Arbeitsgericht Berlin: Vor der wirksamen Kündigung steht oft die Abmahnung
Datum: Dienstag, dem 08. Dezember 2015
Thema: Köln Infos


Arbeitsgericht Berlin: Vor der wirksamen Kündigung steht oft die Abmahnung

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

Bevor der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer in vielen Fällen erst abmahnen. Ohne die vorherige Abmahnung kann die Kündigung unwirksam sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen kann. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise die Verletzung des Vertrauensverhältnisses sein, so dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist. Häufig ist es auch notwendig, vor der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Das geht auch einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor (Az.: 28 Ca 4045/14).

Häufig nutzen Arbeitnehmer ihren dienstlichen Computer auch zum privaten Surfen im Internet. Solange dies im Rahmen bleibt, wird das auch von vielen Arbeitgebern geduldet. Allerdings kann das private Surfen auch Ausmaße annehmen, die von einem Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar sind. Als Reaktion darauf, muss er allerdings zunächst eine Abmahnung aussprechen, ehe er das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen kann. Das kann selbst dann gelten, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz ausdrücklich verboten ist.

In dem konkreten Fall vor dem AG Berlin hatte eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Internet gesurft. Als dies auffiel, sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Dagegen klagte die Frau erfolgreich. Das AG Berlin stellte fest, dass auch Verstöße gegen ein schriftliches Verbot den Arbeitgeber nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Nach Ansicht des AG Berlin hätte der Arbeitgeber erst eine Abmahnung aussprechen müssen. Erst wenn auch nach dieser Abmahnung sich das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht geändert hätte und es zu einer einschlägigen Wiederholung gekommen wäre, wäre eine Kündigung möglicherweise angemessen gewesen.

Wie der Fall zeigt, kann die Kündigung eines Arbeitsvertrags u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Häufig nutzen Arbeitnehmer ihren dienstlichen Computer auch zum privaten Surfen im Internet. Solange dies im Rahmen bleibt, wird das auch von vielen Arbeitgebern geduldet. Allerdings kann das private Surfen auch Ausmaße annehmen, die von einem Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar sind. Als Reaktion darauf, muss er allerdings zunächst eine Abmahnung aussprechen, ehe er das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen kann. Das kann selbst dann gelten, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz ausdrücklich verboten ist.

In dem konkreten Fall vor dem AG Berlin hatte eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Internet gesurft. Als dies auffiel, sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Dagegen klagte die Frau erfolgreich. Das AG Berlin stellte fest, dass auch Verstöße gegen ein schriftliches Verbot den Arbeitgeber nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Nach Ansicht des AG Berlin hätte der Arbeitgeber erst eine Abmahnung aussprechen müssen. Erst wenn auch nach dieser Abmahnung sich das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht geändert hätte und es zu einer einschlägigen Wiederholung gekommen wäre, wäre eine Kündigung möglicherweise angemessen gewesen.

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