Erbschaft: Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten
Datum: Donnerstag, dem 16. Juli 2015
Thema: Köln Infos


Erbschaft: Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten

http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html Bei der Erbschaftssteuererklärung können Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Aber nur wenn die Schulden den Erblasser schon zum Zeitpunkt seines Todes belastet haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schulden des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig. Dazu müssen die gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen des Erblassers aber schon vor seinem Tod bestanden haben, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Außerdem ist es nötig, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben. Der Erblasser die Verbindlichkeiten im Normalfall also selbst hätte begleichen müssen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30. April 2015 entschieden (Az.: 3 K 900/13 Erb).

Der 3. Senat des FG Münster hatte über die Klage eines Erben zu entscheiden, der einen Ölschaden als Nachlassverbindlichkeit geltend machen wollte. Er hatte von seinem Onkel neben anderen Erben ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus geerbt. Noch vor seinem Tod hatte der Onkel Heizöl bezogen, das auf Grund einer veränderten Qualität zu Schäden bei der Heizungsanlage führte. Ohne dass es zu einer Störmeldung kam, trat das Öl aus der Anlage aus und stand zentimeterhoch im Ölauffangraum. Der Schaden wurde erst nach dem Tod des Onkels bemerkt und behoben. Die Kosten dafür wollte der Kläger entsprechend seines Erbanteils in seiner Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Damit kam er beim zuständigen Finanzamt nicht durch und scheiterte auch mit seiner Klage am FG Münster.

Der Onkel habe mit dem Einkauf des falschen Öls den Schaden zwar ursächlich herbeigeführt, sei aber nicht zur Beseitigung des Schadens aufgefordert worden. Weder von Behördenseiten noch von den Mietern des Hauses. Insofern habe zu seinen Lebzeiten keine Verbindlichkeit bestanden. Auch könne nicht geklärt werden, ob der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlag. Dementsprechend könnten die Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, argumentierte das FG Münster.

Bei der Erbschaftssteuer gibt es abgesehen von Nachlassverbindlichkeiten weitere Spielräume. Um diese optimal zu nutzen, können sich Erben an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden.

http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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Der 3. Senat des FG Münster hatte über die Klage eines Erben zu entscheiden, der einen Ölschaden als Nachlassverbindlichkeit geltend machen wollte. Er hatte von seinem Onkel neben anderen Erben ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus geerbt. Noch vor seinem Tod hatte der Onkel Heizöl bezogen, das auf Grund einer veränderten Qualität zu Schäden bei der Heizungsanlage führte. Ohne dass es zu einer Störmeldung kam, trat das Öl aus der Anlage aus und stand zentimeterhoch im Ölauffangraum. Der Schaden wurde erst nach dem Tod des Onkels bemerkt und behoben. Die Kosten dafür wollte der Kläger entsprechend seines Erbanteils in seiner Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Damit kam er beim zuständigen Finanzamt nicht durch und scheiterte auch mit seiner Klage am FG Münster.

Der Onkel habe mit dem Einkauf des falschen Öls den Schaden zwar ursächlich herbeigeführt, sei aber nicht zur Beseitigung des Schadens aufgefordert worden. Weder von Behördenseiten noch von den Mietern des Hauses. Insofern habe zu seinen Lebzeiten keine Verbindlichkeit bestanden. Auch könne nicht geklärt werden, ob der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlag. Dementsprechend könnten die Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, argumentierte das FG Münster.

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