Geschlossene Fonds: Ausstieg durch Widerruf
Datum: Freitag, dem 05. September 2014
Thema: Köln Infos


Geschlossene Fonds: Ausstieg durch Widerruf

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verläuft für die Anleger nicht immer wie erhofft. Der Widerruf kann den Weg zum Ausstieg aus dem Fonds ebnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schlüssel für den erfolgreichen Widerruf der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unzureichende Widerrufsbelehrung. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. März 2014 entschieden hat (II ZR 109/13), kann die Fondsbeteiligung auch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist noch widerrufen werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt wurde.

Voraussetzung sei aber, dass es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt. Haustürgeschäfte kennzeichnen sich dadurch, dass der potentielle Anleger überraschend mit dem Beteiligungsangebot konfrontiert wird. Zumeist geschieht dies beim Kunden zu Hause oder im Büro ohne das es eine Ankündigung des Verkaufsgesprächs gab und der Kunde dementsprechend unvorbereitet ist.

In so einer überraschenden Situation ist es umso wichtiger, dass der Kunde ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wird. Schon kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen aus, um die Widerrufsfrist nicht in Gang zu setzen. Großen Wert legten die Karlsruher Richter zudem darauf, dass der Anleger korrekt über die Folgen des Widerrufs in Kenntnis gesetzt wird. Denn Beteiligungen an geschlossenen Fonds lassen sich nicht problemlos in der Form rückabwickeln, dass der Kunde die Ware zurückgibt und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommt. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder anderen Produkten des grauen Kapitalmarkts entstehen zumeist hohe Anfangskosten. Ein Teil des investierten Geldes ist also schnell verbraucht und auch bei einem Widerruf erhält der Anleger nur den restlichen Teil des Geldes, das Abfindungsguthaben, zurück.

Nur in den seltensten Fällen wird auf diese Anfangskosten in der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Dann sind die Widerrufsbelehrungen unzureichend und die Beteiligung kann auch noch Jahre später widerrufen werden.

Betroffene Anleger, die sich von ihrer Beteiligung wieder trennen möchten, können sich an einen in Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und die Forderung dann durchsetzen.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schlüssel für den erfolgreichen Widerruf der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unzureichende Widerrufsbelehrung. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. März 2014 entschieden hat (II ZR 109/13), kann die Fondsbeteiligung auch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist noch widerrufen werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt wurde.

Voraussetzung sei aber, dass es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt. Haustürgeschäfte kennzeichnen sich dadurch, dass der potentielle Anleger überraschend mit dem Beteiligungsangebot konfrontiert wird. Zumeist geschieht dies beim Kunden zu Hause oder im Büro ohne das es eine Ankündigung des Verkaufsgesprächs gab und der Kunde dementsprechend unvorbereitet ist.

In so einer überraschenden Situation ist es umso wichtiger, dass der Kunde ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wird. Schon kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen aus, um die Widerrufsfrist nicht in Gang zu setzen. Großen Wert legten die Karlsruher Richter zudem darauf, dass der Anleger korrekt über die Folgen des Widerrufs in Kenntnis gesetzt wird. Denn Beteiligungen an geschlossenen Fonds lassen sich nicht problemlos in der Form rückabwickeln, dass der Kunde die Ware zurückgibt und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommt. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder anderen Produkten des grauen Kapitalmarkts entstehen zumeist hohe Anfangskosten. Ein Teil des investierten Geldes ist also schnell verbraucht und auch bei einem Widerruf erhält der Anleger nur den restlichen Teil des Geldes, das Abfindungsguthaben, zurück.

Nur in den seltensten Fällen wird auf diese Anfangskosten in der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Dann sind die Widerrufsbelehrungen unzureichend und die Beteiligung kann auch noch Jahre später widerrufen werden.

Betroffene Anleger, die sich von ihrer Beteiligung wieder trennen möchten, können sich an einen in Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und die Forderung dann durchsetzen.

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