EuGH: Lebensmittel dürfen nur mit Zutaten werben, die auch enthalten sind
Datum: Dienstag, dem 09. Juni 2015
Thema: Köln Infos


EuGH: Lebensmittel dürfen nur mit Zutaten werben, die auch enthalten sind

http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Verbraucherschutz gestärkt. Demnach dürfen Lebensmittel nicht den Eindruck erwecken, dass sie Zutaten enthalten, wenn dies nicht wirklich der Fall ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verbraucher dürfen nach einer EU-Richtlinie nicht durch die Etikettierung eines Lebensmittels in die Irre geführt werden. Es dürfen z.B. keine irreführenden Angaben zu Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge oder Haltbarkeit gemacht werden.

Vor dem EuGH ging es nun um einen Kindertee, in dessen Namensgebung die Begriffe Himbeer und Vanille auftauchten. Auf der Verpackung waren sie zudem abgebildet. Das Problem: Diese Stoffe waren überhaupt nicht in dem Tee enthalten, sondern nur natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Das ging dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zu weit. Dessen Klage wegen irreführender Werbung wurde schließlich zum Fall für den EuGH und zum Erfolg für die Verbraucherschützer. Denn der EuGH entschied, dass die Verbraucher nicht über die Zutaten eines Lebensmittels in die Irre geführt werden dürften. Dem Tee-Hersteller wurde daher untersagt, Zutaten zu suggerieren, die in dem Produkt nicht enthalten sind.

Das OLG Düsseldorf hatte in der Sache noch anders entschieden. Es vertrat die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Tee nach Vanille und Himbeeren schmecke und die Zutatenliste auf der Verpackung korrekt sei.

Der EuGH machte jedoch klar, dass Lebensmittel nicht durch Aufmachung, Etikettierung oder Bewerbung den Eindruck vermitteln dürfen, dass bestimmte Zutaten enthalten sind, wenn dies nicht tatsächlich der Fall ist. Kurz gesagt: Es darf nur draufstehen, was auch drin ist.

Alleine die unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte zeigt aber auch, wie fließend die Grenzen sein können.

Dadurch kann es für Unternehmen schwierig werden, zu erkennen, ob sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Derartige Verstöße können für die Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzforderungen können auf sie zukommen. Um derartige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden oder auch Forderungen durchzusetzen, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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EuGH: Lebensmittel dürfen nur mit Zutaten werben, die auch enthalten sind

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Vor dem EuGH ging es nun um einen Kindertee, in dessen Namensgebung die Begriffe Himbeer und Vanille auftauchten. Auf der Verpackung waren sie zudem abgebildet. Das Problem: Diese Stoffe waren überhaupt nicht in dem Tee enthalten, sondern nur natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Das ging dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zu weit. Dessen Klage wegen irreführender Werbung wurde schließlich zum Fall für den EuGH und zum Erfolg für die Verbraucherschützer. Denn der EuGH entschied, dass die Verbraucher nicht über die Zutaten eines Lebensmittels in die Irre geführt werden dürften. Dem Tee-Hersteller wurde daher untersagt, Zutaten zu suggerieren, die in dem Produkt nicht enthalten sind.

Das OLG Düsseldorf hatte in der Sache noch anders entschieden. Es vertrat die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Tee nach Vanille und Himbeeren schmecke und die Zutatenliste auf der Verpackung korrekt sei.

Der EuGH machte jedoch klar, dass Lebensmittel nicht durch Aufmachung, Etikettierung oder Bewerbung den Eindruck vermitteln dürfen, dass bestimmte Zutaten enthalten sind, wenn dies nicht tatsächlich der Fall ist. Kurz gesagt: Es darf nur draufstehen, was auch drin ist.

Alleine die unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte zeigt aber auch, wie fließend die Grenzen sein können.

Dadurch kann es für Unternehmen schwierig werden, zu erkennen, ob sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Derartige Verstöße können für die Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzforderungen können auf sie zukommen. Um derartige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden oder auch Forderungen durchzusetzen, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

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