Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig
Datum: Freitag, dem 19. Dezember 2014
Thema: Köln Infos


Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Geraten geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sollen die Anleger häufig bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Das ist nicht immer rechtmäßig.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschlossene Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds halten nicht immer, was sie versprechen. Geraten die Fondsgesellschaften in Not ist es zum Teil doppelt bitter für die Anleger. Nicht nur die erhofften Renditen bleiben aus, sondern oftmals werden auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückverlangt.

Die Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist jedoch nicht immer rechtmäßig. Schon im März 2013 stellte der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen klar (II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann möglich ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für die Anleger verständlich geregelt ist. Der BGH stellte klar, dass die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten nur dann zulässig sei, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sei, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Sollten Anleger von Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zumal die Rechtsprechung des BGH noch weitreichendere Wirkung haben kann. Denn sollten Anleger bereits zu Unrecht Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können diese von den Fondsgesellschaften wieder zurückverlangt werden.

Außerdem kann es auch immer als Warnzeichen verstanden werden, wenn die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden. Dann kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Fondsgesellschaft sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ob sich diese alleine durch die Rückzahlung der Ausschüttungen beheben lassen, ist ungewiss. In diesen Fällen kann es ratsam sein, mögliche Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Diese können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger beispielsweise nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Die Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist jedoch nicht immer rechtmäßig. Schon im März 2013 stellte der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen klar (II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann möglich ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für die Anleger verständlich geregelt ist. Der BGH stellte klar, dass die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten nur dann zulässig sei, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sei, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Sollten Anleger von Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zumal die Rechtsprechung des BGH noch weitreichendere Wirkung haben kann. Denn sollten Anleger bereits zu Unrecht Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können diese von den Fondsgesellschaften wieder zurückverlangt werden.

Außerdem kann es auch immer als Warnzeichen verstanden werden, wenn die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden. Dann kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Fondsgesellschaft sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ob sich diese alleine durch die Rückzahlung der Ausschüttungen beheben lassen, ist ungewiss. In diesen Fällen kann es ratsam sein, mögliche Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Diese können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger beispielsweise nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

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