Grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe eines zu Lebzeiten verschenkten Vermächtnisses - Erbrecht
Datum: Donnerstag, dem 27. Februar 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 09.01.2014 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 10 U 10/13) die Frage zu klären, ob eine testamentarisch Bedachte die Herausgabe eines zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass einer ihrer beiden Töchter nach dem Tod des Letztversterbenden Ehepartners eine Doppelhaushälfte zukommen sollte. Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Diese übertrug im Folgenden die Doppelhaushälfte jedoch ihrem Enkelkind, nachdem es zu einem Konflikt zwischen ihr und ihrer Tochter kam.

Daraufhin legte die Tochter nach dem Tod der Erblasserin Klage ein und verlangte die Übertragung und Herausgabe des Hauses von dem Enkel der Verstorbenen. Als Begründung hatte die Klägerin angeführt, dass die Erblasserin die Schenkung vornahm, um die Rechte der Klägerin bezüglich der Doppelhaushälfte zu stören. Jedoch sah das OLG Hamm einen dementsprechenden Anspruch als nicht gegeben an. Es gebe freilich Vorschriften, die die Herausgabe einer Schenkung von dem Beschenkten an den späteren Vermächtnisnehmer regeln. Dies setze jedoch voraus, dass der Erblasser bei der Schenkung die Beeinträchtigung des späteren Vermächtnisnehmers beabsichtigte. Diese Absicht habe das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht feststellen können.

Zudem habe die Auslegung des Testamtens ergeben, dass die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin geworden sei. Als solche stehe ihr kein Herausgabeanspruch gegen den beschenkten Enkel zu. Denn hierfür hätte sie sich zunächst an die Erben der verstorbenen Mutter wenden und diese auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen. Dies habe sie aber nicht getan.

Bei der Gestaltung eines Testaments ist es wichtig auf rechtliche Details zu achten. Die Folgen eines unwirksamen oder unvollständigen Testaments können weitereichend sein und mitunter rechtlichen Streit unter den Erben hervorrufen. Mit der Hilfe eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts können Betroffene eine sichere Regelung ihres Nachlasses erreichen. Mit dem Aufsetzen eines einwandfreien Testaments vergewissern sich Erblasser, dass ihr letzter Wille eingehalten wird. Zudem unterstützt ein Anwalt auch die Erben bei der Durchsetzung zustehender Ansprüche im Falle rechtlicher Probleme.

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Daraufhin legte die Tochter nach dem Tod der Erblasserin Klage ein und verlangte die Übertragung und Herausgabe des Hauses von dem Enkel der Verstorbenen. Als Begründung hatte die Klägerin angeführt, dass die Erblasserin die Schenkung vornahm, um die Rechte der Klägerin bezüglich der Doppelhaushälfte zu stören. Jedoch sah das OLG Hamm einen dementsprechenden Anspruch als nicht gegeben an. Es gebe freilich Vorschriften, die die Herausgabe einer Schenkung von dem Beschenkten an den späteren Vermächtnisnehmer regeln. Dies setze jedoch voraus, dass der Erblasser bei der Schenkung die Beeinträchtigung des späteren Vermächtnisnehmers beabsichtigte. Diese Absicht habe das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht feststellen können.

Zudem habe die Auslegung des Testamtens ergeben, dass die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin geworden sei. Als solche stehe ihr kein Herausgabeanspruch gegen den beschenkten Enkel zu. Denn hierfür hätte sie sich zunächst an die Erben der verstorbenen Mutter wenden und diese auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen. Dies habe sie aber nicht getan.

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