Prospekthaftung der Debi Select Verwaltungs-GmbH wegen fehlenden Angaben zu den Weichkosten - Kapitalmarktrecht
Datum: Freitag, dem 28. Februar 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Landshut bestätigt mit diesem Urteil, dass Anlageberater im Rahmen von vorvertraglichen Verhandlungen für die Vollständigkeit der Prospekte, auf die die Vertragsentscheidung gestützt werden soll, haften.

Der Prospekt - inklusive seiner Nachträge - dient dem Anleger dazu, ihn über sämtliche Umstände die seine Anlage betreffen, zu informieren. Sollte dieser mangelhaft sein, können dem Anleger, der sich auf diesen Prospekt verlassen hat, daher Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Prospektverantwortlichen zustehen.

Bei der Prüfung der Vollständigkeit der Prospekte komme es nur darauf an, wie ein durchschnittlicher Kleinanleger ohne spezielle Kenntnisse die Prospektangaben verstehen würde. Dem Anleger wird zwar abverlangt, dass er den Prospekt eingehend und gründlich liest; jedoch müssen ihm die wesentlichen Aspekte auch objektiv betrachtet leicht zugänglich sein.

Einer dieser wesentlichen Aspekte über die der Prospekt informieren muss, ist der Anteil des einbezahlten Geldes, der nicht investiert werden kann, sondern der dazu dient, die "Weichkosten" abzudecken. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Prospekt nicht eindeutig und klar, wie viel Prozent des eingezahlten Geldes zu diesen Weichkosten gezählt werden. Das Urteil bestätigt, dass der Anleger solche Kosten ohne weiteres vollständig aus dem Prospekt entnehmen können muss. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Anleger die aufkommenden Kosten, welche in verschiedenen Dokumenten und im Kleingedruckten geregelt waren, nicht ohne komplizierte Analysen hätte einsehen können.

Die Anlageberater haben mit den Prospekten also einer umfassenden Aufklärungspflicht nachzukommen. Der Anleger soll das Risiko, dass er mit der Anlage eingehen würde kennen, um vernünftig abwägen zu können, ob er in diese investieren möchte oder nicht. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann dazu führen, dass der Anleger einen Vertrag eingeht, den er bei richtiger und vollständiger Information nicht eingegangen wäre.

Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html

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Bei der Prüfung der Vollständigkeit der Prospekte komme es nur darauf an, wie ein durchschnittlicher Kleinanleger ohne spezielle Kenntnisse die Prospektangaben verstehen würde. Dem Anleger wird zwar abverlangt, dass er den Prospekt eingehend und gründlich liest; jedoch müssen ihm die wesentlichen Aspekte auch objektiv betrachtet leicht zugänglich sein.

Einer dieser wesentlichen Aspekte über die der Prospekt informieren muss, ist der Anteil des einbezahlten Geldes, der nicht investiert werden kann, sondern der dazu dient, die "Weichkosten" abzudecken. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Prospekt nicht eindeutig und klar, wie viel Prozent des eingezahlten Geldes zu diesen Weichkosten gezählt werden. Das Urteil bestätigt, dass der Anleger solche Kosten ohne weiteres vollständig aus dem Prospekt entnehmen können muss. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Anleger die aufkommenden Kosten, welche in verschiedenen Dokumenten und im Kleingedruckten geregelt waren, nicht ohne komplizierte Analysen hätte einsehen können.

Die Anlageberater haben mit den Prospekten also einer umfassenden Aufklärungspflicht nachzukommen. Der Anleger soll das Risiko, dass er mit der Anlage eingehen würde kennen, um vernünftig abwägen zu können, ob er in diese investieren möchte oder nicht. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann dazu führen, dass der Anleger einen Vertrag eingeht, den er bei richtiger und vollständiger Information nicht eingegangen wäre.

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