Aquila Solarinvest III - Weniger Strom als erwartet
Datum: Donnerstag, dem 09. Juli 2015
Thema: Köln Infos


Aquila Solarinvest III ? Weniger Strom als erwartet

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Stromproduktion des Solarfonds Aquila Solarinvest III bleibt hinter den Prognosen zurück. Ausschüttungen an die Anleger werden daher vermutlich ausbleiben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Aquila Capital legte den Solarfonds Aquila Solarinvest III im Jahr 2010 auf und sammelte rund 27,5 Millionen Euro bei Anlegern ein. Der Fonds investierte in zwei Photovoltaikanlagen in Südfrankreich. Obwohl die Sonne ausreichend liefert, liegt die Stromproduktion hinter den Erwartungen zurück, berichtet das "fondstelegramm". Ursächlich soll ein stärkerer altersbedingter Leistungsabfall der Module sein als kalkuliert. Dadurch bleiben auch die Einnahmen des Fonds unterhalb der Prognose. Das Problem: Der Leistungsabfall liegt offenbar dennoch im Toleranzbereich der Garantiebedingungen, so dass auch der Hersteller der Module nicht in Anspruch genommen werden kann.

Ein geregelter Kapitaldienst sei zwar nach wie vor möglich, dennoch stimmte die Bank offenbar einer Ausschüttung an die Anleger nicht zu. Besorgte Anleger, die angesichts der aktuellen Entwicklung um ihr investiertes Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Mit der Beteiligung am Solarfonds Aquila Solarinvest III sind die Anleger zu Gesellschaftern geworden. Dementsprechend können sie nicht nur von Renditen profitieren, sondern tragen auch unternehmerisches Risiko. Dazu zählen auch finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage. Darüber hinaus erschweren die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile einen vorzeitigen Ausstieg aus der Kapitalanlage. Über diese Risiken - insbesondere über das Totalverlust-Risiko - hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Auf Grund des Totalverlust-Risikos ist eine Beteiligung an Solarfonds auch nicht als sichere Altersvorsorge geeignet. Wurden die Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigt.

Wurden die Fondsanteile von Banken vermittelt, hätten diese auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Ein Verschweigen der Kick-Backs kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Mit der Beteiligung am Solarfonds Aquila Solarinvest III sind die Anleger zu Gesellschaftern geworden. Dementsprechend können sie nicht nur von Renditen profitieren, sondern tragen auch unternehmerisches Risiko. Dazu zählen auch finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage. Darüber hinaus erschweren die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile einen vorzeitigen Ausstieg aus der Kapitalanlage. Über diese Risiken - insbesondere über das Totalverlust-Risiko - hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Auf Grund des Totalverlust-Risikos ist eine Beteiligung an Solarfonds auch nicht als sichere Altersvorsorge geeignet. Wurden die Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigt.

Wurden die Fondsanteile von Banken vermittelt, hätten diese auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Ein Verschweigen der Kick-Backs kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

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