Verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht zugleich auch Schenkung sein - Steuerrecht
Datum: Montag, dem 13. Januar 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht Münster hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 3 K 102/13 Erb), in dem der Kläger von einer GmbH, in welcher der Bruder des Klägers Gesellschafter ist, Grundstücke gegen Übernahme von Schulden erwarb. Da nach Ansicht des Finanzamtes der Verkehrswert der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden gewesen sei, ging es von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Des Weiteren nahm das Finanzamt im vorliegenden Fall auch eine freigebige Zuwendung seitens der GmbH an und setzte daher Schenkungssteuer fest.

Gegen diese Maßnahme ging der Kläger vor und bekam vom Finanzgericht Münster Recht. Nach Auffassung des Klägers könne eine verdeckte Ausschüttung nicht auch als Schenkung behandelt werden. In seiner Begründung ging das Gericht insbesondere auf die rechtlich bedeutsamen Beziehungen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaften und diesen nahestehenden Personen ein. Demnach kommen entweder betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen in Betracht oder aber Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen.

Von freigiebigen Zuwendungen könne nicht ausgegangen werden. Dies liege daran, dass Gewinnausschüttungen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und aus diesem Grund nicht freigiebig erfolgen. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung könne also nicht gleichzeitig eine freigiebige Zuwendung sein und damit der Schenkungssteuer unterstehen. Mit dem aktuellen Urteil festigte das Finanzgericht Münster die neue Rechtsprechung und folgte einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (II R 6/12).

Der Bereich des Steuerrechts ist sehr komplex und umfasst eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften. Für Laien ist es oft schwierig eine exakte steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Gerade im Bereich der Schenkungssteuer ergeben sich oft Fragen und Probleme, sodass es ratsam ist sich rechtliche Hilfe einzuholen.

In einigen Fällen ist es möglich die steuerliche Last durch Inanspruchnahme von Vergünstigungen oder vertragliche Gestaltung zu reduzieren. Betroffene sollten sich an einem im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann einzelfallbezogen die Voraussetzungen prüfen und Vor- und Nachteile einer Schenkung aufzeigen. Auch bei der Prüfung und Abwehr ungerechtfertigter Steuerforderungen ist das spezielle Fachwissen hilfreich.

http://www.grprainer.com/Schenkungssteuer.html

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Gegen diese Maßnahme ging der Kläger vor und bekam vom Finanzgericht Münster Recht. Nach Auffassung des Klägers könne eine verdeckte Ausschüttung nicht auch als Schenkung behandelt werden. In seiner Begründung ging das Gericht insbesondere auf die rechtlich bedeutsamen Beziehungen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaften und diesen nahestehenden Personen ein. Demnach kommen entweder betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen in Betracht oder aber Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen.

Von freigiebigen Zuwendungen könne nicht ausgegangen werden. Dies liege daran, dass Gewinnausschüttungen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und aus diesem Grund nicht freigiebig erfolgen. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung könne also nicht gleichzeitig eine freigiebige Zuwendung sein und damit der Schenkungssteuer unterstehen. Mit dem aktuellen Urteil festigte das Finanzgericht Münster die neue Rechtsprechung und folgte einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (II R 6/12).

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In einigen Fällen ist es möglich die steuerliche Last durch Inanspruchnahme von Vergünstigungen oder vertragliche Gestaltung zu reduzieren. Betroffene sollten sich an einem im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann einzelfallbezogen die Voraussetzungen prüfen und Vor- und Nachteile einer Schenkung aufzeigen. Auch bei der Prüfung und Abwehr ungerechtfertigter Steuerforderungen ist das spezielle Fachwissen hilfreich.

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