Absetzbarkeit von Wertgutachten im Scheidungsverfahren - Steuerrecht
Datum: Freitag, dem 13. Dezember 2013
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az.: 13 K 985/12) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Kosten für das oben genannte Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Es führte aus, dafür fehle es an der Zwangsläufigkeit.

Hier verlangte die Ehefrau des Klägers Auskunft darüber, auf welchen Betrag sich das Endvermögen des Klägers beläuft. Sie verlangte dafür ein Bestandsverzeichnis und die Vorlage notwendiger anderer Unterlagen um den Wert zu ermitteln. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung des betreffenden Wertgutachtens, welcher ein solches kostenpflichtig erstellte. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Berücksichtigung der Kosten bei der Steuererklärung.

Das besagte Wertgutachten hatte der Kläger als außergewöhnliche Belastung angegeben und ausgeführt, die Kosten hätte er aus rechtlichen Gründen aufwenden müssen. Er wies insbesondere darauf hin, dass seine Ehefrau das Gutachten ansonsten im Wege der Auskunftsklage verlangt hätte.

Das FG Hessen folgte der Begründung des Klägers nicht und führte aus, es hätte keine Pflicht zur Erstellung des betreffenden Gutachtens bestanden. Vielmehr habe die Ehefrau lediglich die Vorlage der betreffenden Unterlagen und nicht die Erstellung eines solchen kostenpflichtigen Gutachtens verlangt. So stelle sich auch die zivilrechtliche Lage dar, wonach die jeweilige Partei lediglich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Bestand des Endvermögens habe. Ein etwaiger Anspruch auf Wertermittlung sei regelmäßig nur auf Wertermittlung durch den Verpflichteten selbst oder seiner Hilfskräfte, nicht jedoch auf die Beauftragung eines zu bezahlenden Gutachters gerichtet.

Hier kommt hinzu, dass sie Ehefrau lediglich äußerte, sie halte die Beauftragung eines Sachverständigen für sinnvoll, nicht jedoch, dass sie dies zwingend verlange. Insofern betonte das Gericht, dass es allein in der Verantwortung des Ehemannes liege, dass er den Sachverständigen beauftragt hat und ihm dafür Kosten angefallen sind. Es bestehe jedenfalls kein Kostenerstattungsanspruch, was auch das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren richtig erkannt habe.

Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Fragestellungen im Scheidungsverfahren. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Rechtsfragen zu beantworten.

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(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)

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Hier verlangte die Ehefrau des Klägers Auskunft darüber, auf welchen Betrag sich das Endvermögen des Klägers beläuft. Sie verlangte dafür ein Bestandsverzeichnis und die Vorlage notwendiger anderer Unterlagen um den Wert zu ermitteln. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung des betreffenden Wertgutachtens, welcher ein solches kostenpflichtig erstellte. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Berücksichtigung der Kosten bei der Steuererklärung.

Das besagte Wertgutachten hatte der Kläger als außergewöhnliche Belastung angegeben und ausgeführt, die Kosten hätte er aus rechtlichen Gründen aufwenden müssen. Er wies insbesondere darauf hin, dass seine Ehefrau das Gutachten ansonsten im Wege der Auskunftsklage verlangt hätte.

Das FG Hessen folgte der Begründung des Klägers nicht und führte aus, es hätte keine Pflicht zur Erstellung des betreffenden Gutachtens bestanden. Vielmehr habe die Ehefrau lediglich die Vorlage der betreffenden Unterlagen und nicht die Erstellung eines solchen kostenpflichtigen Gutachtens verlangt. So stelle sich auch die zivilrechtliche Lage dar, wonach die jeweilige Partei lediglich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Bestand des Endvermögens habe. Ein etwaiger Anspruch auf Wertermittlung sei regelmäßig nur auf Wertermittlung durch den Verpflichteten selbst oder seiner Hilfskräfte, nicht jedoch auf die Beauftragung eines zu bezahlenden Gutachters gerichtet.

Hier kommt hinzu, dass sie Ehefrau lediglich äußerte, sie halte die Beauftragung eines Sachverständigen für sinnvoll, nicht jedoch, dass sie dies zwingend verlange. Insofern betonte das Gericht, dass es allein in der Verantwortung des Ehemannes liege, dass er den Sachverständigen beauftragt hat und ihm dafür Kosten angefallen sind. Es bestehe jedenfalls kein Kostenerstattungsanspruch, was auch das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren richtig erkannt habe.

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