Steuerrecht: Klarere Abgrenzung der Berichtigung von der Selbstanzeige
Datum: Mittwoch, dem 12. August 2015
Thema: Köln Infos


Steuerrecht: Klarere Abgrenzung der Berichtigung von der Selbstanzeige

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html Die Berichtigung der Steuererklärung soll stärker von der Selbstanzeige abgegrenzt werden. Einen entsprechenden Diskussionsentwurf legte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jetzt vor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hintergrund des vorläufigen Diskussionsentwurfs des BMF ist, klarer zu definieren, wann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung notwendig ist und wann eine Berichtigung der Steuererklärung ausreicht. Mit dem BMF-Entwurf soll auf der einen Seite Unternehmen und auf der anderen Seite auch den Finanzbehörden mehr Klarheit verschafft werden.

Die Abgrenzung der Berichtigung von Steuererklärungen nach § 153 AO von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO gewinnt in der Praxis durch die Verschärfung der Vorschriften zur Selbstanzeige zunehmend an Bedeutung. Dazu trägt insbesondere der Strafzuschlag bei. Wird eine Berichtigung der Erklärung als Selbstanzeige gewertet, bedeutet dies für Unternehmen, dass es ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 25.000 Euro Strafzuschläge zahlen muss. Diese betragen zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme und müssen von den Tatbeteiligten gezahlt werden. Das kann für die Unternehmen und deren Vorstände eine schwere Hypothek bedeuten.

Kern des Diskussionsentwurfs ist nun der Vorsatz der Steuerhinterziehung. Wird die Unrichtigkeit der Erklärung erst im Nachhinein erkannt, sollen demnach keine Steuerhinterziehung und auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Dies liege erst bei positiver Kenntnis vor. Auch rechtfertige nicht allein die Höhe der steuerlichen Auswirkungen den Anfangsverdacht einer Straftat. Zur Entschärfung eines Anfangsverdachts kann auch ein betriebliches Compliance-System beitragen.

Das Bundesfinanzministerium hat derzeit aber lediglich nur eine erste Diskussionsgrundlage zur besseren Abgrenzung geliefert. Von daher lässt sich noch nicht erkennen, wie die klarere Trennung von Berichtigung der Erklärung und Selbstanzeige umgesetzt wird. Unternehmen müssen daher noch weiter mit der aktuellen Unklarheit leben.

Durch eine effektive rechtliche Beratung von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten lassen sich viele Rechtsunsicherheiten bereits im Vorfeld beseitigen. Auch bei einer drohenden Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ist die anwaltliche Beratung unerlässlich.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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+49 221 2722750
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Steuerrecht: Klarere Abgrenzung der Berichtigung von der Selbstanzeige

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Die Abgrenzung der Berichtigung von Steuererklärungen nach § 153 AO von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO gewinnt in der Praxis durch die Verschärfung der Vorschriften zur Selbstanzeige zunehmend an Bedeutung. Dazu trägt insbesondere der Strafzuschlag bei. Wird eine Berichtigung der Erklärung als Selbstanzeige gewertet, bedeutet dies für Unternehmen, dass es ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 25.000 Euro Strafzuschläge zahlen muss. Diese betragen zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme und müssen von den Tatbeteiligten gezahlt werden. Das kann für die Unternehmen und deren Vorstände eine schwere Hypothek bedeuten.

Kern des Diskussionsentwurfs ist nun der Vorsatz der Steuerhinterziehung. Wird die Unrichtigkeit der Erklärung erst im Nachhinein erkannt, sollen demnach keine Steuerhinterziehung und auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Dies liege erst bei positiver Kenntnis vor. Auch rechtfertige nicht allein die Höhe der steuerlichen Auswirkungen den Anfangsverdacht einer Straftat. Zur Entschärfung eines Anfangsverdachts kann auch ein betriebliches Compliance-System beitragen.

Das Bundesfinanzministerium hat derzeit aber lediglich nur eine erste Diskussionsgrundlage zur besseren Abgrenzung geliefert. Von daher lässt sich noch nicht erkennen, wie die klarere Trennung von Berichtigung der Erklärung und Selbstanzeige umgesetzt wird. Unternehmen müssen daher noch weiter mit der aktuellen Unklarheit leben.

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