EuGH zu den Rechten von Lebensversicherungskunden
Datum: Dienstag, dem 30. September 2014
Thema: Köln Infos


Mit Urteil vom 19.12.2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Lebensversicherungskunden mit Altverträgen, d.h. Verträge nach dem sogenannten Policenmodell bis Ende 2007, gestärkt (AZ.: C-209/12).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/versicherungsrecht/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Im Jahr 2008 wurde das sogenannte Policenmodell bei Lebensversicherungen abgeschafft. Seitdem sind die Versicherer dazu verpflichtet, den potenziellen Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss sowohl die Versicherungsbedingungen als auch weitere Informationen in Bezug auf die jeweils gewünschte Versicherung schriftlich zukommen zu lassen. Verträge, bei denen den Informationspflichten nachgekommen wurde, sind unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden, nicht vom Urteil des EuGH betroffen, d.h. auch dann nicht, wenn sie vor 2008 abgeschlossen wurden, so der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft).

Hinzu kommt jedoch die Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Unter Umständen kommt jedoch auch die Kündigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Betracht.

Vorliegend hatte der Kläger bei der Beklagten im Jahr 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen, die er fast 10 Jahre später unter Berufung auf sein Rücktritts- und Widerrufsrecht kündigen wollte. Dies verweigerte die Beklagte. Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage, verlor jedoch in den ersten beiden Instanzen. Der BGH wandte sich daraufhin an den EuGH, um das europäische Recht richtig auszulegen.

Der EuGH führte aus, ein Kunde könne nur 14 bis 30 Tage nach Vertragsschluss zurücktreten, da er unter Umständen feststellt, dass der Vertrag doch nicht zu ihm passt. Jedoch müsse der Kunde dazu ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden sein. Ein Verbraucher könne kein Recht verlieren, das er nicht einmal kannte.

Dagegen habe die deutsche Regelung im Policenmodell verstoßen, da sie einen Rücktritt nur bis ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie zuließ. Das galt auch, wenn gar keine Belehrung stattgefunden hatte.

Die Entscheidung des BGH steht noch aus.

Das Versicherungsrecht ist mitunter recht kompliziert. Vielfach kennen Versicherungsnehmer ihre Rechte mangels Aufklärung nicht. Hier ist eine Einzelfallprüfung angezeigt. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
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Im Jahr 2008 wurde das sogenannte Policenmodell bei Lebensversicherungen abgeschafft. Seitdem sind die Versicherer dazu verpflichtet, den potenziellen Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss sowohl die Versicherungsbedingungen als auch weitere Informationen in Bezug auf die jeweils gewünschte Versicherung schriftlich zukommen zu lassen. Verträge, bei denen den Informationspflichten nachgekommen wurde, sind unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden, nicht vom Urteil des EuGH betroffen, d.h. auch dann nicht, wenn sie vor 2008 abgeschlossen wurden, so der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft).

Hinzu kommt jedoch die Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Unter Umständen kommt jedoch auch die Kündigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Betracht.

Vorliegend hatte der Kläger bei der Beklagten im Jahr 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen, die er fast 10 Jahre später unter Berufung auf sein Rücktritts- und Widerrufsrecht kündigen wollte. Dies verweigerte die Beklagte. Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage, verlor jedoch in den ersten beiden Instanzen. Der BGH wandte sich daraufhin an den EuGH, um das europäische Recht richtig auszulegen.

Der EuGH führte aus, ein Kunde könne nur 14 bis 30 Tage nach Vertragsschluss zurücktreten, da er unter Umständen feststellt, dass der Vertrag doch nicht zu ihm passt. Jedoch müsse der Kunde dazu ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden sein. Ein Verbraucher könne kein Recht verlieren, das er nicht einmal kannte.

Dagegen habe die deutsche Regelung im Policenmodell verstoßen, da sie einen Rücktritt nur bis ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie zuließ. Das galt auch, wenn gar keine Belehrung stattgefunden hatte.

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