Berater muss eine etwaige Aufklärung über Prospektfehler beweisen - Kapitalmarktrecht
Datum: Donnerstag, dem 06. März 2014
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil (Az.: 7 U 95/12) zu der Beweislast in Fällen fehlerhafter Prospekte Stellung genommen. Demnach liege eine Falschberatung seitens des Beraters vor, wenn er während der Anlageberatung Vertragsunterlagen oder Prospekte verwende und diese Fehler oder Informationslücken aufweisen. In der Verwendung und Übergabe dieser fehlerhaften Unterlagen liege die Pflichtverletzung des Beraters, welche Schadensersatzansprüche des Anlegers nach sich ziehen kann. Nach Ansicht des Gerichts entfalle die Pflichtverletzung nur, wenn der Berater während des Beratungsgesprächs den Kunden über die Fehler im Prospekt aufgeklärt hat. Jedoch liege die Beweislast hierfür nicht beim Anleger, sondern eben beim Berater.

Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt die Klage eines Versicherungsnehmers zugrunde, der nach einer Beratung in die Kapitallebensversicherung Typ "Wealthmaster" in Verbindung mit dem Anlagemodell "EuroPlan" des britischen Lebensversicherers Clerical Medical Insurance investierte.
Er berief sich auf eine fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater. Zwar habe er eine mündliche Fehlberatung nicht darlegen können, jedoch stellte das Gericht Fehler in den verwendeten Unterlagen fest. In diesen sollen Hinweise bezüglich Quersubventionierungen und dem Glättungsverfahren gefehlt haben, welche jedoch wichtige Informationen für die Anlageentscheidung darstellen. Der Berater habe nicht belegen können, dass er über diese falschen und fehlenden Angaben in den Vertragsunterlagen während des Beratungsgespräches aufgeklärt habe.

Des Weiteren stellte das Gericht auch fest, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich vorliegend um ein Anlagegeschäft handele. Denn der Versicherungsnehmer sei wegen der Komplexität der Lebensversicherung beratungsbedürftig gewesen.

Im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen kam es in der Vergangenheit häufig zu Problemen. Betroffene Anleger befürchten, dass ihr angelegtes Geld verloren ist und die getätigte Anlage nicht den prognostizierten Verlauf nehmen wird. In solchen Fällen ist es sinnvoll sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt zu wenden, der mögliche Ansprüche der Anleger prüft. Denn im Falle einer falschen oder unzureichenden Beratung können den Anlegern Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen.

http://www.grprainer.com/Clerical-Medical.html

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Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt die Klage eines Versicherungsnehmers zugrunde, der nach einer Beratung in die Kapitallebensversicherung Typ "Wealthmaster" in Verbindung mit dem Anlagemodell "EuroPlan" des britischen Lebensversicherers Clerical Medical Insurance investierte.
Er berief sich auf eine fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater. Zwar habe er eine mündliche Fehlberatung nicht darlegen können, jedoch stellte das Gericht Fehler in den verwendeten Unterlagen fest. In diesen sollen Hinweise bezüglich Quersubventionierungen und dem Glättungsverfahren gefehlt haben, welche jedoch wichtige Informationen für die Anlageentscheidung darstellen. Der Berater habe nicht belegen können, dass er über diese falschen und fehlenden Angaben in den Vertragsunterlagen während des Beratungsgespräches aufgeklärt habe.

Des Weiteren stellte das Gericht auch fest, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich vorliegend um ein Anlagegeschäft handele. Denn der Versicherungsnehmer sei wegen der Komplexität der Lebensversicherung beratungsbedürftig gewesen.

Im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen kam es in der Vergangenheit häufig zu Problemen. Betroffene Anleger befürchten, dass ihr angelegtes Geld verloren ist und die getätigte Anlage nicht den prognostizierten Verlauf nehmen wird. In solchen Fällen ist es sinnvoll sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt zu wenden, der mögliche Ansprüche der Anleger prüft. Denn im Falle einer falschen oder unzureichenden Beratung können den Anlegern Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen.

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