Vergütung von Überstunden nur bei Wissen des Arbeitgebers - Arbeitsrecht
Datum: Mittwoch, dem 05. März 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein Arbeitnehmer hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und dann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz auf Bezahlung von Überstunden geklagt (Az.: 5 Sa 257/13). Beide Gerichte wiesen die Klage jedoch ab. Der Kläger, ein angestellter Rechtsanwalt, brachte vor, dass er für die ihm übertragenen Fälle regelmäßig länger als vertraglich vereinbart arbeiten müsse. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er zum einen von der Mehrarbeit nichts gewusst habe und zum anderen die Mehrarbeit auch nicht erkennbar gewesen sei.

Das LAG ging in seiner Begründung darauf ein, dass ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit bestehen könne, wenn eine Vergütung im Falle von Mehrarbeit zu erwarten sei, z.B. weil die Höhe des Gehalts eine pauschale Abgeltung von Überstunden nicht erkennen lasse, und die Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Im vorliegenden Fall sei dies wegen des vergleichsweise geringen Bruttolohns auch gegeben, aber das Begehren des Klägers scheitere trotzdem.

Denn nach Ansicht des Gerichts müsse der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden anhand differenzierter Angaben dargelegt werden. Dazu zählen beispielsweise die Angabe der genauen Tage und der Tageszeit, an welchen Überstunden geleistet wurde und auch die ausgeführten Tätigkeiten. Zudem müsse der Arbeitnehmer auch erklären, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Ein Verweis auf die Angemessenheit der Überstunden allein reiche nicht aus.

Vorliegend habe der Kläger diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Während seiner zehnjährigen Anstellung habe er den Beklagten nie darauf hingewiesen, dass er zur Erledigung der Arbeiten Überstunden benötige. Daher habe der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass der Kläger seine Arbeit innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erledige. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe aus diesem Grund nicht.

Bereits im Arbeitsvertrag sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen relevanten Punkten einig sind. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können beide Parteien sichergehen, dass ihre Interessen im Vertrag ausreichend berücksichtigt werden. Zudem hilft ein Rechtsanwalt auch bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Parteien im Falle eines Rechtsstreits.

http://grprainer.com/arbeitsrecht.html

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Das LAG ging in seiner Begründung darauf ein, dass ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit bestehen könne, wenn eine Vergütung im Falle von Mehrarbeit zu erwarten sei, z.B. weil die Höhe des Gehalts eine pauschale Abgeltung von Überstunden nicht erkennen lasse, und die Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Im vorliegenden Fall sei dies wegen des vergleichsweise geringen Bruttolohns auch gegeben, aber das Begehren des Klägers scheitere trotzdem.

Denn nach Ansicht des Gerichts müsse der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden anhand differenzierter Angaben dargelegt werden. Dazu zählen beispielsweise die Angabe der genauen Tage und der Tageszeit, an welchen Überstunden geleistet wurde und auch die ausgeführten Tätigkeiten. Zudem müsse der Arbeitnehmer auch erklären, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Ein Verweis auf die Angemessenheit der Überstunden allein reiche nicht aus.

Vorliegend habe der Kläger diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Während seiner zehnjährigen Anstellung habe er den Beklagten nie darauf hingewiesen, dass er zur Erledigung der Arbeiten Überstunden benötige. Daher habe der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass der Kläger seine Arbeit innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erledige. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe aus diesem Grund nicht.

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