LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch
Datum: Donnerstag, dem 19. November 2015
Thema: Köln Infos


LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern im Hinblick auf ihren Ausgleichsanspruch gestärkt (Teilurteil vom 28. August 2015, Az.: 33 O 119/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gestärkt. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Vorteile, die das Unternehmen aus denen durch den Händler hergestellten Kundenbeziehungen zieht, maßgeblich. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten auch Anspruch auf Auskunft über die erzielten Deckungsbeiträge hat, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Bislang war es durchaus üblich, die Unternehmensvorteile auf Grundlage der erzielten Provisionen durch Neukunden im letzten Vertragsjahr zu berechnen.

In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatten ein ausgeschiedener Händler und der Lieferant über den Ausgleichsanspruch gestritten. Der Händler verlangte unter anderem Auskunft über die realisierten Deckungsbeiträge im letzten Vertragsjahr durch Verkäufe von Geräten, durch Verkäufe von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie durch abgeschlossene Wartungsverträge.

Das LG Düsseldorf sah diese Forderung als berechtigt an. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf Auskunft über für seinen Anspruch erhebliche Tatsachen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Provisionsverlust lediglich ein Faktor. Denn für das Unternehmen ergebe sich durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenkontakte die Chance, diese auch weiter zu nutzen. Dadurch erstrecke sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können, so das LG in seiner Begründung. Die Berufung wurde vom LG zugelassen.

Für Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen ist die gut durchdachte Vertragsgestaltung wesentlich, um späteren Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten Unternehmen und Handelsvertreter bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, der daraus resultierenden Ansprüche sowie bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gestärkt. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Vorteile, die das Unternehmen aus denen durch den Händler hergestellten Kundenbeziehungen zieht, maßgeblich. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten auch Anspruch auf Auskunft über die erzielten Deckungsbeiträge hat, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Bislang war es durchaus üblich, die Unternehmensvorteile auf Grundlage der erzielten Provisionen durch Neukunden im letzten Vertragsjahr zu berechnen.

In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatten ein ausgeschiedener Händler und der Lieferant über den Ausgleichsanspruch gestritten. Der Händler verlangte unter anderem Auskunft über die realisierten Deckungsbeiträge im letzten Vertragsjahr durch Verkäufe von Geräten, durch Verkäufe von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie durch abgeschlossene Wartungsverträge.

Das LG Düsseldorf sah diese Forderung als berechtigt an. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf Auskunft über für seinen Anspruch erhebliche Tatsachen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Provisionsverlust lediglich ein Faktor. Denn für das Unternehmen ergebe sich durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenkontakte die Chance, diese auch weiter zu nutzen. Dadurch erstrecke sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können, so das LG in seiner Begründung. Die Berufung wurde vom LG zugelassen.

Für Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen ist die gut durchdachte Vertragsgestaltung wesentlich, um späteren Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten Unternehmen und Handelsvertreter bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, der daraus resultierenden Ansprüche sowie bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

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