Kündigung wegen Schlafens bei der Arbeit
Datum: Donnerstag, dem 22. Januar 2015
Thema: Köln Infos


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 19. November 2014 - 7 Ca 2114/14 -, juris.

Fall:

Die Klägerin arbeitete im Bordservice von Schnellzügen. Die Arbeitnehmerin war während der Dienstzeit immer wieder eingeschlafen und hatte deswegen insgesamt bereits zwei Abmahnungen erhalten. Es gab auch noch eine weitere Abmahnung wegen eines anderen Sachverhalts. Der Arbeitgeber hatte schließlich gekündigt, als die Klägerin während der Dienstzeit eingeschlafen war.
Die Klägerin berief sich darauf, dass sie bereits zu Dienstbeginn ihrer Zugchefin und der Leiterin des Bordrestaurants mitgeteilt hatte, dass es ihr nicht gut gehe. Die Restaurantleiterin sagte der Klägerin zu, dass sie sie wecken würde, soweit dies erforderlich wäre. Tatsächlich wurde die Klägerin dann nicht geweckt, weshalb sie ihren Dienst zeitweise nicht wahrnehmen konnte. Eigentlich hätte sich die Klägerin gemäß der vertraglichen Verpflichtungen beim zuständigen Servicecenter krank melden müssen. Das hatte sie nicht getan.

Urteil:

Mit der Kündigungsschutzklage wehrte sich die Klägerin gegen ihre Kündigung: erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln hat angenommen, dass es Sache des Arbeitgebers gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu beweisen. Nur dann wären die streitgegenständlichen Abmahnungen einschlägig gewesen. War die Arbeitnehmerin hingegen arbeitsunfähig krank, war sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und konnte daher auch nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Bewertung:

Hört sich konsequent an. Soweit die Arbeitnehmerin tatsächlich krank war, war ihre Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert. Der Arbeitgeber hätte ihr dann allenfalls eine nicht ordnungsgemäße Krankmeldung vorwerfen können. Auch ein solches Verhalten könnte möglicherweise eine Kündigung begründen. Dafür haben aber die einschlägigen Abmahnungen gefehlt. Im Übrigen ist es äußerst fraglich, ob die Arbeitnehmerin überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat. Zumindest wenn ihr die Vorgesetzte gestattet hat, einzuschlafen, muss sich der Arbeitgeber dies zurechnen lassen. Wenn hingegen die Kollegin vergessen hat zu wecken, könnte es an einem Verschulden der Arbeitnehmerin an dem Vertragsverstoß fehlen. Auch dies ließe die Wirksamkeit der Kündigung fraglich erscheinen.

Quelle:

ArbG Köln, Urteil vom 19. November 2014 - 7 Ca 2114/14 -, juris

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht! Das Urteil könnte zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Wer während der Arbeitszeit schläft, kann unter Umständen sogar ohne Abmahnung gekündigt werden. Hintergrund: wer schläft, kann keine Arbeitsleistung erbringen. Wer keine Arbeitsleistung erbringt und gleichwohl die Arbeitsleistung vortäuscht/abrechnet, begeht einen Arbeitszeitbetrug zum Nachteil des Arbeitgebers. Dies stellt einen Kündigungsgrund dar, der nicht einmal einer Abmahnung bedarf.

9.1.2015

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 19. November 2014 - 7 Ca 2114/14 -, juris.

Fall:

Die Klägerin arbeitete im Bordservice von Schnellzügen. Die Arbeitnehmerin war während der Dienstzeit immer wieder eingeschlafen und hatte deswegen insgesamt bereits zwei Abmahnungen erhalten. Es gab auch noch eine weitere Abmahnung wegen eines anderen Sachverhalts. Der Arbeitgeber hatte schließlich gekündigt, als die Klägerin während der Dienstzeit eingeschlafen war.
Die Klägerin berief sich darauf, dass sie bereits zu Dienstbeginn ihrer Zugchefin und der Leiterin des Bordrestaurants mitgeteilt hatte, dass es ihr nicht gut gehe. Die Restaurantleiterin sagte der Klägerin zu, dass sie sie wecken würde, soweit dies erforderlich wäre. Tatsächlich wurde die Klägerin dann nicht geweckt, weshalb sie ihren Dienst zeitweise nicht wahrnehmen konnte. Eigentlich hätte sich die Klägerin gemäß der vertraglichen Verpflichtungen beim zuständigen Servicecenter krank melden müssen. Das hatte sie nicht getan.

Urteil:

Mit der Kündigungsschutzklage wehrte sich die Klägerin gegen ihre Kündigung: erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln hat angenommen, dass es Sache des Arbeitgebers gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu beweisen. Nur dann wären die streitgegenständlichen Abmahnungen einschlägig gewesen. War die Arbeitnehmerin hingegen arbeitsunfähig krank, war sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und konnte daher auch nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Bewertung:

Hört sich konsequent an. Soweit die Arbeitnehmerin tatsächlich krank war, war ihre Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert. Der Arbeitgeber hätte ihr dann allenfalls eine nicht ordnungsgemäße Krankmeldung vorwerfen können. Auch ein solches Verhalten könnte möglicherweise eine Kündigung begründen. Dafür haben aber die einschlägigen Abmahnungen gefehlt. Im Übrigen ist es äußerst fraglich, ob die Arbeitnehmerin überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat. Zumindest wenn ihr die Vorgesetzte gestattet hat, einzuschlafen, muss sich der Arbeitgeber dies zurechnen lassen. Wenn hingegen die Kollegin vergessen hat zu wecken, könnte es an einem Verschulden der Arbeitnehmerin an dem Vertragsverstoß fehlen. Auch dies ließe die Wirksamkeit der Kündigung fraglich erscheinen.

Quelle:

ArbG Köln, Urteil vom 19. November 2014 - 7 Ca 2114/14 -, juris

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht! Das Urteil könnte zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Wer während der Arbeitszeit schläft, kann unter Umständen sogar ohne Abmahnung gekündigt werden. Hintergrund: wer schläft, kann keine Arbeitsleistung erbringen. Wer keine Arbeitsleistung erbringt und gleichwohl die Arbeitsleistung vortäuscht/abrechnet, begeht einen Arbeitszeitbetrug zum Nachteil des Arbeitgebers. Dies stellt einen Kündigungsgrund dar, der nicht einmal einer Abmahnung bedarf.

9.1.2015

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!






Dieser Artikel kommt von Köln News & Köln Infos & Köln Tipps
http://www.koeln-news-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.koeln-news-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=13139