Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt
Datum: Montag, dem 23. November 2015
Thema: Köln Infos


Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Eine Supermarktkette hat bei der Übernahme eines Discounters und den damit verbundenen "Hochzeitsrabatten" nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das entschied das OLG Düsseldorf am 18. November.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. November 2015 eine Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen eine Supermarktkette aufgehoben (Az.: VI - Kart 6/14 (V)).

Die Supermarktkette hatte vor einigen Jahren einen Discounter übernommen. Im Zuge dieser Übernahme führte das Unternehmen Sonderverhandlungen mit rund 500 Lieferanten. Ziel der Verhandlungen war nach der Übernahme des Discounters u.a. günstigere Konditionen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen - sog. "Hochzeitsrabatte". Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte die Supermarktkette rückwirkend u.a. eine Anpassung des Zahlungsziels, eine Preisanpassung (Bestwertabgleich) einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften Synergiebonus für potenzielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dies sei nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht rechtmäßig gewesen. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht missbraucht. Nachträglich stellten die Wettbewerbshüter eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest (Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: B2-58/09). Diese Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts hob das OLG Düsseldorf jetzt wieder auf.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die sog. "Hochzeitsrabatte" das Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei annähernd gleich starken Parteien gewesen seien. Anders als vom Bundeskartellamt angenommen, habe die Supermarktkette ihre besondere Marktmacht nicht ausgenutzt. Dies habe sich aus der Vernehmung mehrerer Zeugen ergeben. Auch wenn am Ende bessere Konditionen standen, seien die Verhandlungen zwischen Partnern auf Augenhöhe geführt worden. Verbesserte Zahlungsziele seien beispielsweise nicht einseitig festgelegt, sondern seien in Verhandlungen vereinbart worden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können für Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten, so dass es nicht zu Verstößen kommt. Ebenso können sie Forderungen rechtlich durchsetzen bzw. abwehren.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Die Supermarktkette hatte vor einigen Jahren einen Discounter übernommen. Im Zuge dieser Übernahme führte das Unternehmen Sonderverhandlungen mit rund 500 Lieferanten. Ziel der Verhandlungen war nach der Übernahme des Discounters u.a. günstigere Konditionen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen - sog. "Hochzeitsrabatte". Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte die Supermarktkette rückwirkend u.a. eine Anpassung des Zahlungsziels, eine Preisanpassung (Bestwertabgleich) einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften Synergiebonus für potenzielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dies sei nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht rechtmäßig gewesen. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht missbraucht. Nachträglich stellten die Wettbewerbshüter eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest (Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: B2-58/09). Diese Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts hob das OLG Düsseldorf jetzt wieder auf.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die sog. "Hochzeitsrabatte" das Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei annähernd gleich starken Parteien gewesen seien. Anders als vom Bundeskartellamt angenommen, habe die Supermarktkette ihre besondere Marktmacht nicht ausgenutzt. Dies habe sich aus der Vernehmung mehrerer Zeugen ergeben. Auch wenn am Ende bessere Konditionen standen, seien die Verhandlungen zwischen Partnern auf Augenhöhe geführt worden. Verbesserte Zahlungsziele seien beispielsweise nicht einseitig festgelegt, sondern seien in Verhandlungen vereinbart worden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

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