BGH: Bei falschen Angaben im Mahnverfahren wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht gehemmt
Datum: Freitag, dem 26. Juni 2015
Thema: Köln Infos


BGH: Bei falschen Angaben im Mahnverfahren wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht gehemmt

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch einen Mahnbescheid wird nicht gehemmt, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Das hat der BGH entschieden (XI ZR 536/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht, tritt durch Zustellung des Mahnbescheids keine Hemmung der Verjährung ein. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23. Juni 2015 entschieden.

Das Urteil hat Konsequenzen für Anleger, die im Wege des Mahnverfahrens eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung (großer Schadensersatz) erreichen wollen. Das ist durch ein Mahnverfahren nicht möglich. Denn das Mahnverfahren setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Das ist bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage aber regelmäßig der Fall. Der Kläger erhält den Schadensersatz und gibt seine Beteiligung Zug um Zug zurück.

In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte der Kläger ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Als er erfuhr, dass die finanzierende Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, strengte er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren an, um dadurch die Verjährung zu hemmen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gab sein Anwalt an, dass die Forderungen nicht von einer Gegenleistung abhingen. Im Verfahren wurde dann der große Schadensersatz, sprich die Rückabwicklung Zug um Zug gefordert. Der Kläger erhält dann die gezahlten Darlehensbeiträge zurück und die Bank erhält die Immobilie.

Der BGH stellte allerdings fest, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind. Durch die bewusst falschen Angaben im Mahnverfahren sei keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei dies ein Missbrauch des Mahnverfahrens. Dieser Missbrauch verwehre dem Antragsteller grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides zu berufen.

Kapitalanleger, die Schadensersatzforderungen z.B. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, sollten daher nach Möglichkeit zügig handeln, damit erst gar nicht die Verjährung der Forderungen droht. Es können aber auch geeignete verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. durch einen ordnungsgemäßen Güteantrag, ergriffen werden. Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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BGH: Bei falschen Angaben im Mahnverfahren wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht gehemmt

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Das Urteil hat Konsequenzen für Anleger, die im Wege des Mahnverfahrens eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung (großer Schadensersatz) erreichen wollen. Das ist durch ein Mahnverfahren nicht möglich. Denn das Mahnverfahren setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Das ist bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage aber regelmäßig der Fall. Der Kläger erhält den Schadensersatz und gibt seine Beteiligung Zug um Zug zurück.

In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte der Kläger ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Als er erfuhr, dass die finanzierende Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, strengte er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren an, um dadurch die Verjährung zu hemmen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gab sein Anwalt an, dass die Forderungen nicht von einer Gegenleistung abhingen. Im Verfahren wurde dann der große Schadensersatz, sprich die Rückabwicklung Zug um Zug gefordert. Der Kläger erhält dann die gezahlten Darlehensbeiträge zurück und die Bank erhält die Immobilie.

Der BGH stellte allerdings fest, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind. Durch die bewusst falschen Angaben im Mahnverfahren sei keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei dies ein Missbrauch des Mahnverfahrens. Dieser Missbrauch verwehre dem Antragsteller grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides zu berufen.

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