Lebensversicherer wollen Zinsen senken - Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher
Datum: Freitag, dem 16. Januar 2015
Thema: Köln Infos


Lebensversicherer wollen Zinsen senken - Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html Lebensversicherungen dienen vielen Verbrauchern als Altersvorsorge. Doch die gerät zunehmend ins Wanken. Denn viele Lebensversicherer wollen in diesem Jahr die laufende Verzinsung senken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Überraschend kommt die Meldung nicht: Viele Lebensversicherer wollen in diesem Jahr die Zinsen senken, berichtet "Fonds professionell online". Das gehe aus einer Übersicht der Rating-Agentur Assekurata von 69 Lebensversicherern in Deutschland hervor. Demnach wollen die meisten Lebensversicherer die laufende Verzinsung senken.

Für die Verbraucher, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, sind das schlechte Nachrichten. Denn ihre finanzielle Planung könnte dadurch gehörig ins Wanken geraten. Allerdings ist die vorzeitige Kündigung der Police in der Regel auch keine Alternative, da der Rückkaufswert meistens enttäuschend ist und die Verbraucher dann mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Allerdings kann die Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr entschieden.

Der BGH hatte am 7. Mai 2014 eine Klausel, die in vielen Policen zwischen 1994 und 2007 verwendet wurde, für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstoße (IV ZR 76/11). Diese Klausel besagte im Wesentlichen, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt - sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Durch dieses Urteil des BGH können die betroffenen Policen auch noch Jahre nach dem Abschuss widerrufen werden. Denn das entscheidende Kriterium für den Widerruf sei, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Ist dies nicht geschehen, kann die Lebensversicherung immer noch widerrufen werden und der Verbraucher erhält die gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er mit geringen Abzügen rechnen.

Ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt oder nicht, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann die Police rückabgewickelt werden.

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
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Lebensversicherer wollen Zinsen senken - Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher

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Für die Verbraucher, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, sind das schlechte Nachrichten. Denn ihre finanzielle Planung könnte dadurch gehörig ins Wanken geraten. Allerdings ist die vorzeitige Kündigung der Police in der Regel auch keine Alternative, da der Rückkaufswert meistens enttäuschend ist und die Verbraucher dann mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Allerdings kann die Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr entschieden.

Der BGH hatte am 7. Mai 2014 eine Klausel, die in vielen Policen zwischen 1994 und 2007 verwendet wurde, für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstoße (IV ZR 76/11). Diese Klausel besagte im Wesentlichen, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt - sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Durch dieses Urteil des BGH können die betroffenen Policen auch noch Jahre nach dem Abschuss widerrufen werden. Denn das entscheidende Kriterium für den Widerruf sei, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Ist dies nicht geschehen, kann die Lebensversicherung immer noch widerrufen werden und der Verbraucher erhält die gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er mit geringen Abzügen rechnen.

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