Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft
Datum: Montag, dem 13. Januar 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Schwangeren vom BAG, das eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen bestätigte, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen, weil sie durch die Kündigung bei bestehender Schwangerschaft wegen des Geschlechts diskriminiert wurde. Die Kündigung trotz Schwangerschaft stelle nämlich in jedem Fall einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz dar.

Die hier gekündigte Schwangere sah sich wegen ihres Geschlechts von ihrem Arbeitgeber diskriminiert. Für sie galt zwar vorliegend nicht das Kündigungsschutzgesetz, da sie im Kleinbetrieb tätig war, aber aufgrund der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Die Klägerin erhielt im Juli 2007 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber wollte, dass sie dieses ignoriert, was sie jedoch nicht tat. Kurz darauf wurde festgestellt, dass die Schwangere das Baby verloren hat, woraufhin die Klägerin für den medizinischen Eingriff einer künstlichen Fehlgeburt in das Krankenhaus sollte. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber umgehend von dem Vorfall und teilte ihm mit, nach der Genesung gelte das Beschäftigungsverbot nicht mehr und sie stünde wieder zur Verfügung. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung noch am selben Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.

Das BAG ist der Auffassung, es liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts vor. Der Arbeitgeber habe nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.

Dem stehe es nicht entgegen, dass die Leibesfrucht bereits abgestorben war, denn Mutter und Kind seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht getrennt gewesen, sodass die Schwangerschaft noch bestanden habe.

Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren in dem Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt.

Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG.

Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher viele verschiedene Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen eine entscheidende Rolle spielen können. Dies zeigt sich besonders an oben dargestelltem Fall. Im Zweifel kann es ratsam sein, Rechtsrat einzuholen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Die hier gekündigte Schwangere sah sich wegen ihres Geschlechts von ihrem Arbeitgeber diskriminiert. Für sie galt zwar vorliegend nicht das Kündigungsschutzgesetz, da sie im Kleinbetrieb tätig war, aber aufgrund der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Die Klägerin erhielt im Juli 2007 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber wollte, dass sie dieses ignoriert, was sie jedoch nicht tat. Kurz darauf wurde festgestellt, dass die Schwangere das Baby verloren hat, woraufhin die Klägerin für den medizinischen Eingriff einer künstlichen Fehlgeburt in das Krankenhaus sollte. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber umgehend von dem Vorfall und teilte ihm mit, nach der Genesung gelte das Beschäftigungsverbot nicht mehr und sie stünde wieder zur Verfügung. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung noch am selben Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.

Das BAG ist der Auffassung, es liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts vor. Der Arbeitgeber habe nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.

Dem stehe es nicht entgegen, dass die Leibesfrucht bereits abgestorben war, denn Mutter und Kind seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht getrennt gewesen, sodass die Schwangerschaft noch bestanden habe.

Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren in dem Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt.

Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG.

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