gericht eine Doktorarbeit und eine entsprechende Promotionsurkunde vorlegen können. Zudem war der Titel zuvor auch in den Personalausweis eingetragen worden. Dem Gericht machte der Kläger klar, dass er bei seiner Promotionsarbeit nicht betrogen und den Titel auch keinesfalls gekauft habe. In seinen Gründen folgte das Gericht den Ausführungen des Klägers. Es sah keine Anzeichen für eine arglistige Täuschung seitens des Arbeitsnehmers bei seiner Einstellung oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses.

Das Unternehmen habe nicht überzeugend darlegen können, dass der Kläger bewusst falsche Tatsachen behauptete. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Doktortitel ausschlaggebend für die Einstellung als Diplom-Kaufmann gewesen ist. Hinzu kommt, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegen habe. All diese Gründe sprechen dafür, dass die fristlose Kündigung des Klägers wegen des Verlustes des Doktortitels nicht gerechtfertigt sei.

Die Wirksamkeit einer Kündigung kann von vielen Faktoren abhängig sein. Neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften müssen Arbeitgeber auch einen Kündigungsgrund vorweisen, der die Entlassung rechtfertigt. Ratsam ist es, dass Arbeitgeber Kündigungserklärungen von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.

Ebenso sollten Arbeitnehmer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich einer ungerechtfertigten Kündigung ausgesetzt sehen. In diesem Fall ist schnelles Handeln geboten, da im Arbeitsrecht kurze Fristen laufen. So muss beispielsweise innerhalb von drei Wochen nach der Kündigungserklärung Klage einreichen.

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Während des Verfahrens habe der Arbeitnehmer dem Gericht eine Doktorarbeit und eine entsprechende Promotionsurkunde vorlegen können. Zudem war der Titel zuvor auch in den Personalausweis eingetragen worden. Dem Gericht machte der Kläger klar, dass er bei seiner Promotionsarbeit nicht betrogen und den Titel auch keinesfalls gekauft habe. In seinen Gründen folgte das Gericht den Ausführungen des Klägers. Es sah keine Anzeichen für eine arglistige Täuschung seitens des Arbeitsnehmers bei seiner Einstellung oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses.

Das Unternehmen habe nicht überzeugend darlegen können, dass der Kläger bewusst falsche Tatsachen behauptete. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Doktortitel ausschlaggebend für die Einstellung als Diplom-Kaufmann gewesen ist. Hinzu kommt, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegen habe. All diese Gründe sprechen dafür, dass die fristlose Kündigung des Klägers wegen des Verlustes des Doktortitels nicht gerechtfertigt sei.

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Ebenso sollten Arbeitnehmer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich einer ungerechtfertigten Kündigung ausgesetzt sehen. In diesem Fall ist schnelles Handeln geboten, da im Arbeitsrecht kurze Fristen laufen. So muss beispielsweise innerhalb von drei Wochen nach der Kündigungserklärung Klage einreichen.

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