Führungskräfte und ihre Sonderstellung im Arbeitsrecht
Datum: Dienstag, dem 15. Juli 2014
Thema: Köln Infos


Führungskräfte und ihre Sonderstellung im Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Fuehrungskraefte.html Leitende Angestellte und Führungskräfte nehmen in Firmen zentrale Positionen ein. Daher gelten für sie andere rechtliche Bedingungen, was Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag oder die Kündigung hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Leitende Angestellte, Führungskräfte oder Geschäftsführer nehmen in Unternehmen eine zentrale und besondere Rolle ein. Sie bilden quasi die Schnittstelle zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber. Sie müssen Entscheidungen treffen, haben besondere Befugnisse und sind doch oft auch selber Angestellte. Die gleichen Regeln wie für "normale" Arbeitnehmer gelten im Arbeitsrecht für sie allerdings nicht. Durch die Sonderregelungen hat der Gesetzgeber die besondere Stellung der Führungskräfte im Unternehmen berücksichtigt.

Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Definition eines "leitenden Angestellten". Wesentliches Merkmal ist dabei die tatsächliche Arbeitsgestaltung, d.h. ob der Angestellte regelmäßig befugt ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen, die die Geschicke des Unternehmens beeinflussen. Das können zum Beispiel Einstellungen und Entlassungen oder die Prokura sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Arbeitszeitgesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Fragen der Arbeitszeit oder Überstundenvergütung sollten daher im Arbeitsvertrag geregelt werden. Auch beim Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassungsgesetz oder Kündigungsrecht gibt es für den leitenden Angestellten erhebliche Einschränkungen. Das bedeutet, dass Unternehmen sich von ihren leitenden Angestellten leichter trennen können. Bei Kündigungen kann es allerdings zu Schwierigkeiten kommen, da zu klären ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich als leitender Angestellter zu sehen war. Ein hohes Gehalt alleine reicht dazu nicht aus.

Klarer ist es beim Geschäftsführer. Dieser wird in der Regel nicht als Arbeitnehmer gesehen. Ausnahmen gibt es unter gewissen Umständen aber auch hier. So kann beispielsweise auch der Geschäftsführer einer GmbH einen gewissen Kündigungsschutz genießen. Hier gilt es die entsprechenden Regelungen im Vertrag genau zu prüfen.

Um spätere Streitigkeiten auszuschließen, sollte die Gestaltung der Arbeitsverträge schon sehr genau und detailliert sein, so dass der Vertrag nach Möglichkeit alle Eventualitäten regelt. Bei der Ausarbeitung können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen. Das gilt natürlich auch, wenn es dennoch zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt und eine gerichtliche oder außergerichtliche Lösung benötigt wird.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Definition eines "leitenden Angestellten". Wesentliches Merkmal ist dabei die tatsächliche Arbeitsgestaltung, d.h. ob der Angestellte regelmäßig befugt ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen, die die Geschicke des Unternehmens beeinflussen. Das können zum Beispiel Einstellungen und Entlassungen oder die Prokura sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Arbeitszeitgesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Fragen der Arbeitszeit oder Überstundenvergütung sollten daher im Arbeitsvertrag geregelt werden. Auch beim Arbeitnehmerschutz, Betriebsverfassungsgesetz oder Kündigungsrecht gibt es für den leitenden Angestellten erhebliche Einschränkungen. Das bedeutet, dass Unternehmen sich von ihren leitenden Angestellten leichter trennen können. Bei Kündigungen kann es allerdings zu Schwierigkeiten kommen, da zu klären ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich als leitender Angestellter zu sehen war. Ein hohes Gehalt alleine reicht dazu nicht aus.

Klarer ist es beim Geschäftsführer. Dieser wird in der Regel nicht als Arbeitnehmer gesehen. Ausnahmen gibt es unter gewissen Umständen aber auch hier. So kann beispielsweise auch der Geschäftsführer einer GmbH einen gewissen Kündigungsschutz genießen. Hier gilt es die entsprechenden Regelungen im Vertrag genau zu prüfen.

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