Erbschaftssteuer: Alleinerbe muss geerbte Wohnung selbst nutzen
Datum: Montag, dem 22. Juni 2015
Thema: Köln Infos


Erbschaftssteuer: Alleinerbe muss geerbte Wohnung selbst nutzen

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wird ein Erbe eines Wohnungsmiteigentumsanteils nicht von der Erbschaftssteuer verschont, wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit der Erbe einer Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit werden könne, sei es nötig, dass er die Wohnung nach dem Tod des Erblassers selbst nutze und die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens sei. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer sei selbst dann nicht möglich, wenn die Wohnung der eigenen Mutter unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde. Das entschied das Hessische Finanzgericht am 24. März 2015 (Az.: 1 K 118/15).

In dem konkreten Fall hatte die Alleinerbin auf Befreiung von der Erbschaftssteuer geklagt. Nachdem ihr Vater verstorben war, wurde sie zur Alleinerbin, da ihre testamentarisch als Erbin eingesetzte Mutter das Erbe ausgeschlagen hatte. Zum Nachlass gehörte auch eine Wohnung, die von der Mutter weiter unentgeltlich genutzt wurde. Die Tochter machte in ihrer Erbschaftssteuererklärung für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz geltend. Dies begründete sie damit, dass die Wohnung weiter als Familienwohnheim durch ihre Mutter genutzt werde und diese dafür auch keine Miete zahlen müsse. Dies stelle eine Selbstnutzung der Wohnung dar.

Das zuständige Finanzamt erkannte die Selbstnutzung und damit die Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht an. Auch das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Selbst wenn die Klägerin nur die "Hälfte" der Wohnung geerbt habe, sei eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nur dann möglich, wenn die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens der Erbin sei. Regelmäßige Besuche und Übernachtungen bei der Mutter oder der Verzicht auf Mieteinnahmen reichten dafür nicht aus, heißt es zur Begründung. Die Revision ist zugelassen.

Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Nachlass sehr sorgfältig geregelt werden sollte und auch die Ausschlagung eines Erbes zur finanziellen Belastung für die nachfolgenden Erben sein kann. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in diesen Fragen beraten und dafür sorgen, dass der Nachlass, bis zu einer gewissen Summe, weitgehend von der Steuer verschont wird.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Erbschaftssteuer: Alleinerbe muss geerbte Wohnung selbst nutzen

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In dem konkreten Fall hatte die Alleinerbin auf Befreiung von der Erbschaftssteuer geklagt. Nachdem ihr Vater verstorben war, wurde sie zur Alleinerbin, da ihre testamentarisch als Erbin eingesetzte Mutter das Erbe ausgeschlagen hatte. Zum Nachlass gehörte auch eine Wohnung, die von der Mutter weiter unentgeltlich genutzt wurde. Die Tochter machte in ihrer Erbschaftssteuererklärung für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz geltend. Dies begründete sie damit, dass die Wohnung weiter als Familienwohnheim durch ihre Mutter genutzt werde und diese dafür auch keine Miete zahlen müsse. Dies stelle eine Selbstnutzung der Wohnung dar.

Das zuständige Finanzamt erkannte die Selbstnutzung und damit die Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht an. Auch das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Selbst wenn die Klägerin nur die "Hälfte" der Wohnung geerbt habe, sei eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nur dann möglich, wenn die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens der Erbin sei. Regelmäßige Besuche und Übernachtungen bei der Mutter oder der Verzicht auf Mieteinnahmen reichten dafür nicht aus, heißt es zur Begründung. Die Revision ist zugelassen.

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