Future Business KGaA Orderschuldverschreibungen: Schadensersatzanspruch prüfen
Datum: Donnerstag, dem 17. Juli 2014
Thema: Köln Infos


Future Business KGaA Orderschuldverschreibungen: Schadensersatzanspruch prüfen

http://www.grprainer.com/Future-Business-KGaA-FuBus.html Die Gläubigerversammlungen für die Orderschuldverschreibungen (OSV) der Future Business KGaA laufen seit Mitte Juni. Parallel können betroffene Anleger auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger in Orderschuldverschreibungen (OSV) der insolventen Future Business KGaA (FuBus) stellen zahlenmäßig und vom Anlagevolumen die größte Gläubigergruppe. Insgesamt gibt es 4852 OSV-Serien und zu jeder Serie wird derzeit eine eigene Gläubigerversammlung abgehalten. Anders als die Gläubiger der Nachrangdarlehen und Genussrechte können die Inhaber der Orderschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren immerhin mit einer bescheidenen Insolvenzquote rechnen. Nach derzeitigem Stand geht der Insolvenzverwalter von einer Quote in Höhe von zirka 20 Prozent aus. Das bedeutet aber auch, dass die OSV-Gläubiger mit massiven finanziellen Verlusten rechnen müssen. Am 25. November soll dann die Versammlung mit allen Gläubigern stattfinden, bei der die Weichen für den Fortgang des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Betroffene Anleger müssen aber nicht bis zu diesem Termin warten. Um die finanziellen Verluste zu minimieren, können sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen und müssen nicht nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob beispielsweise Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben im Prospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein konkretes Bild von der Kapitalanlage zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen.

Mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden. Denn dieses kann sich erstens noch in die Länge ziehen und zweitens können die Schadensersatzansprüche in diesem Zeitraum eventuell bereits verjähren.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Betroffene Anleger müssen aber nicht bis zu diesem Termin warten. Um die finanziellen Verluste zu minimieren, können sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen und müssen nicht nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob beispielsweise Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben im Prospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein konkretes Bild von der Kapitalanlage zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen.

Mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden. Denn dieses kann sich erstens noch in die Länge ziehen und zweitens können die Schadensersatzansprüche in diesem Zeitraum eventuell bereits verjähren.

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