Pro Ventus GmbH: Geschäft mit Silbermünzen muss abgewickelt werden
Datum: Mittwoch, dem 12. August 2015
Thema: Köln Infos


Pro Ventus GmbH: Geschäft mit Silbermünzen muss abgewickelt werden

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Finanzaufsicht BaFin hat der Pro Ventus GmbH die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Die angenommenen Anlegergelder müssen zurückgezahlt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim muss ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzahlen. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Edelmetallhändler mit Bescheid vom 3. Juli 2015 aufgegeben.

Die Pro Ventus GmbH bot den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen an. Verbunden mit diesem Kaufvertrag war auch die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in Winterthur in der Schweiz die Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der ggfs. auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt, zurückzukaufen. Dies sei, so die BaFin, ein einheitliches Geldanlagemodell. Denn das Versprechen der Pro Silber GmbH die Silbermünzen wieder zurückzukaufen, sei ebenfalls der Pro Ventus GmbH zuzurechnen. Damit betreibe die Pro Ventus GmbH ein Einlagengeschäft ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Daher sei das Unternehmen verpflichtet, die angenommen Gelder zurückzuzahlen und das unerlaubte Einlagengeschäft abzuwickeln. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig.

Für die Anleger bedeutet der BaFin-Bescheid, dass sie ihr investiertes Geld in Kürze zurück erhalten müssten. Sollte es bei dieser Rückzahlung zu Schwierigkeiten kommen, können sich die betroffenen Anleger zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Denn wenn es sich herausstellen sollte, dass die Pro Ventus GmbH nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Forderungen der Anleger zu befriedigen, können ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese können sich auch gegen die Verantwortlichen des Unternehmens richten. Denn das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis kann auch die persönliche Haftung der Verantwortlichen zur Folge haben. Außerdem kommen ggfs. auch Ansprüche gegen die Vermittler in Betracht, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt oder das Geschäftsmodell nicht ausreichend auf seine Plausibilität überprüft haben.

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Pro Ventus GmbH: Geschäft mit Silbermünzen muss abgewickelt werden

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Die Pro Ventus GmbH bot den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen an. Verbunden mit diesem Kaufvertrag war auch die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in Winterthur in der Schweiz die Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der ggfs. auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt, zurückzukaufen. Dies sei, so die BaFin, ein einheitliches Geldanlagemodell. Denn das Versprechen der Pro Silber GmbH die Silbermünzen wieder zurückzukaufen, sei ebenfalls der Pro Ventus GmbH zuzurechnen. Damit betreibe die Pro Ventus GmbH ein Einlagengeschäft ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Daher sei das Unternehmen verpflichtet, die angenommen Gelder zurückzuzahlen und das unerlaubte Einlagengeschäft abzuwickeln. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig.

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Denn wenn es sich herausstellen sollte, dass die Pro Ventus GmbH nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Forderungen der Anleger zu befriedigen, können ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese können sich auch gegen die Verantwortlichen des Unternehmens richten. Denn das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis kann auch die persönliche Haftung der Verantwortlichen zur Folge haben. Außerdem kommen ggfs. auch Ansprüche gegen die Vermittler in Betracht, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt oder das Geschäftsmodell nicht ausreichend auf seine Plausibilität überprüft haben.

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