Aufhebungsvertrag - die Alternative zur Kündigung
Datum: Dienstag, dem 31. März 2015
Thema: Köln Infos


Aufhebungsvertrag ? die Alternative zur Kündigung

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Aufhebungsvertrag.html Anders als bei einer Kündigung wird bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einverständnis beendet. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen vertraglich erfüllt sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Fällen ist der Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die elegante Alternative zur Kündigung. Denn während eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, haben sich bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.

Das kann für beide Seiten Vorteile mit sich bringen. So muss der Arbeitgeber beispielsweise keine Rücksicht auf Fristen und die rechtlichen Konsequenzen einer Kündigung nehmen. Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug eventuell eine Abfindung erhalten. Allerdings muss auch bei einem Aufhebungsvertrag genau hingeschaut werden. Unterlaufen dabei Fehler, ist es mit dem beidseitigen Einverständnis ggfs. nicht weit her und der Vertrag kann angefochten werden.

Folgende Voraussetzungen sollte ein Aufhebungsvertrag mindestens erfüllen. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein mündlich geschlossener oder per E-Mail übersandter Vertrag reicht also nicht aus, um Rechtskraft zu erlangen. Auch darf der Arbeitnehmer nicht überrumpelt oder unter Druck gesetzt werden. Es muss ihm immer eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt werden, um den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wird er zu einer sofortigen Unterzeichnung gedrängt, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.

Im Aufhebungsvertrag kann auch eine Abfindung vereinbart werden. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Dieser Rechtsanspruch besteht nicht. Insofern ist es eine Frage des Verhandlungsgeschicks.

Damit es bei einem Aufhebungsvertrag später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, sollten die formalen Ansprüche erfüllt und die inhaltlichen Vereinbarungen gut abgestimmt sein, so dass tatsächlich bei beiden Parteien am Ende Einvernehmen herrscht. So haben dann auch beide Seiten die Rechtssicherheit, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Daher kann bei einem Aufhebungsvertrag ein im Arbeitsrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gilt natürlich auch bei allen anderen Bereichen im Arbeitsrecht. Durch frühzeitige kompetente anwaltliche Beratung können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Aufhebungsvertrag.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Aufhebungsvertrag ? die Alternative zur Kündigung

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Das kann für beide Seiten Vorteile mit sich bringen. So muss der Arbeitgeber beispielsweise keine Rücksicht auf Fristen und die rechtlichen Konsequenzen einer Kündigung nehmen. Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug eventuell eine Abfindung erhalten. Allerdings muss auch bei einem Aufhebungsvertrag genau hingeschaut werden. Unterlaufen dabei Fehler, ist es mit dem beidseitigen Einverständnis ggfs. nicht weit her und der Vertrag kann angefochten werden.

Folgende Voraussetzungen sollte ein Aufhebungsvertrag mindestens erfüllen. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein mündlich geschlossener oder per E-Mail übersandter Vertrag reicht also nicht aus, um Rechtskraft zu erlangen. Auch darf der Arbeitnehmer nicht überrumpelt oder unter Druck gesetzt werden. Es muss ihm immer eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt werden, um den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wird er zu einer sofortigen Unterzeichnung gedrängt, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.

Im Aufhebungsvertrag kann auch eine Abfindung vereinbart werden. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Dieser Rechtsanspruch besteht nicht. Insofern ist es eine Frage des Verhandlungsgeschicks.

Damit es bei einem Aufhebungsvertrag später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, sollten die formalen Ansprüche erfüllt und die inhaltlichen Vereinbarungen gut abgestimmt sein, so dass tatsächlich bei beiden Parteien am Ende Einvernehmen herrscht. So haben dann auch beide Seiten die Rechtssicherheit, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Daher kann bei einem Aufhebungsvertrag ein im Arbeitsrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gilt natürlich auch bei allen anderen Bereichen im Arbeitsrecht. Durch frühzeitige kompetente anwaltliche Beratung können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

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