Abgeltungssteuer: Antrag auf Regelbesteuerung muss spätestens mit Einkommenssteuererklärung gestellt werden
Datum: Dienstag, dem 06. Oktober 2015
Thema: Köln Infos


Abgeltungssteuer: Antrag auf Regelbesteuerung muss spätestens mit Einkommenssteuererklärung gestellt werden

http://www.grprainer.com/steuerberatung/steuererklaerung.html Steuerzahler, die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielen, müssen gut überlegen, ob die pauschale Abgeltungssteuer oder die Regelbesteuerung für sie günstiger ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Antrag auf eine Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nur bis zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung möglich. Das hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 28. Juli 2015 entschieden (VIII R 50/14).

Im konkreten Fall war die Klägerin Beteiligte an einer GmbH und erzielte daraus Kapitaleinkünfte in Form von sog. verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese Einkünfte waren mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert worden. In ihrer Steuererklärung hatte die Klägerin zwar einen Antrag auf die sog. Günstigerprüfung aber keinen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitaleinkünfte gestellt. Tatsächlich hätte die Regelbesteuerung dieser Einkünfte aber zu einer geringeren Besteuerung geführt. Doch diesen Antrag reichte die Klägerin erst ein, nachdem sie ihre unterschriebene Einkommenssteuererklärung bereits beim zuständigen Finanzamt abgegeben hatte. Der Abschluss ihrer Einkommenssteuerveranlagung lag zum Zeitpunkt des Antrags allerdings noch nicht vor.

Das zuständige Finanzamt und später auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung des Antrags auf Regelbesteuerung allerdings ab, da er verspätet eingereicht worden sei.

Der BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der BFH an, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen sei. Unerheblich sei auch, dass die Klägerin in ihrer Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt habe. Dadurch könne ein Antrag auf Regelbesteuerung nicht ersetzt werden.

Die deutschen Steuergesetzte sind vielfältig und unübersichtlich. Um bei der Steuererklärung oder anderen steuerlichen Themen kein Geld zu verschenken, können sich Steuerzahler an kompetente Steuerberater und Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
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Im konkreten Fall war die Klägerin Beteiligte an einer GmbH und erzielte daraus Kapitaleinkünfte in Form von sog. verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese Einkünfte waren mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert worden. In ihrer Steuererklärung hatte die Klägerin zwar einen Antrag auf die sog. Günstigerprüfung aber keinen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitaleinkünfte gestellt. Tatsächlich hätte die Regelbesteuerung dieser Einkünfte aber zu einer geringeren Besteuerung geführt. Doch diesen Antrag reichte die Klägerin erst ein, nachdem sie ihre unterschriebene Einkommenssteuererklärung bereits beim zuständigen Finanzamt abgegeben hatte. Der Abschluss ihrer Einkommenssteuerveranlagung lag zum Zeitpunkt des Antrags allerdings noch nicht vor.

Das zuständige Finanzamt und später auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung des Antrags auf Regelbesteuerung allerdings ab, da er verspätet eingereicht worden sei.

Der BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der BFH an, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen sei. Unerheblich sei auch, dass die Klägerin in ihrer Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt habe. Dadurch könne ein Antrag auf Regelbesteuerung nicht ersetzt werden.

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