Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Chancen auf Schadensersatz gestiegen
Datum: Mittwoch, dem 04. Juni 2014
Thema: Köln Infos


Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Chancen auf Schadensersatz gestiegen

http://www.grprainer.com/Santander-Vermoegensverwaltungsfonds-Kapitalprotekt-Substanz-P.html Vermittelnde Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das hat der BGH entschieden. Davon können auch Anleger des Dachfonds profitieren.

Als Dachfonds investierte der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese in die Krise gerieten, wurde es auch für den Dachfonds immer problematischer. Anfang 2012 wurde die Anteilsrücknahme schließlich ausgesetzt und inzwischen befindet sich der Fonds in Abwicklung. Anleger müssen dabei mit Verlusten rechnen.

Allerdings könnte die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Weg für Schadensersatzforderungen frei machen. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ihre Kunden über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme aussetzen zu können, bedeute für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie ihre Anteile nicht zurückgeben, sondern nur an der Börse handeln können. Dies sei nicht mit der Rückgabe zu einem festgelegten Preis zu vergleichen. Hat die Bank es versäumt, über dieses Risiko aufzuklären, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Urteil lässt sich auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH bezieht sich zwar auf offene Immobilienfonds. Dachfonds wie der Santander Kapitalprotekt Substanz P lassen sich aber in ihrer Funktionsweise durchaus mit offenen Immobilienfonds vergleichen, da auch hier die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und dadurch ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Schließungsphase besteht. Zudem investierte der Dachfonds auch einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Insofern liegt es nah, auch hier die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH anzuwenden.

Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Dazu sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/Santander-Vermoegensverwaltungsfonds-Kapitalprotekt-Substanz-P.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
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Als Dachfonds investierte der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese in die Krise gerieten, wurde es auch für den Dachfonds immer problematischer. Anfang 2012 wurde die Anteilsrücknahme schließlich ausgesetzt und inzwischen befindet sich der Fonds in Abwicklung. Anleger müssen dabei mit Verlusten rechnen.

Allerdings könnte die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Weg für Schadensersatzforderungen frei machen. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ihre Kunden über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme aussetzen zu können, bedeute für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie ihre Anteile nicht zurückgeben, sondern nur an der Börse handeln können. Dies sei nicht mit der Rückgabe zu einem festgelegten Preis zu vergleichen. Hat die Bank es versäumt, über dieses Risiko aufzuklären, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Urteil lässt sich auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.

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Die aktuelle Rechtsprechung des BGH bezieht sich zwar auf offene Immobilienfonds. Dachfonds wie der Santander Kapitalprotekt Substanz P lassen sich aber in ihrer Funktionsweise durchaus mit offenen Immobilienfonds vergleichen, da auch hier die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und dadurch ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Schließungsphase besteht. Zudem investierte der Dachfonds auch einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Insofern liegt es nah, auch hier die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH anzuwenden.

Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Dazu sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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