Sperrung von urheberrechtsverletzenden Webseiten durch Internetprovider - Urheberrecht
Datum: Dienstag, dem 10. Dezember 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Antragsteller verlangten hier von einem großen österreichischen Internetprovider, dass dieser eine urheberrechtsverletzende Webseite zu sperren. Dies lehnte der betreffende Internetprovider ab. Daraufhin verlangten die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot für den Provider, seinen Kunden den Zugang zu der betreffenden Internetseite zu gewähren. Vorliegend bestand zwischen dem Provider und der Internetseite keinerlei Rechtsbeziehung; allerdings konnte davon ausgegangen werden, dass einzelne Kunden die urheberrechtsverletzende Webseite nutzen.

In den ersten beiden Instanzen war der Antrag erfolgreich. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage, ob der Internetprovider derjenigen, die eine rechtswidrige Webseite nutzen, Vermittler ist, dessen Dienste zur Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten genutzt werden, dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vor. Dann nämlich könnte ihm gegenüber auch eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden. Außerdem wurde eine Konkretisierung der EU-rechtlichen Vorgaben zum Inhalt und Verfahren des Erlasses dieser Anordnung verlangt.

Der Generalanwalt führte aus, auch Internetprovider seien Vermittler und können somit Adressat der betreffenden gerichtlichen Anordnung sein. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und dem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der betreffenden EU-Regelung.

Jedoch sah der Generalanwalt keine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EU, wenn es gestattet wäre, allgemein und ohne die Anordnung konkreter Maßnahmen ein derartiges Verbot auszusprechen. Dem könnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass der betreffende Provider den Gegenbeweis derart, dass der alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen habe, führen könne und sich damit Strafen entziehen könne. Hier stellte der Generalanwalt insbesondere auf die fehlende Rechtsbeziehung zwischen dem Provider und der urheberrechtsverletzenden Webseite ab.

Jedenfalls sei es Sache der nationalen Gerichte, die Grundrechte der Beteiligten abzuwägen und ein Gleichgewicht herzustellen. Eine Unverhältnismäßigkeit bestünde jedenfalls nicht zwingend bei aufwändigen Sperrmaßnahmen. Allerdings müsse der Inhaber der betroffenen Rechte zunächst den Betreiber der Webseite unmittelbar in Anspruch nehmen.

Das EU-Recht hat einen bedeutenden Stellenwert auch in der Anwendung nationaler Regelungen. Es ist unter Umständen nicht leicht, die entsprechenden Bezüge zum nationalen Recht herzustellen. Ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen mit internationalem Bezug geht.

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In den ersten beiden Instanzen war der Antrag erfolgreich. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage, ob der Internetprovider derjenigen, die eine rechtswidrige Webseite nutzen, Vermittler ist, dessen Dienste zur Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten genutzt werden, dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vor. Dann nämlich könnte ihm gegenüber auch eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden. Außerdem wurde eine Konkretisierung der EU-rechtlichen Vorgaben zum Inhalt und Verfahren des Erlasses dieser Anordnung verlangt.

Der Generalanwalt führte aus, auch Internetprovider seien Vermittler und können somit Adressat der betreffenden gerichtlichen Anordnung sein. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und dem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der betreffenden EU-Regelung.

Jedoch sah der Generalanwalt keine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EU, wenn es gestattet wäre, allgemein und ohne die Anordnung konkreter Maßnahmen ein derartiges Verbot auszusprechen. Dem könnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass der betreffende Provider den Gegenbeweis derart, dass der alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen habe, führen könne und sich damit Strafen entziehen könne. Hier stellte der Generalanwalt insbesondere auf die fehlende Rechtsbeziehung zwischen dem Provider und der urheberrechtsverletzenden Webseite ab.

Jedenfalls sei es Sache der nationalen Gerichte, die Grundrechte der Beteiligten abzuwägen und ein Gleichgewicht herzustellen. Eine Unverhältnismäßigkeit bestünde jedenfalls nicht zwingend bei aufwändigen Sperrmaßnahmen. Allerdings müsse der Inhaber der betroffenen Rechte zunächst den Betreiber der Webseite unmittelbar in Anspruch nehmen.

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