Selbstanzeige: Wann gilt Steuerhinterziehung als entdeckt?
Datum: Dienstag, dem 17. Februar 2015
Thema: Köln Infos


Selbstanzeige: Wann gilt Steuerhinterziehung als entdeckt?

http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Die Selbstanzeige kann bei Steuerhinterziehung vor einer Verurteilung schützen. Dazu muss sie aber rechtzeitig gestellt werden. Die Frage: Wann gilt Steuerhinterziehung als entdeckt?

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Experten vermuten, dass noch unversteuertes Schwarzgeld im Wert von mehreren Milliarden Euro auf Konten in den Schweiz lagert. Doch die Inhaber der Konten müssen mehr und mehr mit der Entdeckung rechnen. Das zeigt jetzt auch aktuell der Fall der HSBC Schweiz. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, können die Betroffenen eine Selbstanzeige stellen. Diese muss jedoch nicht nur vollständig sein, sondern vor allem auch rechtzeitig gestellt werden.

Bei der Rechtzeitigkeit gerät vor allem die Frage in den Mittelpunkt, zu welchem Zeitpunkt die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt und damit die so genannte Sperrwirkung für die Selbstanzeige eintritt, diese also nicht mehr möglich ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Kenntnis des Fiskus über ein Konto noch nicht als Sperrgrund ausreicht. Damit ist die Steuerhinterziehung noch nicht aufgedeckt. Werden die Informationen ausgewertet und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, ist es für die Selbstanzeige wahrscheinlich zu spät. Allerdings ist es in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, ab welchem Kenntnisstand ein Strafverfahren eingeleitet wird. Für den Steuerhinterzieher gilt deshalb: Je früher er die Selbstanzeige verfasst und je weniger bei den Behörden bekannt ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch kein Sperrgrund vorliegt und die Selbstanzeige noch gestellt werden kann.

Die Selbstanzeige muss darüber hinaus auch vollständig sein, d.h. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können ausreichen, damit die Selbstanzeige nicht mehr wirkt und eine Verurteilung droht. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Experten vermuten, dass noch unversteuertes Schwarzgeld im Wert von mehreren Milliarden Euro auf Konten in den Schweiz lagert. Doch die Inhaber der Konten müssen mehr und mehr mit der Entdeckung rechnen. Das zeigt jetzt auch aktuell der Fall der HSBC Schweiz. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, können die Betroffenen eine Selbstanzeige stellen. Diese muss jedoch nicht nur vollständig sein, sondern vor allem auch rechtzeitig gestellt werden.

Bei der Rechtzeitigkeit gerät vor allem die Frage in den Mittelpunkt, zu welchem Zeitpunkt die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt und damit die so genannte Sperrwirkung für die Selbstanzeige eintritt, diese also nicht mehr möglich ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Kenntnis des Fiskus über ein Konto noch nicht als Sperrgrund ausreicht. Damit ist die Steuerhinterziehung noch nicht aufgedeckt. Werden die Informationen ausgewertet und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, ist es für die Selbstanzeige wahrscheinlich zu spät. Allerdings ist es in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, ab welchem Kenntnisstand ein Strafverfahren eingeleitet wird. Für den Steuerhinterzieher gilt deshalb: Je früher er die Selbstanzeige verfasst und je weniger bei den Behörden bekannt ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch kein Sperrgrund vorliegt und die Selbstanzeige noch gestellt werden kann.

Die Selbstanzeige muss darüber hinaus auch vollständig sein, d.h. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können ausreichen, damit die Selbstanzeige nicht mehr wirkt und eine Verurteilung droht. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

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