Stiftung erhält Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung
Datum: Donnerstag, dem 26. März 2015
Thema: Köln Infos


Stiftung erhält Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Eine Stiftung aus Krefeld erhält von ihrer Bank rund 250.000 Euro Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, wie u.a. die "FAZ" berichtet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem konkreten Fall, den das OLG Frankfurt im Januar entschieden hat, hatte die Bank der Stiftung zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geraten. Die Investition verlief jedoch nicht wie erhofft und die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Für den entstandenen Schaden muss die Bank nun aufkommen und rund 250.000 Euro an die gemeinnützige Stiftung zahlen.

Stiftungen müssen auf den Kapitalerhalt achten und daher ihr Geld sicher anlegen. Riskante Finanzgeschäfte dürfen sie nicht eingehen. Die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds sei aber riskant. Daher hätte die Bank diese Anlageform erst gar nicht empfehlen dürfen, so das OLG Frankfurt in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus habe die Bank auch ihre Rückvergütungen verschwiegen. Letztlich hat die Bank damit gegen ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verstoßen und muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Denn Banken sind zu einer stiftungsgerechten Beratung verpflichtet. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, da die Bank auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verzichtet hat.

Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung gilt auch bei Privatanlegern. Die vermittelnden Banken dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapitalanlage darstellen, sondern müssen auch die damit verbundenen Risiken umfassend aufzeigen. Denn bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds werden die Anleger in der Regel zu Miteigentümern, d.h. sie tragen auch das unternehmerische Risiko, das für sie im Totalverlust der Einlage enden kann. Insbesondere über dieses Totalverlust-Risiko müssen die Anleger informiert werden. Erfahrungsgemäß bleibt diese Aufklärung oft aus und spekulative Kapitalanalgen wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds werden auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollen, vermittelt. In diesen Fällen kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen offen legen, da diese sog. Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Wurden sie verschwiegen, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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Stiftung erhält Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem konkreten Fall, den das OLG Frankfurt im Januar entschieden hat, hatte die Bank der Stiftung zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geraten. Die Investition verlief jedoch nicht wie erhofft und die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Für den entstandenen Schaden muss die Bank nun aufkommen und rund 250.000 Euro an die gemeinnützige Stiftung zahlen.

Stiftungen müssen auf den Kapitalerhalt achten und daher ihr Geld sicher anlegen. Riskante Finanzgeschäfte dürfen sie nicht eingehen. Die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds sei aber riskant. Daher hätte die Bank diese Anlageform erst gar nicht empfehlen dürfen, so das OLG Frankfurt in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus habe die Bank auch ihre Rückvergütungen verschwiegen. Letztlich hat die Bank damit gegen ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verstoßen und muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Denn Banken sind zu einer stiftungsgerechten Beratung verpflichtet. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, da die Bank auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verzichtet hat.

Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung gilt auch bei Privatanlegern. Die vermittelnden Banken dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapitalanlage darstellen, sondern müssen auch die damit verbundenen Risiken umfassend aufzeigen. Denn bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds werden die Anleger in der Regel zu Miteigentümern, d.h. sie tragen auch das unternehmerische Risiko, das für sie im Totalverlust der Einlage enden kann. Insbesondere über dieses Totalverlust-Risiko müssen die Anleger informiert werden. Erfahrungsgemäß bleibt diese Aufklärung oft aus und spekulative Kapitalanalgen wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds werden auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollen, vermittelt. In diesen Fällen kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen offen legen, da diese sog. Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Wurden sie verschwiegen, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.

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