Pauschale Werbeaussage kann irreführend sein
Datum: Freitag, dem 04. Dezember 2015
Thema: Köln Infos


Pauschale Werbeaussage kann irreführend sein

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html Pauschale Ersparniswerbung ist für den Verbraucher irreführend. Das hat das Landgericht Berlin am 14. April 2015 entschieden (Az.: 103 O 124/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine pauschale Werbeaussage wie "50 Prozent günstiger als..." darf nur verwendet werden, wenn diese Ersparnis auch immer und nicht nur im Durchschnitt erreicht werde. Denn bei solch einer einschränkungslosen Aussage gehe der Verbraucher davon aus, dass dieser Preisvorteil tatsächlich bei jedem Angebot erreicht wird. Ist das aber nur im Durchschnitt der Angebote der Fall, sei diese Werbung für den Verbraucher irreführend und verstoße damit auch gegen das Wettbewerbsrecht.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermittler von Ferienwohnungen damit geworben, dass seine Angebote "50 Prozent günstiger als Hotels" seien. Da diese pauschale Ersparnis aber nicht immer erreicht werde, hatte die Wettbewerbszentrale dagegen geklagt. Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht. Die pauschale Werbeaussage suggeriere dem Verbraucher, dass diese Ersparnis in jedem Fall erreicht werden und nicht nur im Durchschnitt. Wenn die Angebote nicht in jedem Fall günstiger seien, müssten auch die Werbeaussagen eingeschränkt werden, etwa mit Formulierungen wie "bis zu 50 Prozent günstiger". Mit einschränkungslosen Aussagen werde der Verbraucher in die Irre geführt und damit liege auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Das UWG regelt die Verhaltensweisen zwischen Marktteilnehmern und auch den Wettbewerbern untereinander und soll einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Daher können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auch empfindlich geahndet werden. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können bei Verstößen auf die Unternehmen zukommen. Das kostet Zeit und Geld.

Werbung kann für Unternehmen rechtlich gesehen also ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Vorgaben nicht beachtet, kann es z.B. zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Pauschale Werbeaussage kann irreführend sein

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine pauschale Werbeaussage wie "50 Prozent günstiger als..." darf nur verwendet werden, wenn diese Ersparnis auch immer und nicht nur im Durchschnitt erreicht werde. Denn bei solch einer einschränkungslosen Aussage gehe der Verbraucher davon aus, dass dieser Preisvorteil tatsächlich bei jedem Angebot erreicht wird. Ist das aber nur im Durchschnitt der Angebote der Fall, sei diese Werbung für den Verbraucher irreführend und verstoße damit auch gegen das Wettbewerbsrecht.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermittler von Ferienwohnungen damit geworben, dass seine Angebote "50 Prozent günstiger als Hotels" seien. Da diese pauschale Ersparnis aber nicht immer erreicht werde, hatte die Wettbewerbszentrale dagegen geklagt. Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht. Die pauschale Werbeaussage suggeriere dem Verbraucher, dass diese Ersparnis in jedem Fall erreicht werden und nicht nur im Durchschnitt. Wenn die Angebote nicht in jedem Fall günstiger seien, müssten auch die Werbeaussagen eingeschränkt werden, etwa mit Formulierungen wie "bis zu 50 Prozent günstiger". Mit einschränkungslosen Aussagen werde der Verbraucher in die Irre geführt und damit liege auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

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