Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt werden - Schadensersatzansprüche
Datum: Freitag, dem 13. Februar 2015
Thema: Köln Infos


Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt werden ? Schadensersatzansprüche

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Anleger geschlossener Fonds können sich nach einem Urteil des Landgerichts München Hoffnung auf Schadensersatz machen, wenn sie nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden.

Das Landgericht München hat in einem aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil einem Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII Schadensersatz zugesprochen, da er von der vermittelnden Bank nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden war (3 O 7105/14). Dieses Urteil könnte wegweisend für viele Schadensersatzprozesse sein und etlichen Anlegern neue Möglichkeiten auf Schadensersatz eröffnen. Grund dafür ist die Urteilsbegründung.

Denn das LG München zielte darauf ab, dass Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Dieses besagt, dass die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen müssen, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass sich diese Vorschrift auch entsprechend auf Kommanditgesellschaften, bei vielen geschlossenen Fonds die übliche Gesellschaftsform, anwenden lässt (Az.: II ZR 268/88). Daher hätte der Anleger auch über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich fehlt in vielen Emissionsprospekten ein entsprechender Hinweis und auch in den Anlageberatungsgesprächen wird dieses Risiko häufig nicht genannt.

Erstaunlich an dem Urteil ist zudem, dass der betroffenen Fonds weder insolvent ist noch die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt hat. Dennoch muss die vermittelnde Bank Schadensersatz zahlen, da sie den Anleger nicht über dieses Risiko informiert hat.

Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Sollte das Urteil des Landgerichts München rechtskräftig werden, könnte es eine ähnlich bahnbrechende Wirkung für den Anlegerschutz haben, wie die sog. Kickbacks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Da geschlossene Fonds überwiegend in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgelegt sind, ergeben sich für viele Anleger, die nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden, ganz neue Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Entscheidend ist auch, dass das Verschweigen des Innenhaftungsrisikos nicht nur ein Beratungsfehler, sondern auch ein Prospektfehler ist, wenn es nicht entsprechend im Emissionsprospekt dargestellt ist. Das erleichtert die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche noch einmal.

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Landgericht München hat in einem aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil einem Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII Schadensersatz zugesprochen, da er von der vermittelnden Bank nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden war (3 O 7105/14). Dieses Urteil könnte wegweisend für viele Schadensersatzprozesse sein und etlichen Anlegern neue Möglichkeiten auf Schadensersatz eröffnen. Grund dafür ist die Urteilsbegründung.

Denn das LG München zielte darauf ab, dass Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Dieses besagt, dass die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen müssen, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass sich diese Vorschrift auch entsprechend auf Kommanditgesellschaften, bei vielen geschlossenen Fonds die übliche Gesellschaftsform, anwenden lässt (Az.: II ZR 268/88). Daher hätte der Anleger auch über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich fehlt in vielen Emissionsprospekten ein entsprechender Hinweis und auch in den Anlageberatungsgesprächen wird dieses Risiko häufig nicht genannt.

Erstaunlich an dem Urteil ist zudem, dass der betroffenen Fonds weder insolvent ist noch die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt hat. Dennoch muss die vermittelnde Bank Schadensersatz zahlen, da sie den Anleger nicht über dieses Risiko informiert hat.

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