Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung ist schenkungssteuerpflichtig
Datum: Mittwoch, dem 22. Juli 2015
Thema: Köln Infos


Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung ist schenkungssteuerpflichtig

http://www.grprainer.com/Stiftungsrecht.html Die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine in Deutschland ansässige Person unterliegt der Schenkungssteuer. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (7 K 2471/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 22. April 2015 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine in Deutschland ansässige natürlicher Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist (Az.: 7 K 2471/12).

Geklagt hatte eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts, die auch ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Satzung sieht vor, dass die Angehörigen der Familie "in jugendlichen Jahren" einmal finanziell unterstützt werden dürfen. Daher zahlte sie an einen in Deutschland lebenden ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie einen Geldbetrag aus und verpflichtete sich auch zur Zahlung der Schenkungssteuer. Allerdings war der Beschenkte kein Jugendlicher mehr, sondern bereits 29 Jahre alt.

Das FG Baden-Württemberg sieht in dieser Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden. Denn die Zuwendung an einen 29-Jähjrigen sei nicht satzungskonform gewesen. Dies allein führe schon zur Steuerpflicht. Außerdem gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Zwischenberechtigte seien alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus dem Vermögen erhalten. Der Begriff Vermögensmasse umfasse auch ausländische Stiftungen als verselbstständigte Rechtsträger und damit auch die betroffene Stiftung.

Im Ergebnis werde die Klägerin wie eine deutsche Familienstiftung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer belastet. Denn das Vermögen einer inländischen Stiftung werde auch in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert bzw. unterliegt bei der Aufhebung der Besteuerung. Daher sei es gerechtfertigt die Zuwendung an einen in Deutschland lebenden Empfänger steuerlich zu erfassen, so das FG Baden-Württemberg.

Familienstiftungen können dazu beitragen, Streit unter Erben zu verhindern und die Versorgung der Angehörigen zu gewährleisten. Dabei können u.U. auch steuerliche Vorgänge genutzt werden. Der Zweck der Stiftung wird zumeist in der Satzung festgelegt. Zur Ausarbeitung einer rechtssicheren Satzung und bei weiteren rechtlichen Fragen können sich Betroffene an im Stiftungsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung ist schenkungssteuerpflichtig

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Geklagt hatte eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts, die auch ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Satzung sieht vor, dass die Angehörigen der Familie "in jugendlichen Jahren" einmal finanziell unterstützt werden dürfen. Daher zahlte sie an einen in Deutschland lebenden ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie einen Geldbetrag aus und verpflichtete sich auch zur Zahlung der Schenkungssteuer. Allerdings war der Beschenkte kein Jugendlicher mehr, sondern bereits 29 Jahre alt.

Das FG Baden-Württemberg sieht in dieser Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden. Denn die Zuwendung an einen 29-Jähjrigen sei nicht satzungskonform gewesen. Dies allein führe schon zur Steuerpflicht. Außerdem gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Zwischenberechtigte seien alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus dem Vermögen erhalten. Der Begriff Vermögensmasse umfasse auch ausländische Stiftungen als verselbstständigte Rechtsträger und damit auch die betroffene Stiftung.

Im Ergebnis werde die Klägerin wie eine deutsche Familienstiftung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer belastet. Denn das Vermögen einer inländischen Stiftung werde auch in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert bzw. unterliegt bei der Aufhebung der Besteuerung. Daher sei es gerechtfertigt die Zuwendung an einen in Deutschland lebenden Empfänger steuerlich zu erfassen, so das FG Baden-Württemberg.

Familienstiftungen können dazu beitragen, Streit unter Erben zu verhindern und die Versorgung der Angehörigen zu gewährleisten. Dabei können u.U. auch steuerliche Vorgänge genutzt werden. Der Zweck der Stiftung wird zumeist in der Satzung festgelegt. Zur Ausarbeitung einer rechtssicheren Satzung und bei weiteren rechtlichen Fragen können sich Betroffene an im Stiftungsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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