LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber kann Ort der Arbeitsleistung bestimmen
Datum: Dienstag, dem 03. November 2015
Thema: Köln Infos


LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber kann Ort der Arbeitsleistung bestimmen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht den Ort der Arbeitsleistung bestimmen, wenn im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen sind. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Dieses umfasst auch, den Ort des Arbeitsplatzes zu bestimmen, sofern keine Regelungen im Arbeitsvertrag , Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften dagegen sprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt (4 Sa 404/14). Der Arbeitnehmer kann demnach verpflichtet sein, seiner Arbeit am Firmensitz nachzugehen. Daran muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben. Dieses Interesse muss zudem das Interesse des Arbeitnehmers an Heimarbeit überwiegen.

Konkret ging es um den Fall eines Ingenieurs, der seit mehreren Jahren für ein Unternehmen tätig war und eine Vereinbarung hatte, die ihm erlaubte, überwiegend von zu Hause zu arbeiten. Nach einer Umstrukturierung des Betriebs wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Das Unternehmen verlangte dann, dass der Ingenieur künftig am Firmensitz arbeite. Dagegen klagte der Ingenieur. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab.

Im Berufungsverfahren hob das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung zwar wieder auf. Es stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsort seiner Beschäftigten bestimmen könne, wenn es keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag gebe. Das Weisungsrecht müsse aber nach billigem Ermessen ausgeführt werden, d.h. es muss eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stattfinden. In dem vorliegenden Fall konnte das LAG kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers feststellen. Auf der anderen Seite hätte die Arbeit am relativ weit entfernten Firmensitz für den Ingenieur beträchtliche Folgen gehabt, wie z.B. Umzug, Zweitwohnung oder täglich eine lange Wegstrecke. Daher gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.

Auch wenn die Entscheidung im Einzelfall anders aussehen kann, besteht an dem grundsätzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers kein Zweifel. Dennoch empfiehlt es sich entsprechende Vereinbarungen vertraglich zu regeln und einen Arbeitsvertrag möglichst exakt zu gestalten. Im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrags und weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Dieses umfasst auch, den Ort des Arbeitsplatzes zu bestimmen, sofern keine Regelungen im Arbeitsvertrag , Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften dagegen sprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt (4 Sa 404/14). Der Arbeitnehmer kann demnach verpflichtet sein, seiner Arbeit am Firmensitz nachzugehen. Daran muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben. Dieses Interesse muss zudem das Interesse des Arbeitnehmers an Heimarbeit überwiegen.

Konkret ging es um den Fall eines Ingenieurs, der seit mehreren Jahren für ein Unternehmen tätig war und eine Vereinbarung hatte, die ihm erlaubte, überwiegend von zu Hause zu arbeiten. Nach einer Umstrukturierung des Betriebs wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Das Unternehmen verlangte dann, dass der Ingenieur künftig am Firmensitz arbeite. Dagegen klagte der Ingenieur. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab.

Im Berufungsverfahren hob das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung zwar wieder auf. Es stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsort seiner Beschäftigten bestimmen könne, wenn es keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag gebe. Das Weisungsrecht müsse aber nach billigem Ermessen ausgeführt werden, d.h. es muss eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stattfinden. In dem vorliegenden Fall konnte das LAG kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers feststellen. Auf der anderen Seite hätte die Arbeit am relativ weit entfernten Firmensitz für den Ingenieur beträchtliche Folgen gehabt, wie z.B. Umzug, Zweitwohnung oder täglich eine lange Wegstrecke. Daher gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.

Auch wenn die Entscheidung im Einzelfall anders aussehen kann, besteht an dem grundsätzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers kein Zweifel. Dennoch empfiehlt es sich entsprechende Vereinbarungen vertraglich zu regeln und einen Arbeitsvertrag möglichst exakt zu gestalten. Im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrags und weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten.

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